BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA.: Bangladesch, wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025, Zl. XXXX , betreffend eine Ladung zum persönlichen Erscheinen bei der Behörde gemäß § 19 AVG beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) mit Ladungsbescheid vom 28.08.2025 gemäß § 19 AVG aufgefordert, sich in folgender Angelegenheit als Beteiligter zum angegebenen Termin und Adresse zu kommen. Der Gegenstand der Amtshandlung sei die Abklärung der Identität. Hierzu sollte der BF den Ladungsbescheid, Dokumente und Ausweise mitnehmen.
Dem BF wurde mitgeteilt, dass eine zwangsweise Vorführung veranlasst werden würde, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten würden.
Es wurde dem BF auch mitgeteilt, dass dieser Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nunmehr „BVwG“) erheben könne. Diese müsse binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich beim BFA erfolgen.
2. Im Rahmen der Identitätsfeststellung durch eine Bangladeschische Delegation am 08.09.2025 bei der belangten Behörde wurde der BF vorstellig.
3. Mit undatiertem Schreiben (Datum des Poststempels vom 03.12.2025) brachte der BF beim BVwG Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 28.08.2025 ein und beantragte Verfahrenshilfe. Begründet wurde die Beschwerde dahingehend, dass ihm die Polizei Angst gemacht und eine normale Ladung genügt hätte.
4. Mit Schreiben vom 08.01.2026 erfolgte seitens des BVwG die Weiterleitung der am 05.12.2025 beim BVwG eingegangenen Beschwerde an die zuständige Behörde.
5. Der Beschwerdeakt und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.01.2026, einlangend mit 27.01.2026, vorgelegt.
6. Seitens des BVwG wurde bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.05.2026 erbeten, den nicht im Akt befindlichen Zustellnachweis des Ladungsbescheides an den BF zu übermitteln. Die erfolgte mit Schreiben des BFA vom 29.05.2026. Dem beigefügten Zustellnachweis war zu entnehmen, dass der BF den Bescheid am 02.09.2025 persönlich übernommen hat.
7. Mit Schreiben vom 02.06.2026 erging ein Parteiengehör an den BF, sich binnen einer Frist von zwei Wochen zu einer verspäteten Einbringung seiner Beschwerde zu äußern. Der BF ließ die Möglichkeit zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der im Spruch bezeichnete Landungsbescheid wurde am 28.08.2025 abgefertigt.
Das als Beschwerde zu qualifizierende Schreiben des BF gegen diesen Ladungsbescheid war undatiert und war mit dem Poststempel vom 03.12.2025 versehen. Es langte am 05.12.2025 per Post beim BVwG ein und wurde mit Schreiben vom 08.01.2026 an die belangte Behörde weitergeleitet, wo es am 09.01.2026 eingelangt ist.
Die vom BF am 09.01.2026 eingebrachte Beschwerde ist als verspätet anzusehen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäßArt. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 19 Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:
„(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
§ 46 Abs. 2 und 2a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:
„(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).“
2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Ladungsbescheid allen gesetzlichen Anforderungen des § 19 Abs. 1 und 2 AVG entspricht (vgl. dazu nur Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 186 mwN) und sich insofern als rechtmäßig und grundsätzlich auch mit Zwangsmitteln durchsetzbar erweist.
Ungeachtet dessen besteht durch den angefochtenen Ladungsbescheid keine Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in Rechten iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Geladene nämlich von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, gemäß § 19 Abs 3 AVG entbunden, wenn er durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen bei der Behörde abgehalten wurde. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut genügt bereits das Vorliegen eines solchen Hinderungsgrundes, dh dieser entpflichtet ex lege, wobei es keiner vorhergehenden Entschuldigung bedarf (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 19 AVG Rz. 19 [Stand 01.01.2014] mwN auf die Judikatur). Folglich war die Beschwerdeführerin (siehe die von ihrem Rechtsvertreter vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung aufgrund einer Krankheit, die in den Zeitraum jener Amtshandlung, zu welcher der Ladungsbescheid erging [12.11.2025], lag) als von ihrer Verpflichtung wegen des Vorliegens eines triftigen Hinderungsgrundes iSv § 19 Abs. 3 AVG entbunden anzusehen, sodass die Androhung von Zwangsmaßnahmen durch den angefochtenen Ladungsbescheid ins Leere geht und ihre Vollstreckung als nicht zulässig anzusehen ist.
Zu Spruchteil A)
2.3. Zurückweisung wegen Verspätung:
Im vorliegenden Fall wurden der angefochtene am 28.08.2025 abgefertigte und per Post dem BF am 02.09.2025 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.
Die BF erhob dagegen Beschwerde am 09.01.2026. Seine am 03.12.2025 an das BVwG übermittelte Beschwerde war gemäß § 6 AVG auf sein Risiko an die zuständige für die Beschwerdeeinbringung zuständige Stelle, nämlich das BFA, weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist begann daher am 02.09.2025 und endete gemäß 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 30.09.2025.
Demzufolge erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Im Ergebnis ist das am 09.01.2026 eingebrachte Rechtsmittel jedoch als verspätet anzusehen, der Ladungsbescheid der belangten Behörde ist in Rechtskraft erwachsen und es ist dem erkennenden Gericht daher versagt, diesen inhaltlich zu prüfen.
Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen.
Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).
Es war spruchgemäß zu entscheiden, und die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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