Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 26. März 2026, GZ **-9, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht I./ eine Beschwerde des A* vom 1. Dezember 2025 (ON 1) gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Graz-Karlau vom 11. November 2025, dem Beschwerdeführer verkündet am 12. November 2025 (ON 5.3 S 2), mit der seinem Ansuchen vom 10. November 2025 (ON 5.3 S 1) um Aushang einer Händlerliste zur Bestellung eines Puzzles nicht stattgegeben worden war (ON 5.3 S 2), als verspätet sowie II./ dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers als unzulässig zurück.
Begründend führte das Vollzugsgericht aus, dass A* mit Ansuchen vom 10. November 2025 den Aushang einer Händlerliste zur Bestellung eines Puzzles beantragt habe, wobei auf diesem Ansuchen mit der dem Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau zuzurechnenden Information vermerkt worden sei: „Es besteht keine Möglichkeit ho ein Puzzle zu bestellen, da keine Kataloge mehr angeboten werden“. Diese Information sei A* am 12. November 2025 verkündet worden, wobei er die Unterschrift verweigert habe.
In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 120 Abs 2 StVG sowie des § 32 Abs 1 AVG, dass der letzte Tag der 14-tägigen Beschwerdefrist gegen die am 12. November 2025 kundgemachte Entscheidung auf den 27. November 2025, 24:00 Uhr gefallen sei und sich demzufolge die erst am 1. Dezember 2025 verfasste und am 2. Dezember 2025 in der Justizanstalt Graz-Karlau zur postalischen Aufgabe übergebene Beschwerde als verspätet erweise, sodass diese zurückzuweisen gewesen sei.
Zum Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe führte das Vollzugsgericht aus, dass Verfahrenshilfe im gegenständlichen Fall nicht vorgesehen sei, weil die Strafprozessordnung im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfalte, sodass alleine die im § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung gelangen würden, die die Gewährung von Verfahrenshilfe gerade nicht vorsehen. Zutreffend sei zwar, dass der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, die Verfassungswidrigkeit des gänzlichen Ausschlusses der Gewährung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren nach dem StVG bei Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines Strafgefangenen bzw Untergebrachten durch Entscheidungen oder Anordnungen des Anstaltsleiters festgestellt und demnach die Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG als verfassungswidrig aufgehoben habe. Der Beschwerdeführer übersehe aber, dass diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kraft trete.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 19. April 2026, in der-zusammengefasst wiedergegeben-moniert wird, dass es rechtswidrig sei, die abweisliche Entscheidung nur mit Verspätung zu begründen. Wenn ihm eine Entscheidung verkündet werde, obliege es nicht seiner Aufgabe, Kalender zu führen und sich das Datum zu notieren, sondern sei ihm hiezu eine Kopie der Entscheidung von der Justizanstalt auszufolgen. Sein Anliegen sei neu zu beurteilen. In der Justizanstalt Graz-Karlau sei ihm keine Puzzlebestellung ermöglicht worden und gebe es-wie in der Stellungnahme des Anstaltsleiters angeführt werde-auch keine Spielegruppen. In der Justizanstalt Stein könne er sich ohne Probleme über den Sozialen Dienst Puzzles im Internet heraussuchen. Diese würden dann bei der Fa. B* telefonisch bestellt werden. Dies sei ihm aber in der Justizanstalt Graz-Karlau verboten worden. In der Justizanstalt Stein fände auch wöchentlich eine Spielegruppe oder Malgruppe statt. All dies sei nun vom Oberlandesgericht Wien als bundeseinheitliches Höchstgericht für alle Justizanstalten zu genehmigen. Somit sei der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz aufzuheben und neu aufzurollen (ON 10 S 2). In einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten und von diesem an das Oberlandesgericht Wien weitergeleiteten Eingabe (ON 3 im Bs-Akt) wiederholt er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 120 Abs 2 StVG kann-soweit hier interessierend-gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters spätestens am vierzehnten Tag nach jenem Tag Beschwerde erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen bzw Untergebrachten verkündet oder zugestellt worden ist ( Pieber in WK 2StVG, § 120 Rz 5).
Gemäß § 121a Abs 1 Z 2 erster Satz StVG sind Beschwerden bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Gemäß zweiter Satz leg.cit. gilt eine Beschwerde auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Gericht eingebracht wird.
Die gegen die am 12. November 2025 mündlich kundgemachte Entscheidung des Anstaltsleiters (vgl ON 5.3 S 2) gerichtete, mit 1. Dezember 2025 datierte, am 9. Dezember 2025 beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingelangte (ON 1) und daher jedenfalls nach Ablauf der am 26. November 2025 endenden Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde des A* wurde daher vom Erstgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Letztlich entspricht auch die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der herrschenden Rechtsprechung (Oberlandesgericht Wien zuletzt etwa AZ 32 Bs 76/26z, 32 Bs 20/26i uva), sodass dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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