BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 01.08.2025, GZ. VIS AUTABV250418858700, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 23.05.2025, GZ: VIS AUTABV250418858700, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, stellte am 14.04.2025 bei der österreichischen Botschaft Abuja einen Antrag auf Ausstellung Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt vom 16.05.2025 bis 30.05.2025.
Dem Antrag wurden eine elektronische Verpflichtungserklärung vom 18.04.2025, ein „Self Introduction Letter“, eine Bestätigung über eine Flugreservierung von Ethiopian Air, eine Reiseversicherung, ein Einladungsbrief, mehrere Kontoauszüge, eine Kopie eines Reisepasses sowie einer E-Card und eines Personalausweises der Bezugsperson, mehrere Zahlungsanweisungen, ein Mietvertrag der Bezugsperson, eine Alterserklärung, mehrere Kontoauszüge, ein „Letter of Sponsorship“, eine Bestätigung über eine Flugbuchung, mehrere Lohn/Gehaltsabrechnungen, ein Auszug aus dem Melderegister, ein Dienstvertrag als Arbeiter, „Certificate of Mariage“, mehrere Fotos von einer Heirat, ein „Certificate of Registration“ und die Kopie eines nigerianischen Reisepasses angeschlossen.
Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 25.04.2025 verweigerte die Botschaft Abuja das Visum mit der
Begründung, dass die BF nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnungsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei. Zudem habe die BF nicht den Nachweis erbracht, dass sie in der Lage sei, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen. Es würden begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt bestehen. Es würden begründete Zweifel an seiner Absicht bestehen, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
Gegen diesen Mandatsbescheid wurde am 09.05.2025 durch die bevollmächtigte Vertretung der BF Vorstellung eingebracht.
Mit Bescheid der ÖB Abuja vom 23.05.2025, GZ: VIS AUTABV250418858700, wurde die Vorstellung zurückgewiesen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde am 09.05.2025 durch die bevollmächtigte Vertretung der BF das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass die BF Österreich nach ihrem Kurzbesuch unverzüglich verlassen werde bzw. ihren Lebensunterhalt und ihre Unterkunft selbst bestreiten werde, ohne zu arbeiten oder öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Sie trage die Kosten für die Rückreise oder eine Weiterreise gemäß dem österreichischen Einwanderungsgesetz.
In der Folge erließ die Botschaft Abuja am 01.08.2025 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde.
Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag bei der ÖB Abuja ein, worin ausgeführt wurde, dass der Grund für die Verzögerung Umstände gewesen seien, die außerhalb seiner Kontrolle gelegen seien.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.09.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2025 eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung und der dagegen eingebrachte Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid wurde der BF mit E-Mail vom 23.05.2025 an die im Visumsantrag bekannt gegebene Mailadresse zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde am 23.06.2025 bei der Botschaft persönlich eingebracht. Der letzte Tag der Beschwerdefrist, der 20.06.2025, war ein Freitag und auch in Nigeria kein Feiertag.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Botschaft, wurden der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerdevorentscheidung zur Kenntnis gebracht und blieben unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
§ 7 Abs. 4 VwGVG lautet auszugsweise:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVG lautet:
"§ 33 (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810, lauten:
"Art. 32
Visumverweigerung
(1) Unbeschadet des Art. 25 Abs. 1 wird das Visum verweigert,
...
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
..."
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid der BF mit E-Mail vom 23.05.2025 an die im Visumsantrag bekannt gegebene Mailadresse rechtswirksam zugestellt. Es handelt sich dabei um eine Zustellung ohne Zustellnachweis an einer elektronischen Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 ZustG. Auch § 11 Abs. 3 FPG geht von der Zulässigkeit einer Zustellung auf elektronischem Wege aus. Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument gemäß § 37 Abs. 1 ZustG mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
Gemäß Art. 32 Abs. 3 zweiter Satz Visakodex sind die Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Aus diesem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften folgt, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. In diesem Sinn verweist auch § 11 Abs. 5 FPG für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen auf § 33 AVG und sieht nur für die Wochenend- und Feiertagsregelungen die Maßgeblichkeit der Rechtslage im Empfangsstaat vor. Die Berechnung der vierwöchigen Beschwerdefrist hat daher nach den §§ 32 und 33 AVG zu erfolgen.
Ausgehend von diesem Zustelldatum am 23.05.2025 endete daher die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit Ablauf des 20.06.2025. Dieser Tag war ein Freitag und auch in Nigeria kein Feiertag. Daher erweist sich die am 23.06.2025 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls als verspätet. Der angefochtene Bescheid ist mit Ablauf des 20.06.2025 in Rechtskraft erwachsen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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