beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Anträge von XXXX , geb. XXXX , StA. ÖSTERREICH, vom 14.05.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Verfahrenshilfe beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: Antragsteller) verlangte von der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) nach Zustellung einer Zahlungsaufforderung die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags.
2. Mit Bescheid vom 08.08.2025 schrieb die belangte Behörde dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag von EUR 183,60 und die Tiroler Kulturförderungsabgabe von EUR 37,20 vor und stellte fest, dass die Forderungen unberichtigt aushaften. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 14.08.2025 ausgehändigt.
3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 14.09.2025, eingebracht per E-Mail am 14.09.2025, Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erging mit Schreiben vom 21.04.2026 ein Verspätungsvorhalt samt Möglichkeit zur Stellungnahme an den Antragsteller.
5. Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 14.05.2026, zur Post gegeben am 15.05.2026 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den er zunächst damit begründete, dass die belangte Behörde seine Möglichkeit auf ein ordentliches Verfahren und zeitnahes Einschreiten zB eines Rechtsbeistandes verunmöglicht habe, indem es seine Beschwerde erst nach 7 Monaten der Oberbehörde (richtig: dem BVwG) vorgelegt habe. Als weiteren Grund machte er geltend, dass ihn nur ein minderer Grad des Versehens an der Verspätung treffe. Er habe den Bescheid am 14.08.2025 behoben. Da er vorher aus beruflichen Gründen und der ungünstigen Öffnungszeiten des Postpartners das Schreiben nicht früher abholen hätte können und seines am Folgetag der Abholung (Feiertag) beginnenden Urlaubs habe er online recherchiert, wann ein Fristenlauf in Österreich beginne. Google habe sich dazu geäußert, dass der Tag des Ereignisses nicht mitzähle, ein Sonderfall sei die Hinterlegung bei der Post, da beginne die Frist mit dem ersten Tag der Abholfrist. Der Tag des Ereignisses sei also der Donnerstag, der 14.08.2025 gewesen, der Folgetag sei ein Feiertag (Maria Himmelfahrt) gewesen, gefolgt von einem Samstag und einem Sonntag. Er sei somit – wie sich nun herausstelle irrig – von einem Beginn des Fristenlaufs am Montag, dem 18.08.2025 ausgegangen. Erschwerend wirke die Auskunft des Postpartners, dass die Frist erst ab Abholung des Schreibens zu laufen beginne. Dies würde auch dem Verspätungsvorhalt entsprechen, der ebenfalls eine Frist beginnend mit dem Tag der Abholung nenne. Die würde jedoch den Ausführungen im hinterlegten „gelben Zettel“ widersprechen, dieser nenne den Beginn des Fristenlaufs ab dem Tag der Hinterlegung. Weiters sei er als juristischer Laie bereits mit Streitigkeiten am Bezirksgericht betroffen gewesen und regele § 125 ZPO, dass der Tag, in den das auslösende Ereignis falle, bei der Frist nicht mitgerechnet werde. Darüberhinaus beantragte der Antragsteller Verfahrenshilfe, da sich seine berufliche und finanzielle Situation in der Zwischenzeit zu seinen Ungunsten verändert habe und es in der kurzen Beantwortungsfrist für den Verspätungsvorhalt nicht gelungen sei, eine anwaltliche Vertretung zu organisieren und finanzieren. Er sei seit Oktober 2025 auf Arbeitssuche und könne auf Wunsch entsprechende Belege vorlegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Schreiben vom 21.04.2026 wurde dem Antragsteller vom BVwG vorgehalten, dass laut Aktenlage die Beschwerde verspätet erhoben wurde. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller durch Hinterlegung zugestellt und lag ab dem 24.04.2026 zur Abholung beim Postpartner bereit. Der Antragsteller hat das Schreiben am Donnerstag, dem 30.04.2026 abgeholt.
1.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 14.05.2026 wurde am Freitag, dem 15.05.2026 zur Post gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die Zustellung des Verspätungsvorhalts durch Hinterlegung, das Datum ab wann das Schreiben abholbereit war und die tatsächliche Abholung durch den Antragsteller am 30.04.2026 geht eindeutig aus der dem Gericht übermittelten Verständigung über die Hinterlegung hervor.
Dass der Wiedereinsetzungsantrag am 15.05.2026 zur Post gegeben wurde, basiert auf dem Frankieretikett des Kuverts, mit welchen der Antrag an das BVwG übermittelt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A) I. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet:
3.1. Macht eine Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71 und 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. etwa VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
Hinsichtlich § 71 Abs. 1 Z 1 AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Kenntnis von der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels bereits dann gegeben ist, wenn die Partei oder ihr Vertreter diese erkennen konnte und musste (vgl. etwa VwGH 30.05.2007, 2006/06/0328). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit Kenntnis des Vorhalts der Verspätung der Beschwerde vom „Wegfall des Hindernisses“ im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG auszugehen ist, sodass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen beginnt (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0088).
Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2026 wurde an den Antragsteller durch Hinterlegung am 24.04.2026 zugestellt. Spätestens mit der Abholung des Schreibens am Donnerstag, dem 30.04.2026 hätte der Antragsteller daher erkennen müssen, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Die zweiwöchige Frist, in der der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Wegfall des Hindernisses gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zu stellen gewesen wäre, endete somit am Donnerstag, dem 14.05.2026 um 24:00 Uhr.
Der Antragsteller brachte erst am 15.05.2026 per Post einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich somit als verspätet und ist daher zurückzuweisen.
Gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
Zu A) II. Zur Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe
Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt und es auf Grund Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, wenn die Partei die Kosten der Führung des Verfahrens nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Gewährung der Verfahrenshilfe wird damit entsprechend den Vorgaben in der Judikatur des EGMR und des EuGH einerseits von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnder) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig gemacht und andererseits muss die Verfahrenshilfe für den "effektiven Zugang" der Partei zum Gericht in dem Sinn unentbehrlich sein, dass – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles –Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen (vgl. unter umfangreicher Zitierung der Rechtsprechung des EGMR, des EuGH und des VfGH VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, Rz. 13ff, Rz. 20, Rz. 22f).
Der Verwaltungsgerichtshof stellte bezogen auf die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG zudem klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Anbetracht der Ausgestaltung des Verfahrens vor diesen Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (vgl. VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, Rz. 25ff).
Soweit in § 8a VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs. 2 Satz 1 VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, RGBl. 113/1895 in der geltenden Fassung (in der Folge: ZPO) zu beurteilen.
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind zugleich mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen.
Der Antragsteller begehrte formlos Verfahrenshilfe und legte diesem kein Vermögensbekenntnis vor. Prinzipiell wäre das Bundesverwaltungsgericht gehalten, dem Antragsteller die Verbesserung dieses Mangels gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Judikatur bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass ein Mängelbehebungsauftrag dann nicht erforderlich ist, wenn der Antrag offenkundig aussichtslos ist (vgl. VwGH 22.06. 2005, 2005/12/0043; VwGH 20.02.2024, Ra 2023/22/0159, Rz. 9). Das ist vorliegend der Fall:
Die Beigebung eines Rechtsanwaltes wäre selbst bei einem mängelfreien Antrag samt einem angeschlossenen Vermögensbekenntnis gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG im vorliegenden Fall nicht geboten, um einen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers im Sinne der Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC sicherzustellen. Die zu lösenden, nicht komplexen Tatsachen- und Rechtsfragen erfordern keine Unterstützung durch einen Rechtsanwalt. Es war hier ausschließlich die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen.
3.4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung als verspätet zurückzuweisen war, konnte die mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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