BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Brandauer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgers XXXX XXXX (Spruchpunkt I.) und gemäß § 78 AVG festgestellt, dass der BF Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe (Spruchpunkt II.).
Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF nachweislich am 07.01.2026 mittels RSa zugestellt.
Aus der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist ersichtlich, dass der Bescheid während der unerstreckbaren Frist von vier Wochen, mittels Beschwerde – einzubringen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – bekämpft werden kann. Die Rechtsmittelfrist endete verfahrensgegenständlich somit am 04.02.2026.
Die Beschwerde langte am 03.02.2026, um 04:51 Uhr, mittels elektronischem Rechtsverkehr beim – für die Einbringung der Beschwerde unzuständigen – Bundesverwaltungsgericht ein und wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber am 05.02.2026 an die belangte Behörde weitergeleitet. Die Beschwerde langte am 05.02.2026 und somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde ein.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo sie am 12.02.2026 einlangten.
Der BF wurde mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgericht vom 17.02.2026 aufgefordert, sich zu der nach der Aktenlage anzunehmenden Verspätung der Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu äußern.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2026 führte der BF durch seine Rechtsvertretung schriftlich dazu aus, dass Anbringen, die bei einer unzuständigen Behörde einlangen, von dieser ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weiterzuleiten seien. Die gegenständliche Beschwerde sei am 03.02.2026 beim unzuständigen Gericht eingelangt, jedoch erst am 05.02.2026 an die belangte Behörde weitergeleitet worden. Zwischen Einlangen und Weiterleitung seien somit zwei Tage verstrichen, obwohl in diesem Zeitraum weder Wochenenden noch Feiertage oder technische Einschränkungen vorgelegen hätten. Eine allfällige behördeninterne Verzögerung bei der Weiterleitung dürfe jedoch nicht zu Lasten des BF gehen.
Am 17.03.2026 führte die Referentin des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass sie in der Kalenderwoche 6 (02.02. bis 06.02.2026) aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit der zuständigen Referentin deren drei Gerichtsabteilungen vertreten habe. Der gegenständliche Akt sei am 03.02.2026 von der Einlaufstelle Wien der Gerichtsabteilung G304 zugewiesen worden. Da der Akt weder als dringend gekennzeichnet gewesen sei, noch habe überprüft werden können, ob er vollständig eingescannt worden sei, sei eine abschließende digitale Bearbeitung nicht möglich gewesen. Zudem sei der Arbeitsaufwand aufgrund der Vertretung von insgesamt fünf Gerichtsabteilungen derart hoch gewesen, dass das Einlangen des physischen Aktes habe abgewartet werden müssen. Dieser sei am 04.02.2026 auf dem Postweg in der Gerichtsabteilung eingelangt. Nach unverzüglicher Bearbeitung und Unterzeichnung der Weiterleitung sei der Akt aufgrund der unrichtigen Einbringung noch am selben Tag dem Versand zur Weiterleitung an die zuständige Stelle übergeben worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann mit der Zustellung am 07.01.2026 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 04.02.2026. Die Beschwerde langte am 03.02.2026, um 04:51 Uhr, mittels elektronischem Rechtsverkehr beim – für die Einbringung der Beschwerde unzuständigen – Bundesverwaltungsgericht ein und wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber am 05.02.2026 an die belangt Behörde weitergeleitet. Die Beschwerde langte somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde ein.
Der BF brachte damit die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 12 VwGVG und entgegen der ausdrücklichen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht innerhalb der offenen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde als gesetzlich vorgesehenen Einbringungsstelle sondern direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Einbringen einer Beschwerde direkt beim Verwaltungsgericht jedoch nicht fristwahrend (vgl. zB. VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0194).
Gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 6 Abs. 1 AVG hat das Verwaltungsgericht weiters seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen Anbringen ein, zu deren Behandlung das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, so hat es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Zum Begriff des „unnötigen Aufschubs“ judizierte der VwGH, dass dieser beispielsweise dann vorläge, wenn eine „grundlose, extreme Verzögerung“ (VwGH vom 21.09.2020, Ra 2020/10/0069) oder „krasses Fehlverhalten“ (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/16/0110) vorläge.
Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.02.1993, 92/02/0309; 11.07.1996, 94/07/0049).
Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl. VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 09.04.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11).
Vorliegend wurde die Beschwerde trotz eindeutiger Rechtsmittelbelehrung, wonach diese beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist, am 03.02.2026 beim unzuständigen Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Dass die Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde einlangte, fällt daher grundsätzlich in die Risikosphäre des BF.
Soweit der BF vorbringt, die Weiterleitung hätte nicht erst am 05.02.2026 erfolgen dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des § 6 Abs. 1 AVG nach der Rechtsprechung nur dann anzunehmen ist, wenn eine grundlose, extreme Verzögerung oder ein krasses Fehlverhalten der Behörde vorliegt (VwGH 21.09.2020, Ra 2020/10/0069; 12.11.2019, Ra 2019/16/0110). Ein derartiges Fehlverhalten ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht ersichtlich.
Aus dem im Akt ersichtlichen Stellungnahme der zuständigen Referentin ergibt sich vielmehr, dass diese in der betreffenden Kalenderwoche urlaubsbedingt insgesamt fünf Gerichtsabteilungen zu vertreten hatte und der gegenständliche Akt weder als dringlich gekennzeichnet war, noch vor Einlangen des physischen Aktes vollständig bearbeitet werden konnte. Der physische Akt langte am 04.02.2026 in der Gerichtsabteilung ein und wurde nach dessen Einlangen unverzüglich bearbeitet sowie noch am selben Tag zur Weiterleitung an die belangte Behörde dem Versand übergeben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann weder von einer grundlosen extremen Verzögerung noch von einem krassen Fehlverhalten gesprochen werden. Die erfolgte Weiterleitung der Beschwerde kann daher keinesfalls als „grundlose, extreme Verzögerung“ oder als „krasses Fehlverhalten“ im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes qualifiziert werden (vgl. VwGH 21.09.2020, Ra 2020/10/0069; 12.11.2019, Ra 2019/16/0110).
Unabhängig davon wäre für den BF auch dann nichts gewonnen, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt wäre. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Einschreiter die mit der Einbringung bei einer unzuständigen Behörde verbundenen Rechtsnachteile selbst dann zu tragen, wenn die Weiterleitung verzögert erfolgt. Eine allfällige Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung vermag daher eine bereits eingetretene Fristversäumnis nicht zu beseitigen (vgl. VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181).
Hinzu kommt, dass den BF im vorliegenden Fall jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ging unmissverständlich hervor, dass die Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist. Dennoch wurde sie – trotz rechtsfreundlicher Vertretung – beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer auffallenden Sorglosigkeit insbesondere dann auszugehen, wenn eine Rechtsunkenntnis oder ein Rechtsirrtum durch Einholung entsprechender Auskünfte bei der Behörde oder einem Rechtskundigen vermeidbar gewesen wäre (vgl. VwGH 08.05.1998, 97/19/1271; 24.02.1992, 91/10/0291; 02.07.1998, 97/06/0056; 24.02.2006, 2005/12/0237; ebenso VwGH 11.09.2013, 2013/02/0152; 09.09.2015, Ra 2015/03/0049; 10.09.2018, Ra 2018/19/0331; Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 69). Umso mehr ist von einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab auszugehen, wenn – wie hier – der BF durch einen rechtskundigen Vertreter vertreten wird und die zuständige Einbringungsbehörde der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung ohne Weiteres entnommen werden konnte. Dem Schutz rechtsunkundiger Personen vor Rechtsnachteilen, die aus Unkenntnis der Zuständigkeitsnormen resultieren können, wird fraglos ein höherer Stellenwert einzuräumen sein als dem Schutz rechtskundiger Personen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung in unterschiedlichen Zusammenhängen davon aus, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strenger bzw. hoher (Sorgfalts-)Maßstab anzulegen ist (vgl. etwa VwGH 03.12.2025, Ra 2022/20/0050, VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0020, VwGH 20.05.2025, Ra 2025/08/0049, VwGH 26.03.2025, Ra 2025/20/0040, VwGH 27.09.2023, Ra 2021/01/0195). Der BF ist freilich durch einen Rechtsanwalt, also durch einen beruflichen und rechtskundigen Parteienvertreter vertreten, der die Beschwerde (unrichtig beim Bundesverwaltungsgericht) einbrachte.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel es sich um zwingendes Recht handelt, sodass dem Bundesverwaltungsgericht dabei kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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