IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.01.2026, GZ XXXX betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags als verspätet zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 02.10.2025 wurde mit näherer Begründung der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld des nunmehrigen Beschwerdeführers für 13 Tage ab dem 02.09.2025 gemäß § 10 AlVG festgestellt; Nachsicht wurde nicht erteilt.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.10.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.
Am Ende der Beschwerdevorentscheidung findet sich nachstehende Rechtsmittelbelehrung:
„Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. [...]“
4. Nach einem Zustellversuch am 04.12.2025 wurde das Schriftstück zur Abholung beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am 05.12.2025 hinterlegt.
5. Am 08.01.2026 brachte der Beschwerdeführer beim AMS per E-Mail einen als „Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.12.2025“ bezeichneten Vorlageantrag ein, in dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.01.2026 auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.10.2025 an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass laut Zustellnachweis (RSb-Rückschein) die Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2025 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 04.12.2025 (Donnerstag) beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab 05.12.2025 (Freitag) zur Abholung bereitgehalten wurde, sodass die gesetzliche Vermutung bestehe, dass die Beschwerdevorentscheidung mit diesem Tag als zugestellt gilt. Es liege eine ordnungsgemäße Zustellung vor, sodass die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am Freitag, 19.12.2025, geendet habe. Der Beschwerdeführer habe den Vorlageantrag erst am 08.01.2026, somit nach Ablauf der gesetzlichen Frist, per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt bis zum 29.01.2026 zum verspäteten Vorlageantrag Stellung zu nehmen. Am 12.01.2026 habe der Beschwerdeführer lediglich Angaben über nichtverfahrensgegenständliche Erledigungen gemacht. Der Vorlageantrag sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
7. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, dass der Vorlageantrag nicht erst am 08.01.2026, sondern bereits am 23.12.2025 eingebracht worden sei.
8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2025 enthält eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2025 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 04.12.2025 mit Beginn der Abholfrist am 05.12.2025 beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt.
Die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages endete mit Ablauf des 19.12.2025.
Der Beschwerdeführer brachte am 08.01.2026 per E-Mail bei der belangten Behörde einen mit „Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.12.2025“ bezeichneten Vorlageantrag ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Beschwerde und dem Vorlageantrag.
Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2025 eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, ist dieser zu entnehmen.
Dem im Akt befindlichen unbedenklichen Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass am Donnerstag, 04.12.2025, ein erfolgloser Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung an der Abgabestelle des Beschwerdeführers stattgefunden hat und diese ab Freitag, 05.12.2025, zur Abholung im zuständigen Postamt hinterlegt wurde. Die Anwesenheit an der Abgabestelle sowie die rechtzeitige Kenntniserlangung vom Zustellvorgang wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da der Beginn und Lauf einer Frist u.a. durch Samstage nicht behindert wird (§ 33 Abs. 1 AVG) gilt die Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2025 mit dem ersten Tag der Frist zur Abholung als zugestellt, nämlich am 05.12.2025.
Insofern endet die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am Freitag, den 19.12.2025.
Dass der Beschwerdeführer den als „Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.12.2025“ bezeichneten Vorlageantrag per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht hat, ist aktenkundig und wurde vom Beschwerdeführer nur insofern bestritten, als er – ohne diese näher zu belegen – angibt, bereits am 23.12.2025 einen Vorlageantrag eingebracht zu haben. Angesichts der Tatsache, dass auch dieser verspätet gewesen wäre kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Antrag tatsächlich gestellt wurde. Das AMS ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Vorlageantrag jedenfalls verspätet eingebracht wurde und insofern zurückzuweisen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.
Vorliegend hat die belangte Behörde der – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Beschwerde vom 07.10.2025 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2025 nicht stattgegeben.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2025 zutreffend hingewiesen.
Bei der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).
Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG somit zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG).
3.3. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 Zustellgesetz).
Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist – kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält – das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Anhand des im Akt befindlichen unbedenklichen Zustellnachweises ist ersichtlich, dass eine Hinterlegung des Schriftstückes zur Abholung ab dem 05.12.2025 beim zuständigen Postamt erfolgte.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar², Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (VwGH 27.1.2005, 2004/16/0197).
Der Beschwerdeführer hat eine Abwesenheit von der Abgabestelle nicht behauptet, sodass von einer ordnungsgemäßen Zustellung am ersten Tag der Hinterlegung, dem 05.12.2025 auszugehen war. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder Zustellmängel behauptet noch ein sonstiges Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zweifeln ließe.
Ausgehend davon endete die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 19.12.2025. Die Behörde hat den am 08.01.2026 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachten Vorlageantrag des Beschwerdeführers daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
3.4. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer ausweislich des Verwaltungsaktes vor Zurückweisung des Vorlageantrags einen Verspätungsvorhalt gemacht.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Weitere Feststellungen zur behaupteten früheren Einbringung des Vorlageantrags am 23.12.2025 waren nicht notwendig, da eine Einbringung am 23.12.2025 nach Ende der zweiwöchigen Frist (19.12.2025) erfolgt wäre und somit ebenso verspätet gewesen wäre. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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