Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2025, Zl. 1367166606/231714537, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem am selben Tag seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 19.02.2025 die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) stattfand.
2. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).
3. Mit Schriftsatz vom 29.08.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. dieses Bescheides und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde brachte er zusammengefasst vor, der mit 26.05.2026 datierte Bescheid sei ihm laut Angabe der belangten Behörde nur wenige Tage später durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Behörde berufe sich hierzu auf ein Kuvert, das die behauptete Zustellung nicht beweisen könne. Eine rechtswirksame Zustellung sei erst im August 2025 erfolgt. Sollte der Bescheid bereits im Mai 2025 wirksam zugestellt worden sein, sei die Fristversäumnis auf das unvorhergesehene Entfernen der Hinterlegungsanzeige durch eine andere Person zurückzuführen. Der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner würden täglich ihren Postkasten kontrollieren, wichtige von unwichtigen Sendungen unterscheiden sowie sich gegenseitig verlässlich über die für den jeweils anderen entgegengenommene Post informieren. Sie hätten in der Vergangenheit nie Probleme mit abhanden gekommener Post gehabt. Zum Beweis wurde ein Schreiben Wien vorgelegt sowie Einvernahme seines Mitbewohners als Zeuge beantragt.
4. Am 29.04.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der von ihm beantragte Zeuge befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 26.05.2025, Zl. 1367166606/231714537, wurde nach einem erfolglosem Zustellversuch an der Wohnadresse des Beschwerdeführers bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Die zweiwöchige Abholfrist begann am 30.05.2025. Die Sendung wurde nicht innerhalb der Abholfrist behoben.
Am 29.08.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid an die belangte Behörde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers und dessen ehemaligen Mitbewohner als Zeugen.
Die Feststellungen zum Zustellvorgang gründen sich insbesondere auf die im Akt befindliche Kopie des Kuverts des hybriden Rückscheinbriefs, auf welcher – wie in der Beschwerde vorgebracht – der Beginn der der Hinterlegungsfrist sowie die Retournierung als nicht behoben beurkundet wird. Zusätzlich ist darauf neben dem Abholpostamt auch die Tatsache vermerkt, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Aufgrund des darauf angebrachten, mit 18.06.2025 datierten Eingangsstempel der belangten Behörde bestehen auch keine Bedenken daran, dass die mit 30.05.2025 begonnene Abholfrist nicht (zumindest) zwei Wochen betragen habe (vgl. AS 191). Dieses Rückscheinkuvert stellt damit einen Zustellnachweis im Sinn des § 22 ZustG dar, bei dem es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Dass die vorliegende Kopie nicht mit dem Original des Kuverts übereinstimmen würde, wurde weder behauptet, noch sind etwaige dafür sprechende Anhaltspunkte ersichtlich.
Das weitere Vorbringen, wonach sich in dem Kuvert ein anderes Schriftstück aus dem Verfahren als der gegenständliche Bescheid befunden habe, erweist sich als unsubstantiiert. Etwaige Hinweise, dass sich darin nicht die für den Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides befunden haben könnte, wurden weder behauptet, noch sind sie sonst ersichtlich. Vielmehr spricht der sich aus dem Akt ergebende zeitliche Ablauf dafür, dass eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides in dem Kuvert enthalten war, zumal der angefochtene Bescheid mit 26.05.2025 datiert ist, dieser noch am selben Tag an UNHCR zur Kenntnis übermittelt wurde (AS 189) und die Abholfrist am 30.05.2025 begann (AS 191).
2.2. Der Beschwerdeführer konnte ferner auch keine berechtigten Zweifel am postalischen Zustellvorgang, insbesondere betreffend das Zurücklassen einer Hinterlegungsanzeige in seinem Postkasten, glaubhaft machen:
2.2.1. Dabei ist insbesondere zu bemerken, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seines damaligen Mitbewohners über ihr Vorgehen in Bezug auf Postsendungen grobe Diskrepanzen aufweisen. So verneinte der Beschwerdeführer etwa zweimal ausdrücklich, dass der Zeuge jeden Tag den Postkasten entleert habe (vgl. S 6 in OZ 8). Der Zeuge hingegen erklärte, dass er von Montag bis Freitag jeden Tag sogar zwei Mal – einmal beim Verlassen des Hauses und einmal beim Nachhausekommen – die Post kontrolliert habe, auch wenn nicht jeden Tag Sendungen gekommen seien (vgl. S 10f in OZ 8). Außerdem beschrieb der Zeuge über den Beschwerdeführer zunächst, dass dieser nicht täglich, sondern etwa zwei oder drei Mal in der Woche in den Postkasten gesehen habe, wobei er dazu anmerkte, er habe den Beschwerdeführer nicht kontrolliert und könne es deshalb nicht sagen (vgl. S 10 in OZ 8). Erst im Zuge der weiteren Befragung wies der Zeuge darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Erwartung einer Entscheidung ebenfalls täglich nach neuer Post gesehen habe (vgl. S 12 in OZ 8). Dies stimmt zwar grundsätzlich mit der Behauptung des Beschwerdeführers überein (vgl. S 5 in OZ 8), jedoch vermag die Darstellung nicht zu überzeugen. Einerseits ist nicht erklärlich, weshalb der Zeuge dieses geänderte Verhalten des Beschwerdeführers nicht schon zuvor geltend machte. Andererseits legte der Zeuge mit seiner ursprünglichen Darstellung noch nahe, eigentlich nicht genau über die Häufigkeit der Postkastenkontrollen des Beschwerdeführers Bescheid zu wissen, während er nachher ohne jegliche Einschränkung eine tägliche Überprüfung des Briefkasten zumindest nach dessen Einvernahme durch die belangte Behörde ins Treffen führte. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Auszug des Zeugen aus der gemeinsamen Wohnung im August 2025 (vgl. S 9 in OZ 8) noch nicht von dem Bescheid erfahren habe, weshalb der Beschwerdeführer diese gesteigerte Kontrolle für etwa ein halbes Jahr und damit über einen nicht unwesentlichen Zeitraum an den Tag gelegt haben müsste. Die diesbezügliche Darstellung des Zeugen wirft zudem auch insofern erhebliche Bedenken an seiner Aufrichtigkeit auf, als er nicht einmal annähernd zeitlich einordnen konnte, ab wann der Beschwerdeführer mit dem Erhalt eines Bescheides der belangten Behörde gerechnet habe (vgl. S 11f in OZ 8). Hätte der Beschwerdeführer infolge seiner Einvernahme vom 19.02.2025 jedoch den Zeugen darüber informiert, dass er in Erwartung einer wichtigen Postsendung sei (vgl. S 6 und 12 in OZ 8), so wäre zu erwarten gewesen, dass der Zeuge zumindest grob anführen kann, wann dies gewesen sei, zumal er demgegenüber noch anführen konnte, dass es im Jänner und Februar 2025 – und somit in zeitlicher Nähe zu der vorgeblichen Mitteilung über den voraussichtlich Erhalt eines wichtiges Poststücks – zu Problemen mit verschwundener Post gekommen sei (vgl. S 13 in OZ 8). Sein gänzliches Unvermögen einer zeitlichen Eingrenzung dieses angeblichen Hinweises durch den Beschwerdeführer erhärtet im Übrigen auch die oben erwähnten Zweifel an der Behauptung des Zeugen über die tägliche Postkontrolle durch den Beschwerdeführer. Daher kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. AS 203) nicht angenommen werden, dass er seinen früheren Mitbewohner über eine besonders aufmerksame Kontrolle der Post instruiert habe. Das soeben dargelegte Aussageverhalten des Zeugen sowie des Beschwerdeführers spricht somit dafür, dass sie mit ihren Angaben das Verfahren zugunsten des Beschwerdeführers beeinflussen möchten.
2.2.2. Aber auch die Schilderungen des Beschwerdeführers und des Zeugen über das weitere Verfahren mit den von ihnen aus dem Postkasten entnommenen Briefen sind nicht einheitlich. So legte der Beschwerdeführer dar, dass er für den Zeugen bestimmte Schriftstücke auf seinen Tisch, sein Bett bzw. „im Zimmer irgendwo“ hingelegt habe und dieser sie eventuell selbst gesehen oder der Beschwerdeführer ihn darüber informiert habe (vgl. S 7 in OZ 8). Demgegenüber beschrieb der Zeuge, dass der Beschwerdeführer die Sendungen immer auf den Beistelltisch gelegt und ihn immer mündlich darüber informiert habe (vgl. S 13 in OZ 8). Auch diese Antworten des Zeugen lassen darauf schließen, dass er den Umgang des Beschwerdeführers mit Poststücken zu dessen Vorteil unrichtig darstellte.
2.2.3. Die Erklärungen des Beschwerdeführers und des Zeugen weisen darüber hinaus massive Diskrepanzen hinsichtlich vorangegangener Probleme mit dem Erhalt von Postsendungen auf:
Der Beschwerdeführer beschrieb dazu zunächst, dass es bei ihm bereits ein bis zwei Mal vorgekommen sei. Er wisse aber nicht, ob dies auch beim Zeugen der Fall gewesen sei (vgl. S 7 in OZ 8). Demgegenüber erklärte der Zeuge, dass sie von Jänner bis Februar 2025 keine Post mit Ausnahme von Werbesendungen erhalten hätten (vgl. S 13 in OZ 8); danach sei es aber zu keinen Probleme mehr gekommen (vgl. S 14 in OZ 8).
In der darauffolgenden ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers meinte dieser zu den dahingehenden Behauptungen des Zeugen zunächst, dass er dies nicht erwähnt habe, weil er damals keine wichtigen Sendungen erwartet habe (vgl. S 15 in OZ 8). In ähnlicher Weise verneinte er, sich diesbezüglich an die Post gewandt zu haben, weil keine wichtigen Postsendungen gekommen seien (vgl. S 16 in OZ 8). Auf die von ihm zuvor erwähnten ein bis zwei verschwundenen Poststücke angesprochen, wies der Beschwerdeführer jedoch darauf hin, dass dies genau den Zeitraum von Jänner bis Februar 2025 betreffe (vgl. S 16 in OZ 8). Folglich erschließt sich aber nicht, dass der Beschwerdeführer nicht schon auf den einleitenden Vorhalt des erkennenden Richters über die Aussage des Zeugen auf die beiden von ihm bereits ins Treffen geführten Sendungen Bezug genommen habe. Der Beschwerdeführer vermochte diesen Widerspruch in seinen Angaben auch nicht aufzuklären, sondern berief sich im Wesentlichen darauf, dass er „nicht so wichtige Sachen” im Briefkasten gesehen, aber zunächst nicht behoben habe und diese später bei der Nachschau verschwunden seien (vgl. S 16 in OZ 8). Vor diesem Hintergrund wären in dem relevanten Zeitraum aber an den Beschwerdeführer gerichtete Schriftstücke durchaus mit der Post übermittelt, diese jedoch nachträglich entfernt worden. Dies widerspricht jedoch der Aussage des Zeugen, wonach sie damals nur Reklame, aber keine sonstigen Zusendungen – mit Ausnahme von ein oder zwei Schreiben der Gebietskrankenkasse – erhalten hätten (vgl. S 13f in OZ 8). Die weiteren Darstellungen des Zeugen lassen entgegen der Erklärung des Beschwerdeführers allerdings nicht darauf schließen, dass diese fehlenden Briefe von anderen Personen mitgenommen worden seien, zumal er in der Folge nicht bei der Post, sondern beim Gemeindeamt hinsichtlich etwaiger Probleme mit seiner Wohnsitzmeldung nachgefragt habe (vgl. S 14 in OZ 8). Zudem hätten sie dann ihre beiden Namen am Postkasten angebracht und danach keine Probleme mehr gehabt (vgl. S 14 in OZ 8).
Dabei ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen, wonach der Zeuge ihm mitgeteilt habe, dass er sich in diesem Zusammenhang an die Gemeinde gewandt habe (vgl. S 16 in OZ 8). Demnach wäre nämlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeugen über die Schwierigkeiten gesprochen habe und sie somit gleichbleibend darstellen können, ob Briefe Anfang des Jahres 2025 in den Postkasten überhaupt nicht eingelegt oder erst nachträglich von fremden Personen mitgenommen worden seien. Zudem wären dem Beschwerdeführer folglich auch die Schwierigkeit des Zeugen mit abhanden gekommener Post bekannt gewesen, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, dass der Beschwerdeführer zuvor noch angab, er wisse diesbezüglich nichts (vgl. S 7 in OZ 8). In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass im Schriftsatz vom 29.08.2025 noch ausdrücklich vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer und sein ehemaliger Mitbewohner hätten in der Vergangenheit noch keine Probleme mit abhanden gekommener Post gehabt (vgl. AS 203). Wäre ihnen aber bekannt, dass an sie adressierte Sendungen entweder gar nicht in ihren Briefkasten gelangt seien oder von dort wieder entfernt worden seien, so wäre zu erwarten, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer dies schon damals geltend gemacht hätte.
2.3. Damit vermochten der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass an seiner Wohnadresse Schwierigkeiten mit dem Erhalt von Postsendungen aufgetreten seien. Vielmehr lassen die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen auch in diesem Zusammenhang darauf schließen, dass sie versuchen, durch ihre Antworten das Verfahren zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen.
Schließlich meinten sowohl der Beschwerdeführer, als auch der Zeuge, dass es in der Folge, also nach Februar 2025, zu keinen Schwierigkeiten bezüglich Postsendungen mehr gekommen sei (vgl. S 14f in OZ 8). Auch angesichts der Darlegungen des Zeugen, wonach sie Ende Februar 2025 ihre Namen an den Postkasten angebracht hätten (vgl. S 14 in OZ 8), wäre nicht anzunehmen, dass es danach, insbesondere im maßgeblichen Zeitraum des hier relevanten Zustellvorgangs Ende Mai 2025, noch zu Problemen beim Erhalt von persönlich an sie adressierten Briefen gekommen sei.
Vor diesem Hintergrund kann auch anhand dem vorgelegten Schreiben der Volkshilfe, in dem darauf Bezug genommen wird, dass der Beschwerdeführer in seinen Beratungsterminen immer wieder betont habe, jeden Tag in sein Postfach zu sehen und den Bescheid zu erwarten (vgl. AS 221), nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf einen mangelhaft Zustellvorgang geschlossen werden.
2.4. Im Ergebnis kann damit nicht angenommen werden, dass im Zuge der Zustellung einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer ein Fehler unterlaufen sei und deshalb keine Hinterlegungsanzeige in seinen Briefkasten eingelegt worden sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG – wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt – vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG). Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
§ 17 ZustG regelt die Zustellung durch Hinterlegung. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097, mwN).
Entsprechend des oben festgestellten Sachverhalts ist der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am Freitag, den 30.05.2025, durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt und damit rechtswirksam erlassen worden. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des Freitag, den 27.06.2025. Die am 29.08.2025 an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass auch ein allfälliges nachträgliches Entfernen der Hinterlegungsanzeige durch eine fremde Person nichts an der wirksam vorgenommenen Zustellung ändert (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG).
Somit ist die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Da der Primärantrag des Beschwerdeführers auf inhaltliche Entscheidung über die erhobene Beschwerde somit erfolglos bleibt, ist in weiterer Folge über seinen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden. Dafür ist die belangte Behörde zuständig, weil der Antrag vor Erhebung der Beschwerde gestellt wurde (vgl. VwGH 12.06.2025, Ra 2024/21/0223). Dabei wird die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen sein, wonach das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nach nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 11; VwGH 3.8.2022, Ra 2022/01/0202, Rn. 10).
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Rahmen der vorliegenden Entscheidung vielmehr Fragen der Beweiswürdigung, nämlich der Bewertung des Zustellvorgangs im Mai 2025, zu beurteilen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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