IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH und Michael HEINDL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX VSNR XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 18.03.2026, betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrags vom 09.01.2026 wegen Verspätung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 02.10.2025 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) gemäß § 11 AlVG kein Arbeitslosengeld erhalten würde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma Austrian Airlines AG freiwillig gekündigt hätte.
2. Gegen diesen Bescheid vom 02.10.2025 brachte der Beschwerdeführer am 27.10.2025 fristgerecht eine Beschwerde ein und wies im Wesentlichen auf seine Aufgaben als gerichtlicher Erwachsenenvertreter einer Verwandten hin.
3. In weiterer Folge wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2025, WF 2025-0566-9-042744 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem vom Beschwerdeführer angegebenen Grund – die Bestimmung als Erwachsenenvertreter einer Verwandten sowie die Räumung deren Hauses– für die Auflösung seines Dienstverhältnisses an hinreichender Gewichtung mangelt.
In der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung den Antrag stellen könne, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
4. Mit Schriftsatz vom 09.01.2026 – welcher laut Poststempel am 09.01.2026 bei der Post aufgegeben wurde – stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 18.03.2026, WF 2025-0566-9-042744, den Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2026 bezüglich Vorlage seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2025 (Beschwerdevorentscheidung) betreffend § 11 AlVG an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 Abs 3 VwGVG als verspätet zurück.
Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass der Vorlageantrag erst (nachweislich laut Poststempel) am 09.01.2026 an das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz gesendet worden sei, also nicht innerhalb der vorgegebenen Frist bis 07.01.2026.
6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 27.03.2026 eine Beschwerde über sein eAMS-Konto bei der belangten Behörde ein.
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Zustellung nicht bereits am 23.12.2025 – wie von der belangten Behörde behauptet – wirksam zugestellt worden sei, sondern sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 22.12.2025 bereits auf dem Weg zu seinem Zeitwohnsitz befunden hätte, und er nicht bis zum 07.01.2026 durchgehend an seiner Abgabestelle in Wien anwesend gewesen wäre. Nach seiner Rückkehr habe er das Schriftstück unverzüglich behoben.
7. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2026 (einlangend) durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verspätungsvorhalt vom 30.04.2026 auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens seine Gründe darzulegen, aus denen sich ergebe, dass der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht worden sei.
Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 30.04.2026 zugestellt.
9. Am 05.05.2026 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der er im Wesentlichen darauf verwies, aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung und seiner Abreise keine realistische Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig vom Zustellversuch Kenntnis zu erlangen. Er halte an seinem bisherigen Vorbringen fest.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2025 abgewiesen wurde.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2025 wurde an die aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers mittels RSb-Briefs versandt. In der Beschwerdevorentscheidung wurde er über die Möglichkeit der Beantragung der Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung belehrt.
Laut Rückschein erfolgte am 22.12.2025 ein Zustellversuch und wurde die Briefsendung am 23.12.2025 beim Postamt hinterlegt.
Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2025 wurde vom Beschwerdeführer am 09.01.2026 postalisch bei der belangten Behörde eingebracht und langte am 12.01.2026 dort ein.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, wobei daraus die getroffenen Feststellungen klar hervorgehen.
Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2025 gründen auf dem im Akt einliegenden Rückschein und hat der Beschwerdeführer auch kein gegenteiliges Vorbringen erstattet.
Der Beschwerdevorentscheidung ist die gesetzliche Frist für einen Vorlageantrag eindeutig zu entnehmen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sich sein Vorlageantrag dem Akteninhalt nach als verspätet darstellen würde, und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahe binnen 14 Tagen eingeräumt.
In seiner Stellungnahme vom 05.05.2026 verwies der Beschwerdeführer darauf, aufgrund seiner Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung erfahren zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages:
3.2. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
§ 33 AVG normiert:
„(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1.die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“
3.3. Über die gegen den Bescheid vom 02.10.2025 gerichtete Beschwerde vom 27.10.2025 hat die belangte Behörde mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 18.12.2025 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG entschieden.
Gegen diese, nach vorangegangenem Zustellversuch am 22.12.2025, am 23.12.2025 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellte Beschwerdevorentscheidung, stand dem Beschwerdeführer ein, binnen zwei Wochen einzubringendes, Rechtsmittel (Vorlageantrag) offen – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt wurde.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete somit – aufgrund des gesetzlichen Feiertags am 06.01.2026 – mit Ablauf des 07.01.2026.
Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag jedoch erst am 09.01.2026 über den Postweg bei der belangten Behörde ein, und erweist sich dieser somit als verspätet.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). An der rechtmäßigen Zustellung des Verspätungsvorhaltes bestehen keine Zweifel.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung erfahren zu haben, muss er sich vorhalten lassen, dass es ihm freigestanden wäre, eine Ortsabwesenheitsmeldung (nunmehr „Urlaubsfach“) bei der Österreichischen Post einzurichten.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2026 war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Vorlageantrag zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).
Zu B)
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.