I419 2340299-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria FRITZ und den fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER, MBA, über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 16.01.2026 zu Zl. XXXX betreffend die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bekämpftem Bescheid stellte das AMS die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches des Beschwerdeführers mit täglich € 37,50 fest.
2. In der Beschwerde bringt dieser vor, den Bescheid habe er am 28.01.2026 mit der Post erhalten und an dem Tag sein AMS-Konto eingesehen. Für ihn gelte keine „AMS-Pflicht“, „täglich E-Mails oder das AMS-Konto zu überprüfen“, da er berufstätig sei. Bereits mit Bescheid vom 10.09.2025 habe das AMS ein tägliches Arbeitslosengeld von € 69,13 festgelegt; eine Änderung habe er nicht beantragt, weshalb er keinen Grund für das AMS sehe, den Betrag zu ändern.
3. Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, diese sei fristgerecht erhoben worden; der Verfahrensablauf sei „äußerst chaotisch, zum Teil sehr verwirrend und zum Teil leider fehlerhaft erfolgt“. Zwei Anfragebeantwortungen aus Litauen bzw. der Slowakischen Republik würden ausstehen und das AMS Verständnis für eine Behebung mit Zurückverweisung haben, sodass der „Fall komplett neu aufgerollt“ werden und das Arbeitslosengeld ab September 2025 mit der neuen und richtigen Bemessungsgrundlage angewiesen werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Außerdem werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Der Beschwerdeführer bezog ab 17.11.2023 zeitweise Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe. Bis 01.07.2025 erbrachte das AMS die Leistungen auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 5.789,96, wie zuvor jedenfalls in den Leistungsmitteilungen vom 12.05., 21.05 und 10.09.2025 angekündigt. In einer Leistungsmitteilung vom 03.10.2025 führte das AMS eine Bemessungsgrundlage von € 2.426,41 ab 30.08.2025 an. Dagegen brachte der Beschwerdeführer zwei Tage danach per eAMS Einwendungen vor. Vom laufenden Verfahren hatte er demnach Kenntnis.
1.2 Der elektronisch amtssignierte Bescheid vom 16.01.2026, einem Freitag, wurde an diesem Tag um 09:01 h per eAMS versendet und befand sich eine Minute später im eAMS-Konto des Beschwerdeführers. Die Benachrichtigung darüber öffnete er am 28.01.2026 um 18:32 h.
1.3 Eine gedruckte Ausfertigung des Bescheides ohne Amtssignatur wurde mit dem Stempel der regionalen Geschäftsstelle des AMS versehen, von der Beraterin unterschrieben und ohne Zustellnachweis ebenfalls am 16.01.2026 per Post an den Beschwerdeführer versendet.
1.4 Am 28.01. und 30.01.2026 fragte der Beschwerdeführer das AMS mittels eAMS-Nachricht, welche Unterlagen aus Tschechien noch benötigt würden.
1.5 Der Bescheid weist die folgende Rechtsmittelbelehrung auf: „Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. […]“
Die mit 17.02.2026 datierte Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer an diesem Tag als Anhang einer eAMS-Nachricht samt der Leistungsmitteilung vom 10.09.2025 dem AMS.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Aktes des AMS, ferner aus der ergänzenden Stellungnahme des AMS vom 08.04.2026 (OZ 4), mit der es auf die Anforderung des Zustellnachweises antwortete, der Bescheid sei per eAMS und postalisch ohne Zustellnachweis übermittelt worden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1 Die Kommunikation zwischen AMS und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, hat nach § 46a Abs. 1 AlVG bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des AMS zu erfolgen. Die arbeitslose Person ist während des Leistungsbezuges verpflichtet, das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice regelmäßig, „jedenfalls an zwei nicht direkt aufeinanderfolgenden Werktagen je Woche (Montag bis Freitag), auf Eingänge zu überprüfen“.
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 46a Abs. 2 AlVG als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
3.2 Aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei berufstätig (somit weder arbeitslos noch im Leistungsbezug) und demnach nicht verpflichtet, „täglich“ das AMS-Konto zu überprüfen, ist dabei nichts anderes abzuleiten. Es mag zutreffen, dass ihn die in § 46a Abs. 1 AlVG näher umschriebene Pflicht nicht traf, und auch, dass das AMS nicht verpflichtet war, sich seines elektronischen Kommunikationssystems zu bedienen, jedoch war es dem AMS auch nicht verwehrt, dies zu tun, und gilt die Zustellfiktion des § 46a Abs. 2 AlVG unabhängig davon, da dort nicht auf die Voraussetzungen des Abs. 1 abgestellt wird.
Es gibt nämlich auch im allgemeinen Zustellrecht des ZustG keine Verpflichtung des Empfängers, seine Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) auf neue Inhalte wie die Verständigung von der Hinterlegung eines Schriftstücks zu prüfen, dennoch gelten gemäß § 17 Abs. 3 ZustG hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, und zwar nach Abs. 4 auch dann, wenn die Verständigung inzwischen beschädigt oder entfernt wurde. Als eine Ausnahme wird wie in § 46a Abs. 2 AlVG der Fall vorgesehen, dass „der Empfänger […] wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte“.
3.3 Den Empfänger trifft zudem angesichts der Kenntnis vom laufenden Verfahren die Obliegenheit, entsprechende Erkundigungen - etwa bei der Behörde - über den Zustellzeitpunkt einzuholen, und sich so Gewissheit über den tatsächlichen Beginn des Fristenlaufs zu verschaffen. (VwGH 26.08.2010, Ra 2009/21/0400, mwN)
Warum dies dem Beschwerdeführer – als er den mit 16.01. datierten Bescheid behauptetermaßen am 28.01.2026 erhielt – nicht möglich gewesen sein sollte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus den Umständen, zumal er nach den Feststellungen jedenfalls (auch) über die technischen Voraussetzungen der Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems verfügte und ihm in der Beschwerdefrist (s. 3.4) diese Nutzung durch Öffnen der Benachrichtigung betreffend den Bescheid am 28.01.2026 und durch Kommunikation mit dem AMS am 28. und 30.01.2026 mehrfach ohne Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des AMS möglich war.
3.4 Die Beschwerdefrist ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG, wonach sie vier Wochen ab Zustellung beträgt, in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG, wonach Wochenfristen mit Ablauf des Tages der letzten Woche enden, dessen Benennung jener des Tages des Fristbeginns entspricht.
Aufgrund Wirksamkeit der elektronischen Zustellung am 16.01.2026, als der Bescheid in den elektronischen Verfügungsbereich gelangte, dauerte ab der Zustellung bis zum vierten folgenden Freitag, also bis 13.02.2026, zumal dieser nicht wie ein Karfreitag oder Feiertag zu einer Fristverlängerung nach § 33 Abs. 2 AVG führte.
Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung kamen nicht auf, weil der Beschwerdeführer sein eAMS-Konto während der Beschwerdefrist.
3.5 Gemäß der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung bei Vornahme ohne einen Zustellnachweis am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.
Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkungen aus. Es kann also dahinstehen bleiben, ob die am 16.01.2026 vom AMS zur Post gegebene Bescheidausfertigung an dem sich aus der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG ergebenden 21.01.2026 (oder wann sonst) tatsächlich ankam, da jedenfalls die frühere Zustellung per eAMS maßgeblich ist und jene per Post ohne Rechtswirkung blieb.
3.6 Da somit die Beschwerdefrist sich durch die zweite Zustellung nicht verlängerte, musste die elektronisch erhobene Beschwerde fallbezogen, um rechtzeitig zu sein, auf elektronischem Weg spätestens am letzten Tag der Frist rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen (wobei gemäß § 33 Abs. 3 Z. 2 AVG die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser nicht in die Frist eingerechnet werden).
Damit, erweist sich die am 17.02.2026 per eAMS eingebrachte Beschwerde vom selben Tag als nicht fristgerecht, weshalb diese wie geschehen als verspätet und somit unzulässig zurückzuweisen war.
3.7 Zumal sowohl vom AMS als auch vom Beschwerdeführer die inhaltliche Richtigkeit des Bescheides infrage gestellt werden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach § 24 Abs. 1 und 2 AlVG es erlaubt, in die Bestandskraft von Mitteilungen gemäß § 47 Abs. 1 AlVG und selbst von rechtskräftigen Bescheiden einzugreifen. So zielt § 24 AlVG gerade darauf ab, einen Eingriff in die Bestandskraft rechtskräftiger Erledigungen zu ermöglichen. Weder ein rechtskräftiger Bescheid noch eine Mitteilung, hinsichtlich deren die dreimonatige Frist nach § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG abgelaufen ist, hindert daher eine Neubemessung oder Berichtigung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dies auf Antrag oder von Amts wegen erfolgt. (VwGH 14.05.2024, Ra 2024/08/0027, Rz. 8 f, mwN)
3.8 Dabei wird es dem AMS fallbezogen im Zuge erforderlicher Berichtigungen möglich sein, die für die Entscheidung relevanten und bereits vorliegenden Unterlagen zu berücksichtigen, und dem Beschwerdeführer freistehen, die im Beschwerdeverfahren am 10.05.2026 dem Verwaltungsgericht übermittelte E-Mail, die gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV als nicht eingebracht gilt (vgl. VwGH 25.04.2025, Ra 2024/16/0053, Rz. 17f), dem AMS zu übermitteln.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung wegen Verspätung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
4. Unterbleiben einer Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung (unter anderem) entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Beschwerde war wie dargelegt bereits auf Basis des Akteninhalts als verspätet zu qualifizieren und daher zurückzuweisen, weswegen von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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