IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter GATTINGER als Beisitzer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. SPEISS als Beisitzer über die von XXXX erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.01.2026, VSNR XXXX , betreffend die Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.865,22 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 12.09.2025 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) einen 42-tägigen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ab 21.08.2025 aus. Begründend führte das AMS aus, das AMS habe am 21.08.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Lagermitarbeiter beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
2. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene (rechtzeitige) Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG vom 11.12.2025 mit näherer Begründung ab.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2026 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.865,22 Euro.
4. Am 04.02.2026 wurde dagegen fristgerecht Beschwerde eingebracht.
5. Mit Schreiben vom 09.03.2026 wurde die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.07.2026 ein Parteiengehör binnen einer Frist von zwei Wochen ein, welches bis dato unbeantwortet blieb.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 12.09.2025 sprach das AMS einen 42-tägigen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ab 21.08.2025 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 01.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld für den Ausschlusszeitraum in Höhe von 1.865,22 Euro ausbezahlt (Tagsatz 44,41 Euro x 42 Tage = 1.865,22 Euro).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2025 abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025 wurde – nach einem erfolglosen Zustellversuch am 12.12.2025 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers – mit einem Beginn der Abholfrist am 15.12.2025 bei der Poststelle zur Abholung hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.865,22 Euro verpflichtet. Am 04.02.2026 wurde dagegen Beschwerde eingebracht.
Mit weiterem Bescheid vom 12.02.2026 wurde auch ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 04.02.2026 als verspätet zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergab sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen darin ein: der Bescheid des AMS vom 12.09.2025, die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025 sowie der Rückschein betreffend die Zustellung dieser, der Bescheid vom 13.01.2026, die dagegen erhobene Beschwerde und der Zurückweisungsbescheid vom 12.02.2026.
Die Feststellungen zum Zustellvorgang der Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025 beruhen auf dem unbedenklichen und lesbaren RSb-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu auch näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung).
Aus diesem Rückschein ergab sich in Zusammenschau mit der Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025 (siehe auch das eingeräumte Parteiengehör), dass die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer – nach einem erfolglosen Zustellversuch am 12.12.2025 – dann am 15.12.2025 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die weiteren Feststellungen zur Zustellung gründen sich ebenso auf den Rückschein (siehe beiliegenden Rückschein). Seitens des Beschwerdeführers wurde dem nicht substantiiert entgegengetreten.
Weder bestritt der Beschwerdeführer den ordnungsgemäßen Zustellvorgang, noch brachte er konkret vor, fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt zu haben. Ebenso wenig brachte er vor, gegen den Zurückweisungsbescheid vom 12.02.2026 noch Beschwerde erhoben zu haben.
Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Arbeitslosengeld gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes (siehe auch den Bezugsverlauf). Der Beschwerdeführer bestritt auch nicht substantiiert, dass das AMS ihm das Arbeitslosengeld vorläufig auszahlte und liegen dem Bundesverwaltungsgericht auch sonst keine Anhaltspunkte vor, daran zu zweifeln. Die Höhe der Auszahlung ist plausibel, nachvollziehbar aufgeschlüsselt und wurde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht substantiiert bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. § 25 Abs. 1 AlVG lautet:
„Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“
3.3. Gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (vgl. § 33 Abs. 2 AVG).
Bei der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (vgl. § 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen sind (vgl. § 33 Abs. 3 AVG).
Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Der Empfänger ist gemäß § 17 Abs. 2 ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.
Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).
3.4. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 12.09.2025 gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Bezugstagen ab 21.08.2025 ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, weswegen dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld für den Ausschlusszeitraum korrekterweise und in richtiger Höhe vorläufig weiterhin ausbezahlt wurde.
Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025 abgewiesen. Die Zustellung wurde mittels RSb-Sendung angeordnet. Es wird auch festgehalten, dass die Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG entspricht.
Im vorliegenden Fall wurde eine Zustellung mittels RSb-Schreibens an die Adresse des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers vorgenommen. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans wurde ein erfolgloser Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung an der Abgabestelle am 12.12.2025 vorgenommen und sodann eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks erfolgte und der Beginn der Abholfrist mit 15.12.2025 vermerkt wurde.
Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwH). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827, mwN).
Es sind weder substantiiert Umstände vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, die konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025 aufkommen ließen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer bereits am 15.12.2025 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
Ausgehend von der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung endete die zweiwöchige Frist zur Stellung des Vorlageantrags mit Ablauf des 29.12.2025. Mangels fristgerechten Vorlageantrags erwuchs die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025 bereits in Rechtskraft. Eine erneute Überprüfung der ursprünglichen Bezugssperre ist dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt.
3.5. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung somit zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die „wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, weil das Arbeitslosengeld während des Zeitraumes der Ausschlussfrist in Höhe von insgesamt 1.865,22 Euro nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2025 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025 dahingehend geendet hat, dass der Verlust des Arbeitslosengeldes zu Recht ausgesprochen wurde.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung richtet, erweist sie sich sohin als nicht berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung wird der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS die Gewährung von Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) zu beantragen.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung in seiner Beschwerde. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage. Der Beschwerdeführer trat insbesondere weder dem Rückschein noch der vorläufigen Auszahlung des Arbeitslosengeldes substantiiert entgegen. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwH). Im gegenständlichen Fall standen dem Entfall der Verhandlung aber weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise