BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2026, Zahl XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub eingeräumt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde dem BF am 22.05.2026 zugestellt (AS 85). In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die 4wöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen, innerhalb welcher eine Beschwerde beim Bundesamt eingebracht werden müsse, um als rechtzeitig zu gelten.
2. Mit E-Mail vom 22.06.2026 (AS 87) erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde.
3. Mit Verspätungsvorhalt vom 03.07.2026, dem BF zugestellt am 08.07.2026, wurde dieser aufgefordert, zur – aus der Sicht des beschließenden Gerichtes – verspäteten Einbringung der Beschwerde binnen 14 Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu beziehen. Der konkrete Wortlaut dieses Schreibens wird im Folgenden wiedergegeben:
VERSPÄTUNGSVORHALT
Am 22.05.2026 wurde Ihnen der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX Zahl XXXX , mit welchem gegen Sie unter anderem ein 5jähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, an Ihre deutsche Anschrift zugestellt und von Ihnen persönlich übernommen.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die 4wöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen, innerhalb welcher eine Beschwerde beim Bundesamt eingebracht werden muss, um als rechtzeitig zu gelten.
Mit E-Mail vom 22.06.2026, welche Sie an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richteten, erhoben Sie Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid.
Die entsprechenden Rechtsgrundlagen lauten:
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die Beschwerdefrist begann am Freitag, dem 22.05.2026 zu laufen und endete daher mit Ablauf des 19.06.2026, der dem letzten Tag der vierwöchigen Rechtsmittelfrist entspricht, ebenso einem Freitag. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde als verspätet eingebracht.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme kann innerhalb einer Frist von
14 Tagen
ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme hiezu abgegeben werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Darüber hinaus werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
1.1. Die Zustellung des unter Punkt I.1. angeführten Bescheides erfolgte per internationalem Rückschein mit 22.05.2026.
Ausgehend von der Zustellung des Bescheides am 22.05.2026 endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 19.05.2026.
1.2. Da das Rechtsmittel bis dato weder als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, noch eine Stellungnahme dazu einlangte, wurde die Beschwerde nicht fristgerecht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2.2. Die zu den Zustellungen, der eigenhändigen Übernahme des Bescheides, der verspäteten Beschwerdeeinbringung und der fehlenden Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt getroffenen Feststellungen erschließen sich aus den AS 85 und 87, der Oz 3 sowie dem Umstand, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Stellungnahmefrist zum Parteiengehör kein Schriftstück mehr einlangte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.
3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen.
3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.05.2026 wurde, ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 22.05.2026 und damit einhergehend mit einem Ende der Rechtsmittelfrist am 19.06.2026 erst am 22.06.2026 und daher nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BFA eingebracht. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet und war aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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