BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 31.10.2025, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2026, in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) vom 31.10.2025 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 02.10.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 02.10.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.04.2026 Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie sich innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist mehrfach telefonisch beim AMS gemeldet habe um die Angelegenheit zu klären und sei ihr wiederholt mitgeteilt worden, dass der Sachverhalt geprüft werde. Sie sei mehrmals weiterverbunden worden und habe ihr letztlich niemand erklären können, aus welchem genauen Grund die Sperre verhängt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass ihr Anliegen in Bearbeitung sei und entsprechend berücksichtigt werde. Eine abschließende Klärung oder Begründung habe sie bis heute nicht erhalten. Sie ersuche daher um neuerliche Prüfung sowie um eine nachvollziehbare Begründung.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 15.05.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 31.10.2025 am 01.11.2025 via MeinAMS zugestellt worden sei und sie am 02.04.2026 Beschwerde eingebracht habe. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde betrage vier Wochen und sei die Beschwerde daher verspätet.
Mit Schreiben vom 28.05.2026 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass sie sich innerhalb der damaligen Frist mehrmals telefonisch um die Klärung des Sachverhalts bemüht habe. Sie habe aktiv Kontakt mit dem AMS aufgenommen und versucht, die Gründe für die Sperre zu klären. Die Beschwerdeführerin verwies weiters auf gesundheitliche Einschränkungen und führte aus, dass Stellen im Reinigungsbereich aus diesen Gründen für sie nur eingeschränkt bzw. nicht ausübbar gewesen seien. Sie habe ihre gesundheitlichen Einschränkungen offen kommuniziert und keinesfalls versucht, eine Arbeitsaufnahme zu vereiteln.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 31.10.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 02.10.2025 verloren hat.
Dieser Bescheid des AMS vom 31.10.2025 wurde per MeinAMS-Konto (vormals eAMS) an die Beschwerdeführerin versendet. Die entsprechende Verständigung über die Zustellung des Bescheides vom 31.10.2025 im MeinAMS-Konto wurde von der Beschwerdeführerin am 01.11.2025 Uhr empfangen.
Der Bescheid des AMS vom 31.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin sohin am Samstag, 01.11.2025, rechtswirksam zugestellt.
Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher mit Ablauf des 01.12.2025.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch erst am 02.04.2026 – mittels per eAMS-Konto übermitteltem Schreiben – Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Empfangens durch die Beschwerdeführerin im MeinAMS-Konto ergeben sich aus dem Sendeprotokoll und hat die Beschwerdeführerin diese Vorgänge auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin ist den diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht entgegengetreten.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag lediglich vorbringt, dass sie sich „innerhalb der damaligen Frist mehrfach telefonisch um die Klärung des Sachverhalts bemüht habe“. Eine schriftliche Beschwerdeeinbringung innerhalb der Rechtsmittelfrist wird von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde vom 02.04.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 31.10.2025. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde aber nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Gemäß § 46a Abs. 2 zweiter Satz AlVG gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Samstag, 01.11.2025, zu laufen und endete in Anwendung von § 33 Abs. 2 AVG am Montag, 01.12.2025.
Die von der Beschwerdeführerin am 02.04.2026 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2026 tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist § 7 Abs. 4 VwGVG klar zu entnehmen.
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