Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Mihaela Pencu-Parigger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom XXXX .2025, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) wurde gegen die Beschwerdeführerin (BF) gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gem. § 70 Abs 2 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
2. Der gegenständliche Bescheid wurde der damaligen Rechtsvertretung der BF nachweislich am 15.12.2025 mittels RSa zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 09.01.2026, per E-Mail an die belangte Behörde am 13.01.2026 um 13:37 Uhr versendet, erhob die BF durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 20.01.2026 einlangten.
5. Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 23.01.2026, der Rechtsvertreterin nachweislich am 28.01.2026 per Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) übermittelt, wurde diese darüber in Kenntnis gesetzt, dass die vierwöchige Rechtsmittelfrist, ausgehend von einer Zustellung am Montag, 15.12.2025, mittels RSa (Übernahmebestätigung), am 12.01.2026 endete. Die Beschwerde langte am 13.01.2026 um 13:37 Uhr per E-Mail beim BFA – und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – ein.
Zu der Ansicht, dass das BVwG die Beschwerde als verspätet erachtet, wurde der BF eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
6. Mit Schreiben vom 02.02.2026, beim BVwG eingelangt am 06.02.2026, übermittelte die Rechtsvertreterin der BF eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass für den Fristenlauf der Zustelltag maßgeblich sei, wobei der Lauf der Frist am Folgetag beginne, bei einer Zustellung am 15.12.2025 somit am 16.12.2025. Der Lauf der Rechtsmittelfrist beginne gem. § 32 Abs 2 AVG mit dem Zustellereignis folgenden Tag. Unter Zugrundelegung dieses maßgeblichen Zustellzeitpunktes 16.12.2025 habe die vierwöchige Rechtsmittelfrist somit am 16.12.2025 zu laufen begonnen und habe gem. § 32 Abs 2 AVG mit Ablauf des 13.12.2026 geendet. Die Beschwerde sei daher innerhalb offener Frist eingelangt und liege eine Verspätung folglich nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der gegenständliche Bescheid vom 06.11.2025 wurde am 15.12.2025 nachweislich in der Kanzlei der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung der BF mittels RSa übernommen und an diesem Tag zugestellt (vgl. Kopie der Übernahmebestätigung, AS 211).
1.2. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist ersichtlich, dass der Bescheid während der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach Zustellung der Beschwerde angefochten werden kann.
Die Rechtsmittelfrist endete daher ausgehend von einer Zustellung am Montag, 15.12.2025, am Montag, 12.01.2026 (vgl. Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid, AS 197).
1.3. Die gegenständliche Beschwerde ist mit 09.01.2026 datiert und wurde durch die Rechtsvertretung der BF am 13.01.2026 um 13:37 mittels E-Mail an die belangte Behörde versendet (vgl. Beschwerde, AS 220, E-Mail vom 13.01.2026, AS 213).
1.4. Der Verspätungsvorhalt wurde der Rechtsvertretung der BF nachweislich am 28.01.2026 zugestellt und langte fristgerecht am 06.02.2026 die entsprechende Stellungnahme ein (vgl. Stellungnahme OZ 3).
1.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auch auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Zustellung des Bescheides ergibt sich aus der vorgelegten Übernahmebestätigung. Aus dieser ist ersichtlich, dass der Bescheid am 15.12.2025 in der Kanzlei der Rechtsvertreterin der BF zugestellt wurde.
2.3. Der Hinweis auf die enthaltene Rechtsmittelfrist ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid.
2.4. Aufgrund der vorliegenden Beschwerde und dem E-Mail der Rechtsvertretung der BF war feststellbar, dass die Beschwerde am 13.01.2026 verspätet eingebracht wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
3.1.2. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn-oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt - wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 06.11.2025 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG).
3.1.4. Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. In Abs. 4 leg. cit. ist angeordnet, dass, wenn der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen ist und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden.
3.1.5. Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Nach der Beurkundung des Zustellorgans wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid in der Kanzlei der Rechtsvertretung der BF, welche eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, am 15.12.2025 übernommen; die Zustellung wurde auch durch eine zur Empfangnahme berechtigte angestellte Person in der Kanzlei mittels Unterschrift bestätigt.
Wenn in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt nun angeführt wird, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist mit dem Zustellereignis folgenden Tag beginnen würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Rechtsmittelfrist im gegenständlichen Bescheid vier Wochen beträgt und somit nicht, wie in der Stellungnahme unrichtig angeführt wird, auf die Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, abzustellen ist (dies wird in § 32 Abs 1 AVG und nicht, wie fälschlich in der Stellungnahme angeführt Abs 2 leg. cit. geregelt), sondern auf die Berechnung der nach Wochen bestimmten Frist in § 32 Abs 2 AVG.
Aus dem Grundsatz, dass jede Frist naturgemäß mit dem Tag, auf den das Ereignis fällt, beginnt, sofern nichts anderes bestimmt ist, sowie aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des AVG geht hervor, dass solche Fristen an dem Tag zu laufen beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis fällt. Dies wird von § 32 Abs 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist (vgl. Horrer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 32 AVG).
Dies bedeutet im konkreten Fall:
Der angefochtene Bescheid wurde nachweislich am 15.12.2025 zugestellt und begann die vierwöchige Frist am 15.12.2025 (Montag) zu laufen. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete daher am 12.01.2026 (dem vierten folgenden Montag).
Demnach hat die BF die vierwöchige Frist nicht eingehalten und ist damit der angefochtene Bescheid nicht rechtzeitig bekämpft worden. Eine einmal abgelaufene Frist kann rechtens nicht verlängert werden (vgl. VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182, VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0005).
Die Beschwerde war somit wegen Verspätung zurückzuweisen.
4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. bestimmt, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Da aufgrund der Aktenlage eindeutig feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Einstufung der Art der Frist bzw. Fristenberechnung abgeht. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz der Entfall einer mündlichen Verhandlung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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