BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2025, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
Am 30.05.2024 stellte die beschwerdeführende Partei (bP) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 18.06.2025 hinsichtlich des Status eines Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
Der Bescheid wurde durch Hinterlegung an seiner Wohnanschrift rechtswirksam zugestellt.
Innerhalb der Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde eingebracht.
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2025 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG und Beschwerde erhoben. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Bundesamt abgewiesen und der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag vom BVwG nicht stattgegeben bzw. diese abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 18.06.2025 über den Antrag auf internationalen Schutz wurde der bP an ihrer Wohnanschrift rechtswirksam durch Hinterlegung beim Postamt mit 24.06.2025 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. An der Abgabestelle wurde eine Verständigung von der Hinterlegung hinterlassen.
Die vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 22.07.2025. Nach Ende dieser Frist brachte die vertretene bP am 29.07.2025 beim Bundesamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 VwGVG (I.) und Beschwerde gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid (II.) ein.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesamt abgewiesen und einer dagegen erhobenen Beschwerde vom BVwG mit Erkenntnis vom heutigen Tag nicht stattgegeben.
2. Beweiswürdigung
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, einschließlich der Beschwerde und dem Wiedereinsetzungsverfahren zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung
Ad A) Zurückweisung der Beschwerde:
§ 7 VwGVG
(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
§ 32 AVG
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVG
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der gegenständliche Bescheid wurde der bP am 24.06.2025 rechtswirksam zugestellt bzw. erlassen.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gem. § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Hier betrug die gesetzliche Beschwerdefrist 4 Wochen. Unter Berücksichtigung der §§ 32, 33 AVG über die Fristenberechnung endete die am 24.06.2025 begonnene Frist mit Ablauf des 22.07.2025. Die am 29.07.2025 eingebrachte Beschwerde war somit gem. § 7 Abs 4 VwGVG verspätet und ist daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Ad B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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