IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Georg KÖNIGSBERGER und Mag. Michael NITSCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, GZ: XXXX , mit dem der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 erhobene Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:
A)
Die gegen den Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX .2025 gem. § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die zum XXXX .2025 datierte, am XXXX .2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, den sie mit dem Begehren verband, dass der bekämpfte Bescheid für ungültig erklärt und ihr ein neuer Bescheid ausgestellt werden möge.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , der BF mittels RSb-Briefs am XXXX .2025 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.
4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail am XXXX .2025 einen Vorlageantrag ein.
5. Mit Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 erhobenen Vorlageantrag vom XXXX als verspätet zurück.
6. Gegen diesen Bescheid, der BF mit Rückscheinbrief am XXXX .2025 nachweislich zugestellt, erhob diese eine am XXXX .2025 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.
7. Mit hg. Verfügung vom 17.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des hg. geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
8. Die ihr gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ die BF reaktionslos verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX gem. § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde.
1.2. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine zum XXXX datierte, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ein.
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , der Beschwerdeführerin am XXXX .2025 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass sie diesen bestätige.
Der Beschwerdevorentscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts angeschlossen, dass gegen diese Erledigung binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice ein Vorlageantrag erhoben werden könne. Diese Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut:
„Rechtsmittelbelehrung
Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird (Vorlageantrag)“.
1.4. Am Dienstag, XXXX , wurde die Beschwerdevorentscheidung bei dem für die Beschwerdeführerin zuständigen Postamt zur Abholung bereitgelegt, sodass damit die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Vorlageantrages in Gang gesetzt wurde.
Die Rechtsmittelfrist endete - ausgehend vom XXXX - mit Ablauf des XXXX , sohin am Dienstag, XXXX um 24:00 Uhr.
1.5. Am XXXX , sohin nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist, übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde per E-Mail einen Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
1.6. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Vorlageantrag erweist sich als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des BF.
Es waren daher die obigen Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung der gegen den Bescheid vom XXXX , erhobenen Beschwerde:
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung den Antrag bei der Behörde stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge (Vorlageantrag).
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG).
Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art. 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I², Rz 12 zu § 32 AVG).
2.3. Für den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies:
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , wurde der Beschwerdeführerin am Dienstag, XXXX .2025, bei dem für sie zuständigen Postamt zur Abholung bereitgelegt, wodurch die Zustellung durch Hinterlegung als bewirkt gilt.
Mit der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung und der am XXXX .2025 Bereitlegung zur Abholung bei dem für sie zuständigen Postamt wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Vorlageantrages in Gang gesetzt und endete diese Frist nach den oben zitierten Bestimmungen am Dienstag, den XXXX .2025 um 24:00 Uhr.
Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen die obangeführte Beschwerdevorentscheidung einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen bzw. zur Post gegeben werden müssen.
Der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete, an die belangte Behörde am XXXX .2025, per E-Mail übermittelte Vorlageantrag langte erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ein und erweist sich damit als verspätet. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das verspätete Rechtsmittel auch nicht mit einem Rechtsbehelf verbunden wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es der BF nicht möglich gewesen wäre, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist für die Einbringung des Vorlageantrages zu wahren.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Vorbringen in der gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025 erhobenen Beschwerde und mit dem im Vorlageantrag enthaltenen Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinanderzusetzen.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.