IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH und Michael HEINDL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX (vormals XXXX ), geboren am XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße vom 02.01.2026, WF 2025-0566-9-032850, betreffend die Feststellung, dass ihr am 18.11.2025 eingebrachter Antrag bezüglich Vorlage ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.08.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2025, GZ: WF 2025-0566-9-032850, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß gemäß §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für 42 Tage ab 22.07.2025, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 19.08.2025 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) gemäß §§ 38 und 10 AlVG ihren Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 22.07.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 22.07.2025 Kenntnis darüber erlangt hätte, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft bei einer Firma ohne triftigen Grund vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 01.09.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sie die Beschäftigung nicht abgelehnt hätte, sondern es ein Missverständnis gegeben hätte.
3. Mit einer näher begründeten Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2025 wurde die Beschwerde vom 01.09.2025 gegen den Bescheid vom 19.08.2025 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und keine Nachsicht gewährt.
4. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin am 18.11.2025 einen Antrag bezüglich Vorlage ihrer Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom 27.10.2025 ein.
5. Dieser am 18.11.2025 eingebrachte Vorlageantrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2026, WF-2025-0566-9-032850 als verspätet zurückgewiesen.
6. Mit am 21.01.2026 per eAMS-Konto an die belangte Behörde übermittelten Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin inhaltlich die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2026 (einlangend) durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Verspätungsvorhalt vom 23.06.2026 auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ihre Gründe darzulegen, aus denen sich ergebe, dass der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht worden sei.
Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin zugestellt und gab diese keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 27.10.2025 abgewiesen wurde.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2025 wurde mittels RSb-Sendung durch die Post an die Beschwerdeführerin übermittelt und nach einem erfolglosen Zustellversuch am 29.10.2025 am 30.10.2025 in der Abgabeeinrichtung zur Abholung hinterlegt.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerdevorentscheidung über die Möglichkeit der Beantragung der Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung belehrt.
Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2025 wurde von der Beschwerdeführerin am 18.11.2025 per eAMS-Konto bei der belangten Behörde eingebracht.
Der Vorlageantrag vom 18.11.2025 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2025 ist verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, wobei daraus die getroffenen Feststellungen klar hervorgehen.
Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2025, gründen auf dem im Akt einliegenden Rückschein und hat die Beschwerdeführerin auch kein gegenteiliges Vorbringen erstattet.
Der Beschwerdevorentscheidung ist die gesetzliche Frist für einen Vorlageantrag eindeutig zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin teilte in ihrem als „Antrag, dass die Beschwerde vom 01.09.2025 und Antrag vom 18.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird“ bezeichneten Vorlageantrag vom 21.01.2026 mit, dass sie davon ausgegangen sei, dass der Brief als zugestellt gilt, wenn sie ihn in der Hand halte. Herbstferien und ihre neue Beschäftigung hätten dazu geführt, dass sie den Brief erst am 05.11.2025 von der Post abholen konnte, hiezu wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2026 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sich ihr Vorlageantrag dem Akteninhalt nach als verspätet darstellen würde, und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahe binnen 14 Tagen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages:
3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
3.2. Daraus folgt:
Über die gegen den Bescheid vom 19.08.2025 gerichtete Beschwerde vom 01.09.2025 hat die belangte Behörde mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 27.10.2025 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG entschieden.
Gegen diese nach erfolglosem Zustellversuch am 30.10.2025 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung stand ihr ein, binnen zwei Wochen einzubringendes, Rechtsmittel (Vorlageantrag) offen – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt wurde.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorlageantrags vom 21.01.2026, wonach Sie davon ausgegangen sei, dass ein Brief erst als zugestellt gelte, wenn der Empfänger ihn in der Hand halte, kommen die klaren Bestimmungen des § 17 ZustellG zur Anwendung:
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2026 gilt daher mit der am 30.10.2025 erfolgten Hinterlegung nach erfolglosem Zustellversuch als rechtswirksam zugestellt und endete die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags somit mit Ablauf des 13.11.2025.
Gegenständlich brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag jedoch erst am 18.11.2025 per eAMS-Konto bei der belangten Behörde ein und erweist sich dies somit als verspätet.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). An der rechtmäßigen Zustellung des Verspätungsvorhaltes bestehen keine Zweifel. Es langte jedoch keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin binnen zweiwöchiger Frist bei Gericht ein.
3.4. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.
Legt die Behörde den Vorlageantrag, der verspätet eingebracht wurde, sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vor, statt diesen mit Bescheid zurückzuweisen, geht die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht über und das Bundesverwaltungsgericht hat über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben zu entscheiden (vgl. VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196; auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zu VwGVG und VwGG, aktualisierte 2., überarbeitete Auflage, 2019, § 15 VwGVG K 13).
Das AMS hat gegenständlich mit Bescheid über die Verspätung des Vorlageantrages entschieden und nach Einlangen des Vorlageantrags dem Bundesverwaltungsgericht den Akt vorgelegt.
Die Beschwerde gegen den Bescheid, wonach der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 18.11.2025 als verspätet zurückgewiesen wurde, war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Vorlageantrag zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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