I404 2330438-2/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch ihre Mutter XXXX , diese vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2026:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Frau XXXX (in der Folge: XXXX ), eine nigerianische Staatsangehörige, ist die Mutter der Beschwerdeführerin, die ebenfalls nigerianische Staatsagehörige ist. XXXX stellte am 28.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 05.05.2017 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2022 als unbegründet abgewiesen.
2. Am 22.11.2024 teilte RA Dr. Georg Klammer der belangten Behörde per E-Mail mit, dass er XXXX rechtsfreundlich vertrete. XXXX sei derzeit unerlaubt in Österreich aufhältig, sie sei schwanger und die Geburt für den 05.01.2025 erwartet. Bereits jetzt werde ein Antrag auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gestellt.
3. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin geboren. Das zuständige Standesamt übermittelte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) am 24.01.2025 die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, weshalb gemäß § 17a Abs. 3 AsylG der Asylantrag der Beschwerdeführerin damit als eingebracht galt und die belangte Behörde amtswegig das Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführerin einleitete.
4. Mit Bescheid vom 24.02.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkte II.) von der belangten Behörde abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
5. Dieser Bescheid wurde XXXX als gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 27.02.2025 zugestellt.
6. Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.01.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde vom RA Dr. Georg Klammer angeführt, dass der Bescheid vom 24.02.2025 erst im Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts zum von XXXX auch für die Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Zuerkennung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung am 08.01.2026 an den Vertreter übermittelt und damit zugestellt worden sei. Die zuvor an XXXX erfolgte Übermittlung habe die Zustellung nicht bewirken können, da der Bescheid damals nicht an den Vertreter übermittelt worden sei, obwohl dieser seine Bevollmächtigung der Behörde am 22.11.2024 bekanntgegeben habe. Der Bescheid sei dem Vertreter auch von XXXX nicht übergeben worden, die auch gar keine Ahnung davon gehabt habe, dass sie einen Bescheid für die Beschwerdeführerin erhalten habe.
7. Die Beschwerde wurde daraufhin der belangten Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.
8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2025 von der belangten Behörde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
9. Mit Stellungnahme vom 09.03.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass sich weder in den vorliegenden physischen Aktenteilen noch in den elektronischen Verfahrenssystemen eine Vollmacht befinde.
10. Am 20.03.2026 beauftragte XXXX die BBU mit ihrer Vertretung in dem gegenständlichen Verfahren.
11. Am 16.04.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin XXXX und ihrer Rechtsvertretung abgehalten. Es wurde das Bestehen eines Vertretungs- bzw. Vollmachtsverhältnisses im Asylverfahren der Beschwerdeführerin, vor allem zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vom 24.02.2025 erörtert und mitgeteilt, dass aus dem bisherigen Akteninhalt keine Vertretung für das gegenständliche Asylverfahren hervorgehe und die Zustellung an XXXX am 27.02.2025 daher rechtswirksam erfolgt und die gegenständliche Beschwerde vom 30.01.2026 somit verspätet wäre.
12. Mit Parteiengehör vom 16.04.2026 wurde die belangte Behörde aufgefordert mitzuteilen, wer den Asylantrag für die Beschwerdeführerin eingebracht habe und ob ein Vollmachtsverhältnis zur Caritas vorgelegen und der Behörde angezeigt worden sei.
13. Mit E-Mail vom 20.04.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass es in der vorliegenden Rechtssache zur Einleitung eines Asylverfahrens nach § 17a Abs. 3 AsylG 2005 aufgrund der Übermittlung der Geburtsurkunde durch das zuständige Standesamt gekommen sei.
14. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.04.2026 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass in der mündlichen Verhandlung seitens XXXX angegeben worden sei, dass sie nach der Geburt in einer Einrichtung der Caritas gewohnt habe und die Caritas damals einen Asylantrag für die Beschwerdeführerin eingebracht habe. Aus der von der belangten Behörde vorgebrachten Stellungnahme ergebe sich jedoch, dass in Bezug auf das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ein Vollmachtsverhältnis zur Caritas der belangten Behörde nicht angezeigt worden sei. Dem Schreiben war die Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.04.2026 über die amtswegige Einleitung des Asylverfahrens beigelegt.
15. Mit Stellungnahme vom 22.04.2026 wurde mitgeteilt, dass seitens XXXX alle vorhandenen Dokumente und Informationen in der Rechtssache übermittelt worden seien. Ob tatsächlich ein Vollmachtsverhältnis bezogen auf das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bestanden habe, könne XXXX nicht mit Sicherheit sagen. Sie wisse nur, dass sie damals von der Caritas und vom Verein Obdach Wien unterstützt worden sei. Später sei sie selbst zu RA Dr. Klammer gegangen und habe diesen bevollmächtigt eine Beschwerde für die Beschwerdeführerin einzubringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der gegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2025, mit dem der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, wurde am 27.02.2025 der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, nämlich ihrer Mutter XXXX , von der Post ausgehändigt.
Im Bescheid wurde auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.
Im Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurde der belangten Behörde weder von Frau XXXX noch einer anderen Person ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis angezeigt.
Die Beschwerde wurde erst mit Schriftsatz vom 30.01.2026, eingelangt per ERV beim BVwG am selben Tag, erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Im Verwaltungsakt findet sich eine Ausfertigung des oben zitierten Bescheides der belangten Behörde, welchem entnommen werden kann, dass die Rechtsmittelbelehrung unter anderem den oben festgestellten Inhalt aufweist.
Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides vom 24.02.2025 ergibt sich aus der im jeweiligen Akt einliegenden Übernahmebestätigung, auf welcher das Datum „27.02.2025“ eingetragen ist.
Aus dem gesamten Verwaltungsakt ergibt sich kein Hinweis auf eine Vertretung von Frau XXXX im Asylverfahren der Beschwerdeführerin. Die Einleitung des Asylverfahrens erfolgte amtswegig aufgrund der Übermittlung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin durch das Standesamt. Auch in der niederschriftlichen Befragung von Frau XXXX als gesetzlichen Vertreterin vor der belangten Behörde am 11.02.2025 legte sie kein Vollmachtsverhältnis offen.
Wenn der Rechtsanwalt Dr. Klammer in der Beschwerde ausführt, dass dieser seine Bevollmächtigung der Behörde am 22.11.2024 bekanntgegeben habe, so ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht geboren war und ihr Asylverfahren daher auch noch gar nicht anhängig war.
Eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat. Die Erteilung einer "Generalvollmacht " für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden (vgl. VwGH vom 30.03.2016, Ra 2016/09/0023; vom 08.07.2004, 2004/07/0080, und vom 24.09.1999, 97/19/0104).
Dass Dr. Klammer nach der Einleitung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin der Behörde eine Vollmacht vorgelegt oder auf eine Vollmacht hingewiesen hat, hat er nicht behauptet und ist eine solche aus sonst nicht dem Akt zu entnehmen. Auch XXXX hat noch nicht einmal behauptet, dass Dr. Klammer sie im Asylverfahren der Beschwerdeführerin vertreten hat.
Dass die Beschwerde erst am 30.01.2026 per ERV eingebracht wurde, ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 leg.cit.).
Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher ausgeführt, wurde im Asylverfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin weder eine schriftliche Vertretungsvollmacht in Vorlage gebracht noch auf ein entsprechendes Vertretungsverhältnis hingewiesen.
Der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin wurde sohin der Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2025 am Donnerstag, dem 27.02.2025, persönlich und rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist betrug vier Wochen. Diese Frist lief sohin mit Ablauf des Donnerstages, dem 27.03.2025, ab. Die mit 30.01.2026 per ERV eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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