W280 2304032-2/2E
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde der minderjährigen XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX 2010, vertreten durch deren Mutter XXXX alias XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2024, Zl. XXXX zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde der minderjährigen XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX 2010, vertreten durch deren Mutter XXXX alias XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .08.2024, Zl. XXXX :
A) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .08.2024 wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine ukrainische und ungarische Doppelstaatsangehörige, reiste im März 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte – vertreten durch ihre Mutter - einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene. Der BF wurde mit XXXX .03.2022 – rückwirkend – der Status der Vertriebenen gewährt. Dieser wurde in der Folge jeweils zweimal um ein Jahr bis zum XXXX 03.2025 verlängert.
2. Am XXXX .04.2024 wurde die BF – gemeinsam mit ihrer Mutter, deren Lebensgefährten und ihrem Bruder – bei der Einreise nach Deutschland kontrolliert. Im Zuge dieser Kontrolle wurden seitens der deutschen Behörden unter anderem auch bei der BF ein ungarischer Reisepass gefunden.
3. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) über die Doppelstaatsbürgerschaft der BF sowie der anderen Familienmitglieder in Kenntnis gesetzt worden war, wurde der BF mit Schreiben vom XXXX .04.2024 vom BFA mitgeteilt, dass die Erlassung einer Ausweisung in eventu eines Aufenthaltsverbotes gegen sie beabsichtigt sei und ihr die Möglichkeit gegeben diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese - an die BF adressierte - Verständigung wurde ihrer Mutter als ihrer gesetzlichen Vertretung am XXXX 04.2022 zugestellt.
4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .08.2024 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG am XXXX .08.2024 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt, da die BF nicht mehr an der angegebenen Zustelladresse aufhältig war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeit festgestellt werden konnte. Eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG erschien für die belangte Behörde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF (und deren Mutter) als nicht zweckmäßig.
5. Am XXXX .10.2024 stellte die BF, vertreten durch ihre Mutter, im Wege ihrer Rechtsberatung einen Antrag auf ordnungsmäße Zustellung in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .08.2024. Darin wird betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass sowohl die Mutter der BF als auch diese selbst am XXXX .04.2024 abgemeldet gewesen sei und Österreich verlassen gehabt hätten, eine Zustellung des Parteiengehörs oder anderer Schriftstücke an diese nach diesem Datum unmöglich gewesen. Die Behörde behaupte fälschlicherweise, dass die Mutter der BF erst am XXXX .04.2024 ihren Wohnsitz abgemeldet habe, sodass der Bescheid unrechtmäßig im Akt hinterlegt worden sei. Auch habe die Mutter der BF kein (eigenes) ordnungsgemäßes Parteiengehör erhalten habe. Die Mutter der BF habe kein Kenntnis vom laufenden Verfahren gehabt und somit auch keinen Grund, der Behörde die Änderung der Abgabestelle mitzuteilen und könne ihr dies folglich nicht vorgeworfen werden. Die Behörde habe in einem solchen Fall nicht das Recht, den Bescheid einfach im Akt zu hinterlegen und sei die Hinterlegung im Akt somit rechtswidrig gewesen.
6. Mit Bescheid XXXX .11.2024 wies das BFA den Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand vom XXXX .10.2024 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab.
Dies wird damit begründet, dass sowohl die Mutter in Vertretung für die BF als auch der Lebensgefährte der Mutter eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in dem gegen dies eingeleiteten Ausweisungsverfahren am XXXX .04.2022 persönlich übernommen hätten. Da die BF somit unzweifelhaft in Kenntnis eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gewesen sei, sei der Bescheid somit durch Hinterlegung gemäß § 8 iVm § 23 ZustellG ordnungsgemäß zugestellt worden, zumal die Mutter der BF der Behörde trotz Kenntnis des Verfahrens gegen ihre minderjährige Tochter keine neuen Melde- bzw. Zustelladresse bekannt gegeben habe.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch ihre Mutter, im Wege ihrer Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Mutter der BF habe die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .08.2024 nicht einhalten können, da sie unverschuldet keine Kenntnis von der Existenz des Bescheides gehabt habe. Sie habe sich mit XXXX .04.2024 aus Österreich abgemeldet. Die Mutter der BF erinnere sich nun, am XXXX .04.2024 ein Schreiben bezüglich der BF erhalten zu haben. Da sie jedoch die Unterkunft habe verlassen müssen und keine Bleibe mehr gehabt habe, habe sie nicht darauf reagieren können. Erst nach ihrer Rückkehr nach Österreich im September 2024 habe die Mutter der BF durch Akteneinsicht von der Existenz des Bescheides erfahren und habe unverzüglich einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Da die Mutter der BF nachweislich keine Kenntnis vom Bescheid gehabt habe und somit die Frist nicht schuldhaft versäumt habe, sei die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die Behörde nicht nachvollziehbar.
8. Am XXXX .12.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdaten). Sie ist ukrainische und ungarische Staatsangehörige.
1.2. Der BF wurde – als Staatsangehöriger der Ukraine – mit XXXX .03.2022 der Status der Vertriebenen in Österreich gewährt. Dieser wurde in der Folge zweimal um ein Jahr (bis XXXX .03.2025) verlängert.
Nachdem bei der BF – wie auch bei ihrer Mutter – bei einer Kontrolle bei ihrer Einreise nach Deutschland ein ungarischer Reisepass gefunden wurde, wurde ihr der Status der Vertriebenen aberkannt.
1.3. Mit Schreiben vom XXXX .04.2024 vom BFA (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme), adressiert an die Mutter der BF als gesetzliche Vertreterin, wurde der BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Ausweisung in eventu eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF beabsichtigt sei und ihr die Möglichkeit gegeben diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dieses Parteiengehör bezüglich der minderjährigen BF wurde von deren Mutter als gesetzlicher Vertreterin am XXXX .04.2024 übernommen. Zudem wurde die BF darauf hingewiesen, dass sie der Behörde gemäß § 8 ZustellG jede Änderung ihrer Zustelladresse unverzüglich mitzuteilen habe. Bei Unterlassen dieser Mitteilung sei die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne.
1.4. Die BF als auch deren Mutter verfügten bis zum XXXX .04.2024 über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. An diese wurde die die BF betreffende Verständigung - adressiert an ihre Mutter - am XXXX .04.2024 zugestellt. Die BF bzw. ihre Mutter kam der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben nicht nach.
1.5. Ab dem 25.04.2024 verfügte die BF bzw. ihre Mutter über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Eine Mitteilung über die Änderung ihrer Zustelladresse an das BFA hat die BF bzw. ihre Mutter unterlassen. Von XXXX .09.2024 bis XXXX .01.2026 war die BF – diesmal unter ihrem Alias-Namen XXXX – (ebenso wie deren Mutter) erneut in Österreich gemeldet.
1.6. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .08.2024 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde am XXXX .08.2024 vom BFA ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Das BFA konnte eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellen.
1.7. Die BF bzw. ihre Mutter erlangten im September 2024 im Zuge einer Akteneinsicht der Mutter der BF beim BFA Kenntnis vom Bescheid vom XXXX .08.2024. Am XXXX .10.2024 langte ein Schreiben der Rechtsberatung der BF, mit welchem unter anderem ein Antrag auf Wiedereinsetzung betreffend den Bescheid vom XXXX .08.2024 gestellt wurde, beim BFA ein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruht auf den sich im Akt befindlichen Kopien ihrer ukrainischen und ungarischen Reisepässe. Die Feststellungen betreffend den Status der Vertriebenen (Gewährung, Verlängerung, Entziehung) ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
2.2. Auch die Feststellungen betreffend das Schreiben vom XXXX .04.2024 sowie die Zustellung dieses Schreibens an die minderjährige BF, vertreten durch deren Mutter, beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt. Dass das Schreiben vom 15.04.2024 adressiert an die Mutter der BF zugestellt wurde, ergibt sich insbesondere aus der im Akt einliegenden Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments AS 129). Dieser ist zu entnehmen, dass die Mutter der BF das Schreiben am XXXX .04.2024 übernommen hat. Zudem wird auch in der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung ausgeführt, dass sich die Mutter der BF erinnere, am XXXX .04.2024 ein Schreiben betreffend die BF erhalten zu haben (AS 143).
2.3. Die Feststellungen betreffend die behördlichen Meldungen der BF bzw. ihrer Mutter in Österreich ergeben sich unstrittig aus den im Akt einliegenden ZMR-Auszügen. Dass die BF bzw. ihre Mutter der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben nicht nachkam und auch eine Mitteilung über die Änderung ihrer Zustelladresse an das BFA unterlassen hat, beruht auf dem unstrittigen Akteninhalt und wurde seitens der BF bzw. ihrer Mutter im Verfahren auch nichts gegenteiliges behauptet.
2.4. Auch die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom XXXX .08.2024 sowie zur Hinterlegung dessen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Dass das BFA eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellen konnte, beruht auf dem Umstand, dass die BF bzw. ihre Mutter – wie ausgeführt – eine Mitteilung über die Änderung der Zustelladresse unterlassen haben und ab XXXX .04.2024 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr verfügen, sodass durch die vom BFA durchgeführten und sich im Akt befindlichen ZMR-Abfragen keine neue Abgabestelle ermittelt werden konnte.
2.5. Dass die BF im September 2024 durch ihre Mutter Kenntnis vom dem gegen sie erlassenen Bescheid des BFA vom XXXX .08.2024 erlangte, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Mutter und gesetzliche Vertreterin der BF im September 2024 Akteneinsicht genommen hat (AS 143).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. A) Abweisung der Beschwerde betreffend den Bescheid vom XXXX .11.2024 (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230).
Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.
Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, 97/02/0093). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh. die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Die Antragstellerin hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).
Die Mutter der BF als deren gesetzliche Vertreterin hat durch das ihr am XXXX .04.2024 zugestellte Parteiengehör betreffend ihre Tochter Kenntnis von einem gegen diese laufenden Ausweisungsverfahren erlangt.
Dem Vorbringen, wonach diese infolge der Notwendigkeit des Verlassens ihrer Unterkunft keine Möglichkeit gehabt hätte auf das Parteiengehör zu reagieren kann nicht die Qualifikation eines minderen Grades eines Versehens zugemessen werden. Wäre es doch der BF auch aus dem Ausland leicht möglich gewesen binnen der von der belangten Behörde eingeräumten Frist von 14 Tagen zum Parteiengehör Stellung zu nehmen, um Erstreckung einer Frist zu ersuchen oder eine neue Abgabestelle bekanntzugeben. Allein die Ausreise aus Österreich reicht nicht aus, einen Umstand darzutun, dass die Partei gehindert war die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Dass die BF respektive deren gesetzliche Vertreterin durch die Umstände daran gehindert gewesen wäre die Versäumung der Frist durch andere Dispositionen, wie insbesondere die Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden hat diese weder dargetan noch vorgebracht.
Die BF erstatte sohin in deren Wiedereinsetzungsantrag kein hinreichend substantiiertes Vorbringen weshalb der Antrag abzuweisen ist.
Zu II. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.2024
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG – wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt – vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG). Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten:
Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Gegenständlich ist festzuhalten, dass die Mutter der minderjährigen BF mit Parteiengehör vom XXXX .04.2024 von der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung in eventu eines Aufenthaltsverbotes gegen dieselbe in Kenntnis des gegen die BF geführten Verfahrens war, zumal sich sowohl aus der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages als auch der im Akt einliegenden “Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments” ergibt, dass ihr das Schreiben des BFA vom XXXX 04.2024 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) zugestellt wurde. Diese Schreiben wurde von der Mutter der BF ausweislich der im Akt befindlichen Hinterlegungsanzeige nachweislich am XXXX .04.2024 übernommen und wird dies auch in der Beschwerde eingeräumt (AS 129, 143). Sie hatte somit ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem gegenständlichen Ausweisungsverfahren.
Diesem Schreiben ist, wie in den Feststellungen ausgeführt (s.o. Pkt. I.3.), zu entnehmen, dass die Erlassung einer Ausweisung in eventu eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF beabsichtigt sei. Zudem wurde der BF bzw. ihrer Mutter die Möglichkeit gegeben eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde die BF bzw. ihre Mutter darauf hingewiesen, dass sie der Behörde gemäß § 8 ZustellG jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich mitzuteilen habe. Bei Unterlassen dieser Mitteilung, sei die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses gemäß § 23 Abs. 1 ZustellG sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Die BF, wie auch deren Mutter, waren folglich ab XXXX .04.2024 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und haben der Behörde auch keine Änderung einer Abgabestelle mitgeteilt. Infolge der Unterlassung einer solchen Bekanntgabe hat die belangte Behörde folglich zu Recht den das Verfahren abschließenden Bescheid betreffend die BF durch Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen zumal diese sich vor der Hinterlegung durch eine aktuelle Abfrage der Melderegisterdaten vom Fehlen einer behördlichen Meldeanschrift Kenntnis verschafft hat womit - in Zusammenschau mit der unterbliebenen Verpflichtung der BF respektive deren Vertreterin – der hierfür maßgebliche Sachverhalt, sohin dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, erfüllt war.
Dementsprechend ist der im Spruch genannte Bescheid der BF am Freitag, 09.08.2024 durch Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 4 ZustellG zugestellt und rechtswirksam erlassen worden. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des Freitag, den 06.09.2024. Die am XXXX .10.2024 an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden.
Somit ist die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen
Zum Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung:
Im Hinblick auf die zu Punkt 1.3. bis 1.6. getroffenen und zu Pkt. 2.2. bis 2.5. beweisgewürdigten Feststellungen und der obigen rechtlichen Ausführungen entbehrt der Antrag jeglicher Grundlage und ist auf diesen nicht weiter einzugehen.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag bzw. die Beschwerde erweist sich gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage als nicht erforderlich, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages bzw. der Beschwerde hinreichend geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden.
Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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