Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Egger, über die Beschwerde der A, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. Juli 1985, Zl. MA 62-11I/401/85/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach Art. VIII (zweiter Fall) EGVG 1950, sowie den Antrag derselben auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zu Behebung von Mängeln dieser Beschwerde, den
Beschluß
gefaßt:
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1985 (zugestellt am 17. Dezember 1985) wurde die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung einer Reihe von Mängeln (u. a. die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen) unter Setzung einer Frist von drei Wochen zurückgestellt.
Mit Schreiben vom 6. Jänner 1986 (zur Post gegeben am 7. Jänner 1986) beantragte die Beschwerdeführerin, ihr die „Wiederaufnahme“ zu gewähren, weil „Feiertage, Aufregungen (Kreislauf)&Geld machten mir bis jetzt eine Beschwerde bei einem Anwalt unmöglich“:
Eine Behebung der Mängel der Beschwerde erfolgte fristgemäß nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, daß das zitierte Vorbringen der Beschwerdeführerin ungeachtet der Bezeichnung als „Wiederaufnahme“ inhaltlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der mit der zitierten hg. Verfügung vom 5. Dezember 1985 gesetzten Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde zu werten ist (§ 46 Abs. 1 VwGG). Dem Antrag war jedoch schon deshalb nicht stattzugeben, weil die mit dieser Verfügung gesetzte Frist erst am 7. Jänner 1986 (24 Uhr) ab-gelaufen ist (§ 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG 1950) und die Bestimmungen des § 46 VwGG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Voraussetzung ausgehen, daß die Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat (vgl. etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Oktober 1956, Z1. 1697/56). Die Frist muß daher nicht nur begonnen haben, sondern auch ungenützt verstrichen sein (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahinsrechts, 3. Auflage, S. 202, zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 71 Abs. 1 AVG 1950).
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Mängel-behebungsfrist als Zurückziehung der Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.
Wien, am 20. Jänner 1986
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