Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche sowie jene der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 3. September 2025, GZ **-77.3, nach der am 23. April 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin OStA Mag. Sandra Wagner, LL.M., des Vertreters der Privatbeteiligten MMMag. Alfred Krenn, LL.M., des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Dr. Ernst Schillhammer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs aus dem ersten Rechtsgang (vgl 15 Os 37/25t [ON 72.3]) im zweiten Rechtsgang zusätzlich der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (C./I./) und nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (C./II./) sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (F./) schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 206 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von siebeneinhalb Jahren verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte weiters schuldig erkannt, an die Privatbeteiligte B* 28.398,32 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Nach dem Inhalt des (dem ersten und zweiten Rechtsgang zugrunde liegenden, ON 62.5 und ON 77.3) Schuldspruchs hat A*-zusammengefasst-in ** und andernorts
A./ mit einer unmündigen Person, nämlich seiner am ** geborenen Stieftochter B*, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), und zwar eine bis dato andauernde posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) sowie Angst-und depressive Störung, gemischt (F 41.2), sohin eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung bei der Genannten zur Folge hatte, indem er im Zeitraum von 2010/2011 bis 3. August 2012
I/, III./ und IV./ in einer Vielzahl von Angriffen mit seiner Zunge mit Penetrationsvorsatz an ihrem entblößten Genital leckte und dabei teilweise auch mit seiner Zunge in ihre Vagina eindrang;
II./ im Frühjahr/Sommer 2011 einen Finger in ihre Scheide einführte;
V./ Ende 2011 mit Penetrationsvorsatz versuchte, sexuelle Handlungen durch Lecken und Betasten ihres Genitalbereichs an ihr durchzuführen, wobei er davon Abstand nehmen musste, weil ihn die im (Halb-)Schlaf befindliche Unmündige mit den Beinen wegstieß;
VI./ im Jahr 2012 sich vor die am Boden sitzende B* stellte, sie aufforderte, seinen Penis in den Mund zu nehmen, und diesen in ihren Mund zu drücken versuchte, was scheiterte, weil sie nach heftiger Gegenwehr in ihr Zimmer flüchten konnte;
B./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an B*, sohin einer zu den Tatzeiten unmündigen Person, vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen, indem er
I./ im Schuljahr 2010/2011 die damals Zwölfjährige in ihrem Zimmer aufsuchte, ihr das T-Shirt hochzog und an ihren Brustwarzen leckte und saugte;
II./ vor den Osterferien im Frühjahr 2011 seinen erigierten Penis an ihrem nackten Scheidenbereich rieb;
III./ im Frühjahr 2011 mehrere Gummiarmbänder über seinen entblößten Penis stülpte und sie veranlasste, diese mit ihren Händen herunterzunehmen;
C./ B* mit Gewalt zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen
I./ genötigt, nämlich zwischen 2010/2011 und 3. August 2012 zur Duldung des Einführens seiner Zunge in ihre Vagina, wobei er in mehreren Angriffen gegen ihren Widerstand gewaltsam ihre Beine auseinanderdrückte;
II./ zu nötigen versucht, nämlich im Jahr 2012 zur Duldung des Einführens seines Penis in ihren Mund, wobei er ihre Hände und ihren Kopf festhielt;
E./ durch die unter A./ bis C./ dargestellten Handlungen mit seinem minderjährigen Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von diesem an sich vornehmen lassen, wobei es in Ansehung des unter A./VI./ bzw. C./II./ geschilderten Vorfalls aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb;
F./ im Schuljahr 2011/12 B* mit Gewalt zu einer Unterlassung genötigt, indem er zur Verhinderung, dass sie ihn weiter beobachten könne, wie er sich nackt vor dem Fernseher sitzend einen Pornofilm anschaute, eine Decke über ihren Kopf warf und ihren Körper mit seinen Armen umfasste, wobei sie kurzfristig keine Luft bekam, während er das TV-Gerät mit der Fernbedienung auszuschalten versuchte.
Bei der Strafbemessung wertete das Kollegialgericht das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, den langen Deliktszeitraum von mehreren Jahren, die vorsätzliche Begehung einer strafbaren Handlung des zehnten Abschnitts gegenüber einer Angehörigen nach § 72 StGB (nicht betreffend § 212 StGB, wo die Angehörigeneigenschaft Tatbestandsvoraussetzung ist) und die vorsätzliche Begehung der strafbaren Handlung des zehnten Abschnitts eines Volljährigen gegenüber einer Minderjährigen als erschwerend, mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Wohlverhalten seit der Tat und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2026, GZ 15 Os 4/26s-5, ist nunmehr über die rechtzeitig angemeldete (ON 78), zu ON 83 fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg begehrt, sowie die ebenfalls rechtzeitig angemeldete (ON 1.72), zu ON 82 fristgerecht zur Ausführung gelangte, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.
Keines der Rechtsmittel ist berechtigt.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsparameter im Wesentlichen vollständig erfasst und auch tat- und schuldangemessen gewichtet. Im Hinblick darauf, dass es ausschließlich aufgrund der Gegenwehr des Opfers (teils im Schlaf) beim Versuch geblieben ist, kommt dem vom Erstgericht zutreffend angezogenen Milderungsgrund des teilweisen Versuchs (zu den Fakten A./VI./ und C./II./) lediglich untergeordnete Bedeutung zu.
Die Staatsanwaltschaft kritisiert, das Erstgericht hätte zusätzlich erschwerend auch den Umstand berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte innerhalb des mehrjährigen Deliktszeitraums sich regelmäßig an seinem Opfer verging und sohin eine Vielzahl an Tathandlungen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und der Vergewaltigung setzte. Dem ist entgegenzuhalten, dass die unter §§ 201, 206 und 207 StGB zu subsumierenden, dem Angeklagten konkret angelasteten Tathandlungen im Spruch im einzelnen aufgelistet wurden, wobei mit dem vom Erstgericht zutreffend in Anschlag gebrachten Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB (längerer Deliktszeitraum) ersichtlich auch ausreichend berücksichtigt wurde, dass es im längeren Zeitraum zu oftmaligen Angriffen gekommen ist (siehe Urteil im ersten Rechtsgang ON 62.5, S 25).
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kann in dem Umstand, dass es sich bei den zum Urteilsfaktum B./ III./ durch den Angeklagten verwendeten Gummibändern um als Spielzeug liebgewonnene Gegenstände handelte, keine besondere - über das mit jedem Sexualdelikt einhergehende Maß an Demütigung hinausgehende - Erniedrigung erblickt werden.
Dem Vorbringen des Angeklagten zuwider kann der Erschwerungsgrund der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem zehnten Abschnitt des StGB gegenüber einer Angehörigen (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) bei der Verurteilung des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach § 206 StGB sehr wohl zur Anwendung kommen, weil dieser Straftatbestand auch bei minderjährigen Opfern zur Anwendung kommt, die nicht Angehörige iS des § 72 StGB sind. Der relevierte Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt daher nicht vor; das Schöffengericht hat nämlich zurecht den Erschwerungsgrund in Ansehung der Verurteilung nach § 212 StGB (vgl Riffel,WK² StGB § 33 Rz 34/3) ausdrücklich nicht in Anschlag gebracht.
Im Recht ist der Angeklagte mit dem Argument, dass sein bislang tadelfreies Vorleben durch sein fortgeschrittenes Alter an Gewicht gewinnt ( Mayerhofer, StGB 6 § 34 Rz 16b). Dies wurde jedoch, genau wie der Umstand, dass hinsichtlich der Fakten C./I./ und C./II./ die eingesetzte Gewalt im Bereich des möglichen Gewaltspektums als eher gering einzustufen ist, vom Erstgericht ohnehin ausreichend bei der Strafbemessung berücksichtigt, wurde doch mit siebeneinhalb Jahren eine eher im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe gelegene Sanktion verhängt.
Angesicht der gravierenden zu den Fakten A./ bis C./ zur Verurteilung gelangten Verbrechen, die gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gerichtet sind, tritt die Verurteilung zum Faktum F./ wegen Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB deutlich in den Hintergrund und fällt bei der Strafbemessung gegenständlich nicht maßgeblich ins Gewicht, sodass das nachvollziehbare Berufungsvorbringen des Angeklagten, die Tathandlung sei aus einem rechtfertigbaren Motiv erfolgt, nämlich, um dem Opfer den Anblick des Pornofilms zu ersparen, eine Reduktion des Strafmaßes nicht zu begründen vermag.
Dass Monitum des Angeklagten, das Erstgericht hätte eine geringere Strafe als im ersten Rechtsgang verhängen müssen, da die Strafuntergrenze zum Faktum C./ in der gegenständlich anzuwendenden Fassung des BGBl I 2004/15 sechs Monate beträgt (wohingegen im ersten Rechtsgang rechtsirrig von einer Strafuntergrenze von einem Jahr ausgegangen wurde) überzeugt nicht, erfolgte doch die gegenständliche Strafbemessung zufolge § 28 Abs 1 StGB nach dem strafsatzbestimmenden Delikt des § 206 Abs 3 StGB, sodass die konkret anzuwendende Strafuntergrenze fünf Jahre betrug.
Ebenso wie die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel eine Erhöhung des verhängten Strafmaßes nicht zu begründen vermögen, scheitert der Angeklagte auch mit seinem Begehren auf Reduktion der verhängten Strafe. Das Erstgericht hat nämlich unter Berücksichtigung des vorliegenden hohen Gesinnungs- und Handlungsunwerts, der sich in der Begehung der Straftaten über eine Zeitspanne von mehr als zwei Jahren gegenüber der im selben Haushalt lebenden Stieftochter, die sich dem häuslichen Umfeld nicht entziehen konnte, niederschlägt, bei einem Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren mit siebeneinhalb Jahren eine schuld- und tatangemessene Sanktion gefunden, die auch den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und generalpräventive Erwägungen in ausreichendem Maße berücksichtigt.
Schließlich ist auch der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche kein Erfolg beschieden. Der Zuspruch gründet sich auf - aus einer Verletzung der der sexuellen Integrität resultierende - Schäden. Die Höhe des Zuspruchs von 28.398,32 Euro - global zu bemessendem (RIS-Justiz RS0111431, RS0108277) - Schadenersatz gründete der Schöffensenat auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. C* zu den erlittenen und auch festgestellten Schmerzperioden in Zusammenschau mit den festgestellten Tathandlungen und den erlittenen krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigungen. Auf Basis dieses Gutachtens erscheint der Zuspruch von Schmerzengeld in Höhe von 26.400 Euro für die erlittenen psychischen Schmerzen infolge Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung und Integrität (§ 1328 ABGB) nachvollziehbar und im Hinblick auf die Vielzahl und Art der Angriffe über einen langen Deliktszeitraum auch nicht als überhöht. Darüber hinaus sprach das Erstgericht der Privatbeteiligten 470,92 Euro an nachgewiesenen tatkausal entstandenen zweckmäßigen Therapiekosten und Fahrtkosten für die jeweilig erforderliche An-und Abreise zu bzw von den Therapieeinheiten samt damit verbundenen Taggebühren zu, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen kann bei der Ermittlung der Höhe der zu leistenden Entschädigung nach herrschender Rechtsprechung im Sinn des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden (vgl RIS-Justiz RS0031614).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
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