Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 205 Abs 1 StGB über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. November 2025, GZ **-102.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Hinterleitner, des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Dr. Roland Kier durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht , hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene marokkanische Staatsangehörige A* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren ebenso verurteilt wie zur Zahlung von EUR 3.188,20 an die Privatbeteiligte B*.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 13. Mai 2025 in ** die aufgrund vorangegangenen Alkohol-und Drogenkonsums wehrlose B* unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vorgenommen hat, indem er sie vaginal penetrierte.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat als erschwerend die Minderjährigkeit des Opfers und den Umstand, dass der Angeklagte kein Kondom verwendete, als mildernd demgegenüber den ordentlichen Lebenswandel.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. März 2026, GZ 11 Os 16/26a-5, ist nunmehr über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zu entscheiden.
Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zum Vorteil des Angeklagten zu ergänzen (insoweit ist seine Berufung auch im Recht), dass eine herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholeinflusses als mildernd (§ 35 StGB) hinzuzutreten hat. Nach den Urteilsfeststellungen stand der Angeklagte zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss („weshalb wohl anzunehmen ist, dass seine Hemmschwelle herabgesetzt war, US 13 und 14). Laut Einlieferungsbericht über den Angeklagten (ON 8.4) wies dieser bei einer am 13. Mai 2025, 04.20 Uhr durchgeführten Alkomatmessung einen Wert von 1,6 Promille Alkoholgehalt in der Atemluft auf. Es ist daher-wie auch im Urteil ausgeführt - davon auszugehen, dass die Diskretions-und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zwar nicht aufgehoben, aber doch beeinträchtigt war. Mangels dieser Annahme entgegenstehender Beweisergebnisse muss zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass ihm beim Konsum des Alkohols die enthemmende Wirkung auf sein Sexualverhalten nicht bekannt war.
Den Erwägungen in der Berufung des Angeklagten zu einer von ihm geforderten „Einstiegsstrafe“ für Ersttäter ist entgegenzuhalten, dass dem Gesetz eine solche fremd ist. Die Strafe ist stets individuell nach dem Gesinnungs-, Handlungs-und Erfolgsunwert auszumessen, wobei fallbezogen den negativen tatkausalen Folgen für das Tatopfer gewichtige Bedeutung zukommt. Nach den Urteilsfeststellungen leidet B* seit der Tat an einer Anpassungsstörung mit Resten einer traumaassoziierten Symptomatik sowie an Schlaf-und Essstörungen und ist insgesamt psychisch schwer belastet (US 4). Sie selbst deponierte in der Hauptverhandlung, dass die Tat des Angeklagten ihr Leben zerstört habe, sie bekäme Angst alleine auf der Straße, gehe nicht mehr zu Schule, habe mehrere Kontakte zu nahestehenden Personen abgebrochen, weine jeden Tag (AS 43 in ON 102.2).
Zu diesem erheblichen Erfolgsunwert gesellt sich noch der in der Nichtverwendung eines Kondoms gelegene erhöhte Handlungsunwert.
Die Beharrlichkeit des Angeklagten und seine Ignoranz gegenüber dem ausdrücklich bekundeten Willen der B*, mit ihm keinen sexuellen Kontakt zu wollen, wirkt sich ebenfalls zum Nachteil des Angeklagten aus.
Der von der Berufung weiter reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB liegt ebenfalls nicht vor. Nach den Urteilsannahmen war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in der Lage, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Einschränkungen, die einem Schuldausschließungs-oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen, sind den Urteilskonstatierungen nicht zu entnehmen. Seine dahin gehenden Depositionen wertete das Erstgericht als bloße Schutzbehauptung (US 13).
Auch der von der Berufung ins Spiel gebrachte eigenständige Alkohol-und Drogenkonsum des Tatopfers wirkt nicht besonders mildernd. So war nach den für glaubwürdig erachtenden Angaben des Tatopfers das Ansinnen des Angeklagten von Anfang an auf sexuelle Kontakte mit dem Tatopfer ausgerichtet, der selbst B* immer wieder zum Trinken animierte.
Hält man sich zusätzlich die Minderjährigkeit des Tatopfers vor Augen-wozu es fallbezogen keiner ausdrücklichen Feststellungen und auch keinen darauf gerichteten Vorsatz des Täters bedarf (siehe RS0142736)-, bleibt kein Raum für die vom Angeklagten begehrte Sanktion im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Im Übrigen behauptete der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst, über die Minderjährigkeit des Tatopfers Bescheid gewusst zu haben (AS 8 in ON 102.2).
Unter Berücksichtigung der korrigierten Strafzumessungslage und der Rücksichtslosig- und Selbstverständlichkeit der als entwürdigend und verabscheuungswürdig einzustufenden Tatbegehung sowie unter Zugrundelegung des der Tathandlung innewohnenden hohen Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwerts erweist sich die verhängte Sanktion als zu gering bemessen, trägt sie doch dem sozialen Störwert der Tat und der personalen Täterschuld des Angeklagten in keinster Weise Rechnung. Es bedarf daher einer Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe auf fünf Jahre, um dem erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten gerecht zu werden und auch den in casu gewichtigen generalpräventiven Aspekten Rechnung zu tragen, gilt es doch bei sexuellen Übergriffen gegen Frauen und Unmündige der Bevölkerung ein klares Zeichen zu setzen.
Gleiches Schicksal wie die Berufung des Angeklagten wegen Strafe erfährt auch dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche.
Gemäß § 1328 ABGB normiert eine Schadenersatzverpflichtung bei Beeinträchtigung der geschlechtlichen Selbstbestimmung. Nach dieser Bestimmung ist dem Opfer nicht nur der Vermögensschaden auszugleichen, sondern auch eine Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten, also ideeller Schaden zu ersetzen. Es sind auch Beeinträchtigungen des Opfers zu entschädigen, die noch nicht als Beeinträchtigung der-psychischen-Gesundheit verstanden werden können, wie etwa bloßes leichtes Ungemach oder Unlustgefühle ( Reischer in Rummel, ABGB 3 , § 1328 Rz 1, 14). Die vom Opfer erlittenen Folgen durch den sexuellen Übergriff beruhen auf den diesbezüglich bedenkenlosen Feststellungen (US 4). Da dies im kausalen Zusammenhang mit der Tat stehen, sind sie durch den Privatbeteiligtenzuspruch abzugelten. Auch kann auf die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts für den Privatbeteiligtenzuspruch verwiesen werden (US 17). Der Zuspruch für Therapiekosten in der Höhe von EUR 1.188,20 und EUR 2.000,--(pauschalierter Schadenersatz) bewegt sich ohnehin an Mindestgrenzen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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