Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen §§ 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB uaD über dessen Berufung wegen Strafe und des Aus-spruchs über privatrechtliche Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Dezember 2025, GZ **-61.2, nach der am 8. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, in Anwesenheit des Angeklagten A* B* sowie seiner Verteidigerin Dr. Astrid Wagner und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Talia Cetin und des Privatbeteiligtenvertreters Benedikt Kramer, LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige A* B* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./I./), der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (A./II./ und III./), des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB (B./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB (C./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (D./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des §§ 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 107b Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten C* B* € 1.200,- und der Privatbeteiligten D* € 1.500,- zu zahlen, welche mit ihren darüberhinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in **
A./ nachstehende Personen am Körper verletzt bzw zu verletzen versucht, und zwar
I./ (seine [mittlerweile Ex-]Frau) C* B*, indem er
a./ ihr an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Jahr 2017 Faustschläge ins Gesicht und gegen den übrigen Körper versetzte, wodurch sie mehrere Hämatome erlitt;
b./ ihr an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Jahr 2019 Faustschläge ins Gesicht und gegen den übrigen Körper versetzte, wodurch sie mehrere Hämatome und ein blaues Auge erlitt;
c./ sie im Sommer 2023 kraftvoll gegen die Tür stieß, wodurch sie gegen die Türschnalle flog und deshalb eine Woche lang Rückenschmerzen hatte;
d./ ihr am 8. Dezember 2024 mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch sie ein Hämatom am Auge erlitt;
II./ (seine Stieftochter) D*, indem er ihr in den Jahren 2017 bis 2020 an insgesamt vier, nicht näher feststellbaren Tagen Ohrfeigen versetzte, wodurch aber nur kurz sichtbare Hautrötungen entstanden sind;
III./ (seine Stieftochter) E*, indem er ihr in den Jahren 2017 bis 8. Dezember 2024 an insgesamt zehn, nicht näher feststellbaren Tagen Schläge gegen die Arme und Beine versetzte, wodurch aber nur kurz sichtbare Hautrötungen entstanden sind;
B./ gegen seinen am ** geborenen, sohin unmündigen Sohn F* B* eine längere Zeit hindurch, nämlich im ein Jahr übersteigenden Zeitraum Oktober 2021 bis 8. Dezember 2024, fortgesetzt Gewalt in Form von mit Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit ausgeübt, indem er ihn mehrmals im Monat durch die Androhung, er werde ihn sonst schlagen, sowie durch Gewalt, nämlich festes Anpacken und Zerren am Körper, zu Handlungen, nämlich dem Befolgen seiner Anordnungen, nötigte sowie ihn darüber hinaus ungefähr ein Mal im Monat kraftvoll gegen den Körper schlug;
C./ im Zeitraum 1. Jänner 2017 bis 12. Mai 2019 in wiederholten Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an der am ** geborenen D*, sohin an einer unmündigen Person, vorgenommen, indem er teilweise oberhalb, teilweise unterhalb der Kleidung nicht nur flüchtig ihre Brüste betastete und knetete;
D./ im Zeitraum 1. Jänner 2017 bis 12. Mai 2019 durch die unter Punkt C./ beschriebenen Handlungen geschlechtliche Handlungen mit seinem Stiefkind vorgenommen.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) und den (insgesamt, aber auch in Bezug auf jedes Opfer sich über mehrere Jahre erstreckenden) langen Tatzeitraum (der auch mit Blick auf die Qualifikation nach § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB den qualifizierenden Zeitraum von einem Jahr deutlich übersteigt; § 33 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB), die Begehung der Körperverletzungen zu A./II./ und III./ unter Anwendung von Gewalt als Volljähriger gegen eine minderjährige Person (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB), die Begehung der fortgesetzten Gewaltausübung sowie der Körperverletzungen zum Nachteil Angehöriger (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB), hingegen mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und dass es teilweise (allerdings bei im Verhältnis wenigen und auch weniger streng bestraften strafbaren Handlungen, nämlich Punkte A./II./ und III./) beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil richtet sich (nach Zurückziehung - siehe ON 66 bzw ON 1.54 - der vom Angeklagten mit ON 62 auch angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde) dessen wegen Strafe ausgeführte und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche unausgeführte (siehe auch ON 1.58) Berufung (ON 65) mit dem Antrag auf schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe, der keine Berechtigung zukommt.
Zunächst ist der Berufung zu erwidern, dass das Erstgericht zutreffend den langen Tatzeitraum (aller Taten zum Nachteil mehrerer Opfer), nämlich insgesamt von Anfang Jänner 2017 bis Anfang Dezember 2024 erschwerend wertete, und auch der Tatzeitraum der strafsatzbestimmenden fortgesetzten Gewaltausübung gegen seinen Sohn von über drei Jahren (bei Verwirklichung des Tatbestands nach bereits einem Jahr) zurecht aggravierend berücksichtigt wurde. Denn das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltenen Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen („gegeneinander abzuwägen“) als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“ (siehe RIS-Justiz RS0130193, hier insb [T12, T15], 15 Os 141/24k). Nachdem die Täter-Opfer-Relation nicht Tatbestandsmerkmal des § 107b StGB und die Minderjährigkeit des Opfers auch nicht Tatbestandsmerkmal des § 83 StGB sind und nicht deren Strafdrohung bestimmen, konnte das Erstgericht auch zutreffend die angeführten Erschwerungsgründe des § 33 Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB verwerten.
Dem Monitum, das Erstgericht hätte als weiteren Milderungsgrund berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte nicht in Österreich, sondern in Nigeria aufgewachsen und daher mit den österreichischen Normen in Hinblick auf die Kindererziehung nicht so vertraut sei, und in seiner Heimat es durchaus üblich sei, dass Kinder auch mit Ohrfeigen erzogen werden beziehungsweise auch Gewalt als Erziehungsmittel Anwendung finde und er selber als Kind gezüchtigt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass der Angeklagte seit über 10 Jahren in Österreich ist und seit 2016 mit C* B* verheiratet war, die ebenso mehrfach Opfer seiner gewaltsamen Ausbrüche wurde. Dass sich der Angeklagte in dieser Zeit offenbar nicht mit den Werten der österreichischen Gesellschaft identifizierte, sondern über einen langen Zeitraum nicht nur gegen diese sondern insbesondere strafrechtliche Normen massiv verstieß, ist keineswegs mildernd.
Wenn der Berufungswerber zuletzt die Höhe der Strafe als im obersten Drittel eines Strafrahmens von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe kritisiert, übersieht er, dass der Strafrahmen des § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB fünf bis 15 Jahre beträgt, und die ausgemittelte Strafe – wie vom Erstgericht auch ausführlich begründet – somit im untersten Bereich nur zwei Jahre über der Mindeststrafe liegt.
Aus der mit der Berufung vorgelegten Therapiebestätigung des Psychotherapeuten G* (ON 65.2) geht hervor, dass der Angeklagte erst im Februar 2026 und in erster Linie wegen eines Schocks über seine Verurteilung eine Therapie begonnen habe, um bessere Integration und Wertvorstellungen erzielen zu können, weil er bis zuletzt überzeugt war, (in der Erziehung der Kinder) das Richtige zu tun. Dies kann keine mildernde Berücksichtigung finden.
Somit hat das Erstgericht ausgehend von den zutreffend angeführten besonderen Strafzumessungsgründen sowie den sonstigen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB unter Berücksichtigung spezial-, insbesondere aber auch generalpräventiver Aspekte bei einem Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe eine schuld- und tatangemessene Strafe verhängt, die einer Herabsetzung nicht zugänglich ist.
Auch die unausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche überzeugt nicht. Das Erstgericht gründete den Privatbeteiligtenzuspruch an C* B* auf die festgestellten Verletzungen, die den begehrten Schadenersatzbetrag in Höhe von € 1.200,- jedenfalls als angemessen erscheinen lassen. Den Privatbeteiligtenzuspruch an D* gründete es auf die zahlreichen Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB), die zudem mit Blick auf die festgestellten (wenn auch leichten) Folgen (Panikattacken) – auch ohne weitere Erhebungen – einen Betrag von € 1.500,- jedenfalls als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die vom Erstgericht in freier Überzeugung (§ 273 Abs 1 ZPO; vgl RIS-Justiz RS0031614 [T1]) zuerkannten Beträge sind nicht zu beanstanden.
Es war der Berufung daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
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