JudikaturOGH

3Ob154/49 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Mai 1949

Kopf

SZ 22/79

Spruch

Die Zusicherung des lebenslänglichen Unterhalts an eine verheiratete Frau für die Gestattung des Geschlechtsverkehrs ist auch dann unwirksam, wenn die Zahlungspflicht nach der Scheidung der Ehe der Ehebrecherin anerkannt worden ist.

Entscheidung vom 18. Mai 1949, 3 Ob 154/49.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Die Klägerin begehrt vom Beklagten eine monatliche Unterhaltsrente von 200 S. Das Begehren auf Leistung des Unterhaltes ist darauf gestützt, daß der Beklagte versprochen habe, die Klägerin, die mit ihm ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt, zu ehelichen, sobald ihre Ehe geschieden wäre, und ihr den Unterhalt zu leisten. Die Klägerin behauptet, daß der Beklagte nach erfolgter Scheidung ihrer Ehe den Unterhaltsanspruch anerkannt habe.

Sämtliche Instanzen wiesen die Klage ab.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:

In rechtlicher Hinsicht ist den Untergerichten beizupflichten, daß ein Vertrag, in dem der Ehebrecher der verheirateten Ehebrecherin als Gegenleistung für die Gestattung des Ehebruches die Leistung des Unterhaltes oder entgegen der Bestimmung des § 9 EheG. die spätere Heirat verspricht, gegen ein gesetzliches Verbot und auch gegen die guten Sitten verstößt; diesen Verstoß hat das Gericht jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen. Daher weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß ein gemäß § 879 ABGB. nichtiger Vertrag auch durch ein späteres Anerkenntnis seitens des Schuldners keine Gültigkeit erlangen kann. Aus diesem Gründe ist die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe nach Scheidung ihrer Ehe seine Zahlungspflicht anerkannt, unerheblich und der behaupteten Aktenwidrigkeit kommt keine Bedeutung zu.

Ein Schadenersatzanspruch wurde nicht geltend gemacht; daher hatten die Untergerichte keinen Anlaß, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob durch Ehebruch ein Anspruch nach § 1328 ABGB. erworben werden kann.

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