Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 19. November 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M. sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Rechtsanwaltsanwärterin Mag a . Roncevic (für B*) und des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Günther in Abwesenheit des Angeklagten über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Mai 2025, GZ **-54, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene irakische Staatsangehörige A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt, in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 201 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte zudem schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* einen „Schmerzengeldbetrag“ von EUR 1.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, GZ 13 Os 98/25y-5, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* in ** B*
1. am 14. Oktober 2024 mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie mit beiden Händen ergriff und umklammerte, auf ein Bett fallen ließ und trotz massiver Gegenwehr am Oberkörper niederdrückte, ihre Hose und Unterhose bis zu den Knien herunterzog und sie mit der Zunge vaginal penetrierte,
sowie
2. am 13. Oktober 2024 mit Gewalt zu einer Duldung, nämlich zur Gewährung der Durchsicht ihres Mobiltelefons genötigt, indem er ihr das Mobiltelefon entriss.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, der eine Reduktion und teilbedingte Nachsicht der Strafe sowie die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg anstrebt (ON 55,9ff).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz und die Privatbeteiligte traten dem Rechtsmittel entgegen.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1. Zur Strafe:
Strafbestimmend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB - § 201 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren.
Mildernd ist, dass der im 28. Lebensjahr stehende Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und er sich (in der Hauptverhandlung [ON 53.1,6 unten]) hinsichtlich der objektiven Tatseite der Nötigung geständig verantwortete und damit einen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete.
Das vom Angeklagten für sich reklamierte „Hinreißen lassen“ zur Nötigung müsste im Sinne des § 34 Abs 1 Z 8 StGB allgemein begreiflich sein (vgl Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 20), was bei einer gewaltsamen Abnahme eines Mobiltelefons zur Durchsicht der Kontakte der anderen insbesondere nach bereits mehrjähriger Auflösung der Lebensgemeinschaft jedenfalls nicht der Fall ist.
Erschwerend sind das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und die Tatbegehung gegen die Mutter der gemeinsamen Kinder (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB).
Unter dem Aspekt der Schuld (§ 32 Abs 3 StGB) wirkt die Tatbegehung in alkoholisiertem Zustand schuldmindernd, hingegen die Tatausführung zu 1. nach vom Angeklagten wahrgenommener telefonischer Verständigung der Polizei durch das Opfer schuldaggravierend, da aus diesem Verhalten eine grobe Missachtung gesetzlicher Normen zu erkennen ist.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 2 StGB) die Verhängung einer – vom Erstgericht ohnedies nahe der Strafuntergrenze von zwei Jahren ausgemessenen – Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren tat- und schuldangemessen.
In Anbetracht des sozialen Störwerts der strafnormierenden Vergewaltigung und damit des Nichtvorliegens einer Straftat, die aus einer Konflikt- oder Krisensituation resultiert, die die Einmaligkeit der Verfehlung des Rechtsbrechers indizieren könnte ( Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5§ 43a Rz 16 mwN), ist auch die angestrebte teilbedingte Nachsicht – eine gänzliche bedingte Strafnachsicht ist ex lege ohnedies gemäß § 43 Abs 3 StGB ausgeschlossen – der Strafe nach § 43a Abs 4 StGB nicht möglich. Es bedarf sowohl spezialpräventiv, als auch generalpräventiv der Invollzugsetzung der gesamten Freiheitsstrafe, um den Eindruck einer Bagatellisierung von Sittlichkeitsdelikten zu vermeiden und anderen tatgeneigten Personen zu signalisieren, dass derartige Taten streng geahndet werden.
2. Zu den privatrechtlichen Ansprüchen:
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche hat keinen Erfolg.
Wer – wie hier der Angeklagte nach den (erfolglos bekämpften) Feststellungen – jemanden durch einen strafbare Handlung zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten (§ 1328 ABGB). Bereits für relativ geringfügige Eingriffe in die geschlechtliche Sphäre („sexuelle Belästigung“), ist im Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsrechts immaterieller Schadenersatz von zumindest EUR 1.000,00 zu gewähren (vgl § 12 Abs 11 GlBG; § 19 Abs 3 B-GlBG).
Vor diesem Hintergrund rechtfertigen der sexuelle Übergriff und die damit unmittelbar verbundenen Folgen unter anderem durch die Belastung der strafrechtlichen Aufarbeitung des Delikts ( Hintereggerin Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.06 § 1328 Rz 8; s. die Angaben der Zeugin in ON 2.7.2,6 und ON 16, 8f) nach freiem richterlichen Ermessen (§ 273 ZPO) global durchaus den von der Privatbeteiligten in diesem Sinn begehrten (vgl. ON 53.1, 45) Betrag von EUR 1.000,00 (sh auch US 8 vorletzter Absatz), wobei es entgegen der Berufung auf einen „feststellbaren Krankheitswert“ der Beeinträchtigung nicht ankommt ( Hinteregger in Kletecka/Schauer in ABGB-ON 1-06 § 1328 Rz 8).
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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