Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens nach § 207b Abs 2 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2025, GZ **-21.1, nach der am 27. Jänner 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, L.L.M sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Vincent Temech durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht, hingegen jener wegen Strafe Folgegegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf zwölf Monate herabgesetzt, wovon ein Teil im Ausmaß von acht Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 2 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Unter einem erkannte das Erstgericht den Angeklagten gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig, der Privatbeteiligten B* 1.200,-- Euro zuzüglich vier Prozent Zinsen ab 1. Oktober 2025 binnen vierzehn Tagen zu zahlen.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er am 19. April 2025 in ** an der am ** geborenen B*, somit an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage, nämlich der Tatsache, dass sich diese alleine in seinem Auto befand, er ihr körperlich überlegen war und sie zuvor bereits aufgefordert hatte, ihm Fotos ihrer Vagina zu zeigen und das Teilen ihres Handystandortes auszuschalten, er sie entgegen ihrer mehrfachen Aufforderung nicht nach Hause brachte, sondern über eine Stunde mit ihr herumfuhr, wodurch sie eingeschüchtert war und aus Angst vor einem gewaltsamen oder sexuellen Übergriff keinen Fluchtversuch zu unternehmen wagte, eine geschlechtliche Handlung, nämlich das Betasten ihrer Vulva, vorgenommen.
Zu den urteilsrelevanten Feststellungen gelangte die Erstrichterin im Wesentlichen aufgrund der als glaubwürdig erachteten Angaben des Opfers B*, der vom Vater objektivierten, geschriebenen Nachrichten während der Taxifahrt sowie des Nachtatverhaltens, dass sie bei ihrer Heimkehr weinend von dem Vorfall berichtete (US 5 f).
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite leitete sie aus dem äußeren Geschehensablauf ab.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht erschwerend die Begehung als für die Sicherheit seiner Fahrgäste von Berufs wegen verantwortlicher Taxifahrer, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 23.1) und fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 24.2), der Berechtigung im spruchgemäßn Ausmaß zukommt.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Bezugspunkt der sohin zunächst zu behandelnden Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist der Ausspruch über die als entscheidend zu wertenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen.
Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00, SSt 63/112; RIS-Justiz RS0099431). In diesem Sinn entscheidend ist eine Tatsache genau dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbaren Handlungen begründet werden ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 391, 399).
Vor diesem Hintergrund verschlägt der Einwand der Aktenwidrigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 letzter Fall StPO) betreffend die Angaben des Tatopfers zu seinem Alter, hat sich doch die Tatrichterin explizit mit der in der Berufung erwähnten Passage aus der kontradiktorischen Vernehmung auseinandergesetzt und die Feststellung, wonach die Zeugin B* dem Angeklagten gegenüber mehrfach erwähnt habe, erst 16 Jahre alt zu sein, unbedenklich aus deren für glaubwürdig und nachvollziehbar erachteten Angaben geschlussfolgert, wohingegen selbst der Angeklagte nicht behauptete, sie hätte ihr Alter mit achtzehn angegeben. Eine Urteilsnichtigkeit wird insoweit nicht zur Darstellung gebracht.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft ist der Berufung wegen Schuld zunächst allgemein entgegenzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten sowie die Beweiskraft seiner Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich für die aus Sicht der Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Die Beweiswürdigung ist angesichts dieser Prämissen nicht zu beanstanden, hat doch die Tatrichterin unter Einbeziehung ihres vom Berufungswerber und der vernommenen Zeugin gewonnenen persönlichen Eindrucks in ihrer Beweiswürdigung schlüssig und empirisch einwandfrei, zugleich aber auch in vom Gesetz geforderter gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), dargelegt, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse sie zur Überzeugung vom konstatierten objektiven Handlungsablauf und der darauf gerichteten subjektiven Tatseite gelangt ist. Angesichts der hier vorliegenden „Aussage-gegen-Aussage“-Situation begründete das Erstgericht ausführlich, aus welchen Gründen es den Angaben des unter Wahrheitspflicht stehenden Tatopfers ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit zubilligte (siehe diesbezüglich ON 14) und dessen Depositionen dem Schuldspruch zugrunde zu legen vermochte, wobei es eben nachvollziehbar begründete, dass die Zeugin dem Angeklagten (jedenfalls auch) vor Beginn des Übergriffs ihr Alter mitteilte.
Erhebliche Zweifel an der korrekten Lösung der Schuldfrage durch das Erstgericht vermag die Berufung nicht zu wecken. Lediglich die auf eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe und deren gänzlich bedingte Nachsicht abzielende Berufung wegen Strafe ist im spruchgemäßen Ausmaß im Recht.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe grundsätzlich korrekt erfasst, wohingegen es dem Angeklagten nicht gelingt Mängel der Strafbemessung zu seinen Gunsten aufzuzeigen.
Die Unbescholtenheit des Angeklagten wurde vom Erstgericht mildernd gewertet, wohingegen es dem Angeklagten selbst nicht gelingt darzulegen, warum die Tatsache, dass er verheiratet und Vater von Kindern in geordneten sozialen Verhältnissen lebend sei, indiziere, dass die Tathandlung keine schwere Schuld begründe.
Das Erstgericht hat aufgrund des persönlich vom Angeklagten gewonnenen Eindrucks, dass er der sexuellen Integrität anderer gegenüber offenbar massiv geringschätzend gegenübersteht, nicht zu beanstandend, aus spezialpräventiven Aspekten eine spürbare Freiheitsstrafe ausgemittelt und auch den Vollzug eines Teils der Strafe für notwendig befunden. Allerdings erachtet der Rechtsmittelsenat die Strafe als etwas zu hoch ausgemittelt, sodass diese mit Blick auf die Unbescholtenheit des Angeklagten im spruchgemäßen Ausmaß herabgesetzt wurde.
Zutreffend hatte das Erstgericht erwogen, dass die Begehung als für die Sicherheit seiner Fahrgäste von Berufs wegen verantwortlicher Taxifahrer im Verband mit der Tatsache, dass Frauen in der Nacht oftmals aus Sicherheitsgründen den Transport mit Taxis gegenüber der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bevorzugen, sodass auch das Ausnutzen dieses Vertrauensvorschusses als besonders verwerflich zu qualifizieren ist, generalpräventive Aspekte den tatsächlichen Vollzug eines Strafteils erfordern. Die Bewahrung der Rechtsordnung ist ein (selbstständiger) Strafzweck, bei der Generalprävention kommt es auf deren Wirksamkeit – wie fallkonkret vorliegend – in einem bestimmten Milieu, Berufskreis oder Lebenskreis an (RIS-Justiz RS0087523 [T3]).
Der – nicht bekrittelte – Privatbeteiligtenzuspruch gründet in der rechtskräftigen Verurteilung und der zutreffend zu § 1328 ABGB und § 273 ZPO vorgenommenen Erwägungen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
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