Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Oktober 2024, GZ **-31.2, nach der am 26. März 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M. und des Verteidigers Mag. Philipp Wolm, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* (zu A./) des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB und (zu B./) der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 201 Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Zudem wurde er gemäß § 366 Abs 2 iVm 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* 3.000,- Euro binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in **
A./ im Zeitraum von 2020 bis 6. Februar 2024, sohin eine längere Zeit hindurch gegen B* fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie wiederholt zu Boden stieß, ihr Schläge versetzte, sowie sie mit den Füßen trat, sie an den Haaren zog und ihr dabei auch Haare ausriss, sie würgte, zwickte und fest – auch am Mund – packte, wodurch sie oftmals Hämatome erlitt, sowie zuletzt am 6. Februar 2024 auch einen Bruch des linken Kleinfingers durch einen Fußtritt erlitt, sie sohin am Körper misshandelte und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit gegen sie setzte;
B./ B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie aufs Bett warf, sie an den Armen festhielt, ihre Beine auseinanderdrückte und sie mit seinem Körpergewicht fixierte und den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog,
I./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2021,
II./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Herbst 2022.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den langen Tatzeitraum, dass das Opfer eine Angehörige nach § 72 StGB ist, das Zusammentreffen eines Vergehens und zweier Verbrechen sowie die Gewalt teilweise vor den Augen der unmündigen Tochter erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. Jänner 2025, GZ 12 Os 149/24i-4, ist vorliegend über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 35) zu entscheiden.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Die vom Erstgericht im Übrigen zutreffend aufgelisteten besonderen Strafzumessungsgründe waren zunächst dahingehend zum Nachteil des Angeklagten - weil für die Subsumtion nicht maßgeblich (vgl RIS-Justiz RS0130193; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 711) - zu ergänzen als die Gewaltanwendung bei Faktum A./ einmal auch mit der Stange des Staubsaugers erfolgte (US 4), sohin einer funktionellen Waffe (vgl Eder-Rieder , WK 2StGB § 143 Rz 18; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14§ 33 Rz 12), wodurch der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 Z 6 StGB vorliegt.
Der ordentliche Lebenswandel verliert demgegenüber wegen des langen Deliktszeitraums an Gewicht ( Mayerhofer, StGB 6 § 34 E 16c).
Unter Berücksichtigung der langen Dauer der fortgesetzten Gewaltausübung über einen Zeitraum von rund vier Jahren, die erheblich über das für die Subsumtion nach § 107b Abs 1 StGB notwendige Mindestausmaß hinausgeht (vgl schon 12 Os 149/24i [6] mwN), der eingesetzten Gewalt – teils im Beisein der gemeinsamen Tochter - in Form von (unter anderem) Faustschlägen, Stößen gegen den Oberkörper, sodass das Opfer gegen einen Sessel und gegen die Wand fiel, Fußtritten und zudem auch eines Schlags mit einer Stange eines Staubsaugers gegen den Hinterkopf (vgl US 3 f), ist weder der Handlungs- noch der Gesinnungsunwert dieser Tat als bloß mäßig bzw unauffällig zu betrachten sowie mit Blick auf die dem Opfer ebenfalls zugefügte Fraktur des kleinen Fingers, der damit verbundenen Schmerzen und der seither bestehenden Bewegungseinschränkung, auch der Erfolgsunwert nicht als gering anzusehen.
Wenngleich – wie das Erstgericht bereits zutreffend ausführt – die im Rahmen der beiden (strafsatzbestimmenden) Vergewaltigungen angewendete Gewalt im unteren Bereich angesiedelt war, darf nicht übersehen werden, dass der Angeklagte gleich zweifach dem § 201 Abs 1 StGB zuwider handelte und zudem bereits fortwährend seit 2020 Gewalt gegen seine Ehegattin übte, sodass sein Verhalten insgesamt eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten zeigt.
Angesichts der (korrigierten) besonderen Strafzumessungslage sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB und spezial- und generalpräventiver Aspekte, erweist sich ausgehend von einem Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe die ausgemittelte Sanktion daher als mit Augenmaß bemessen und einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Aufgrund des verhängten Strafmaßes und mangels beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe ist eine auch bloß teilbedingte Strafnachsicht ausgeschlossen (§ 43a Abs 4; § 41 Abs 3 StGB).
Auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche war ein Erfolg zu versagen, ignoriert diese doch zunächst die aus den Fakten B./I./ und II./ abgeleiteten zivilrechtlichen Ansprüche zur Gänze.
Gemäß § 1328 ABGB hat aber (hier relevant) derjenige, der einen anderen durch eine strafbare Handlung zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten. Der Ersatzanspruch umfasst insbesondere auch den immateriellen Schaden. Dieser soll einen Ausgleich für die Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung und für die mit dem Eingriff unmittelbar verbundenen oder in weiterer Folge daraus resultierenden negativen Gefühle bieten. Diese brauchen dabei nicht die Intensität einer Verletzung der psychischen Gesundheit zu erreichen ( Hinteregger in Kletecka/Schauer , ABGB-ON 1.06§ 1328 Rz 8). Für einen auf § 1328 ABGB gestützten Zuspruch von immateriellem Schadenersatz bedarf es daher nicht der Feststellung von behandlungsbedürftigen Krankheiten, erlittenen Schmerzen oder Schmerzperioden oder gar der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesen Fragen. Bereits für verhältnismäßig geringfügige Eingriffe in deren geschlechtliche Sphäre („sexuelle Belästigung“) wäre etwa Erwachsenen im Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsrechts immaterieller Schadenersatz von zumindest 1.000 Euro zu gewähren (vgl § 12 Abs 11 GlBG; § 19 Abs 3 B-GlBG). Dass die Privatbeteiligte durch die Straftaten des Angeklagten gegen ihre sexuelle Integrität massiv beeinträchtigt wurde, ist schon aus der Lebenserfahrung unzweifelhaft, sodass der vom Erstgericht in freier Überzeugung (§ 273 Abs 1 ZPO; vgl RIS-Justiz RS0031614 [T1]) dafür zuerkannte Betrag von 1.500,- Euro angesichts der festgestellten Mehrzahl der stattgefundenen Vergewaltigungen (US 5) nicht zu beanstanden ist.
Der weitere Zuspruch von 1.500,- Euro für die durch den Angeklagten aufgrund der in Spruchpunkt A./ beschriebenen Gewalthandlungen verursachten Verletzungen findet ebenso in den zivilrechtlichen Schadenersatzregeln des § 1325 ABGB dem Grunde nach Deckung und soll Genugtuung für alles Ungemach, das die Verletzte erdulden musste, schaffen und damit der Abgeltung sämtlicher Schmerzempfindungen körperlicher und seelischer Art dienen ( Reischauer in Rummel, ABGB 3§ 1325 Rz 43). Der gleichfalls nach freier Überzeugung gemäß § 273 ZPO dafür global (RIS-Justiz RS0031415) bemessene Betrag ist auf Basis der anhand der objektivierten Beweisergebnisse (vgl ON 2.7, ON 6.3, ON 6.4, Beilage ./I in ON 31.1.2) und den nachvollziehbaren Schilderungen des Opfers getroffenen Feststellungen zu den Verletzungsfolgen und den Schmerzen (vgl US 3 f: bspw mehrfache Hämatome und Kratzer sowie eine Beule am Hinterkopf und damit einhergehende Schmerzen; Fraktur am kleinen Finger aufgrund eines Vorfalls am 6. Februar 2024 verbunden mit einem Tag starken Schmerzen sowie einer bis zum Tag der Hauptverhandlung andauernden Bewegungseinschränkung und Schmerzen) nachvollziehbar und unabhängig von einer allenfalls zusätzlich hervorgerufenen Depression des Opfers nicht überhöht.
Der vom Erstgericht dem Opfer insgesamt zugesprochene Betrag von 3.000,- Euro war daher nicht zu beanstanden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden