Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 205a Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2025, GZ **-23.2 nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Patrick Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Ina-Christin Stiglitz durchgeführten Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene italienische und argentinische Doppelstaatsangehörige A* des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach § 205a Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Weiters wurde der Angeklagte gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen den Betrag von 2.470 Euro zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 14. Dezember 2024 in ** an B* gegen deren Willen eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vorgenommen, indem er sie mit seinen Fingern vaginal penetrierte, obwohl sie ihm zuvor durch ein klares Kopfschütteln und der Formulierung des Wortes: „Nein“ mit den Lippen deutlich zu verstehen gab, dass sie eine sexuelle Annäherung nicht wollte.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Privatbeteiligtenzuspruchs angemeldete Berufung des Angeklagten (ON 25), die in der Folge nur wegen Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ausgeführt wurde (ON 27.1) und mit der er eine Herabsetzung der Strafe und eine gänzliche Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeitwar gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung seiner Berufung noch in einer Berufungsschrift ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem angefochtenen Urteil nicht an.
Der Berufung wegen Schuld kommt keine Berechtigung zu. Die Erstrichterin legte nach eingehender Beweisaufnahme und Einbeziehung des von den Beteiligten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar dar, wie sie zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen gelangte und warum sie die leugnenden Angaben des Angeklagten als widerlegt erachtete (US 5 f). Zum objektiven Tatgeschehen konnte sie sich dabei auf die in den wesentlichen Punkten immer gleichlautenden Angaben der Zeugin B* stützen, die aufgrund des von ihr vermittelten Eindrucks, und weil kein Grund für eine fälschliche Belastung ersichtlich war, für glaubwürdig erachtet wurden. Die unmittelbare Tathandlung konnte zwar von keinen weiteren Zeugen wahrgenommen werden, doch bestätigten die Zeugen C* und D* sowie der Angeklagten selbst eine heftige Reaktion der Zeugin B* aufgrund des Verhaltens des Angeklagten. Der Zeuge E* gab sogar an, der Angeklagte habe ihm gegenüber eine Penetration mit dem Finger eingeräumt.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete die Erstrichterin zulässigerweise und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671) aus den objektiven Tatumständen ab (US 6).
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Auch die Berufung wegen Strafe ist nicht im Recht.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt und auch zutreffend gewichtet.
Weitere für ihn sprechende mildernde Umstände kann der Angeklagte nicht aufzeigen. Von einer spontanen Reaktion oder einem „sich hinreißen lassen“ konnte angesichts des zielgerichteten Vorgehens des Angeklagten, der sich in Kenntnis der bei der Party geltenden Regeln, trotz vorangegangenen Blickkontakts und der unmissverständlichen ablehnenden Geste der Zeugin B* außerhalb deren Blickfeldes annäherte und sie schließlich mit dem Finger vaginal penetrierte (vgl US 4), nicht ausgegangen werden. Die bloße Verantwortungsübernahme stellt noch keinen Milderungsgrund dar. Aus der Aussage des Angeklagten kann sich erst dann ein Milderungsgrund ergeben, wenn er ein reumütiges Geständnis ablegt oder diese zur Wahrheitsfindung wesentlich beiträgt (vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 34 Rz 38).
Auch bei Abwägung der unveränderten Strafzumessungslage und der allgemeinen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die vom Erstgericht bei einem nach § 205a Abs 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit einem Viertel der möglichen Freiheitsstrafe ausgemessene Strafe als tat- und schuldangemessen und keiner Reduktion zugänglich.
Zum Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche :
Nach § 1328 ABGB hat den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten, wer jemanden durch eine strafbare Handlung [...] zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht. Darunter werden nicht bloß Beeinträchtigungen der physischen Gesundheit verstanden, sondern auch bloßes Ungemach oder Unlustgefühle ( Reischauer in Rummel,ABGB³ § 1328 Rz 14). Da schon bei Fällen (bloßer) sexueller Belästigung gemäß §§ 12 Abs 11, 38 Abs 2 GlBG ein Mindestschadenersatz von 1.000 Euro zusteht, ist der erfolgte Zuspruch von 2.000 Euro für den Eingriff in die sexuelle Integrität der Privatbeteiligten im Hinblick auf die Tathandlung keinesfalls überhöht, ohne dass es konkreterer Feststellungen (oder gar eines Sachverständigengutachtens) zum verursachten Schaden bedurft hätte.
Soweit der Angeklagte erkennbar vermeint, die vom Erstgericht zur Begründung herangezogenen Feststellungen seien durch Beweisergebnisse nicht gedeckt (ON 27.1, 3 f), entfernt er sich damit von dem Schuldspruch und den diesen bedingenden Tatsachenfeststellungen (vgl Spenling in Fuchs/Ratz,WK StPO § 366 Rz 3 und 34; vgl auch RIS-Justiz RS0101303), aus denen sich die Kausalität der Tathandlung für die Inanspruchnahme psychotherapeutischer Behandlung und deren Kosten ergibt (US 4 f). Die Höhe des für die Therapie erfolgten Zuspruchs ergab sich unzweifelhaft aus der vorgelegten Honorarnote und den dazugehörigen Zahlungsbelegen (./1).
Darüber hinaus lag ein konstitutives Anerkenntnis des Angeklagten über 1.500 Euro vor und der Angeklagte wurde wegen der Straftat verurteilt, aus der die Ansprüche abgeleitet werden, weswegen eine gänzliche Verweisung auf den Zivilrechtsweg ausgeschlossen war (vgl RIS-Justiz RS0101311, RS0101249, RS0101255 und RS0101308).
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