Spitalbauverordnung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 2§ 2 Ausnahmen
§ 3§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4§ 4 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 5II. Hauptstück Anforderungen an Allgemeine Kranke
§ 6§ 6 Außenbereich
§ 72. Abschnitt Krankenstationen
§ 8§ 8 Krankenzimmer
§ 92. Unterabschnitt Bestimmungen über einzelne Betr
§ 10§ 10 Diensträume für Pflegekräfte (Pflegestützpun
§ 11§ 11 Patientenbad
§ 12§ 12 Arbeitsräume rein und unrein
§ 13§ 13 Personaltoiletten, Besuchertoiletten
§ 14§ 14 Untersuchungs- und Behandlungsräume
§ 153. Unterabschnitt Zusätzliche Regelungen für beso
§ 16§ 16 Krankenstationen für Neugeborene, Kinder un
§ 17§ 17 Stationen mit Infektionskranken
§ 18§ 18 Intensivstationen
§ 19§ 19 Dialysestationen
§ 20§ 20 Psychiatrische Krankenstationen
§ 213. Abschnitt Eingriffs- und Operationsbereiche
§ 22§ 22 Zentraler Operationsbereich
§ 23§ 23 Tagesklinischer Operationsbereich
§ 24§ 24 Einheit für kleine operative Eingriffe
§ 25§ 25 Tagesklinik, Wochenklinik
§ 264. Abschnitt Sonstige Bereiche
§ 27§ 27 Physikalisch-therapeutischer Bereich
§ 28§ 28 Leichen- und Sezierraum
§ 29§ 29 Zytostatikaraum
Vorwort
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
§ 1
(1) Krankenanstalten müssen über die nach der Aufgabenstellung erforderlichen Krankenstationen, medizinischen und therapeutischen Bereiche und Verwaltungs- und Wirtschaftsräume verfügen, damit ihre Patienten und Patientinnen ausreichend versorgt werden können.
(2) Die Einrichtungen einer Krankenanstalt müssen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Versorgung und dieser Verordnung entsprechen.
§ 2 Ausnahmen
§ 2
Die Landesregierung kann auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn dadurch eine besonders ins Gewicht fallende Kostenersparnis erzielt wird und erhebliche gesundheitliche oder sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3
Im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Handwaschplätze der Kategorie A (allgemeine Handwaschplätze): Das Waschbecken muss über fließend Kalt- und Warmwasser verfügen. Die Wasserführung hat spritzfrei zu erfolgen und darf nicht in den Siphon gerichtet sein. Es sind Wandspender für Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie ein Abwurf für gebrauchte Handtücher anzubringen.
b) Handwaschplätze der Kategorie B (Handwaschplätze für Personal):
Das Waschbecken muss über fließend Kalt- und Warmwasser verfügen. Die Mischarmatur muss so ausgeführt sein, dass sie ohne Handberührung bedient werden kann. Die Wasserführung hat spritzfrei zu erfolgen und darf nicht in den Siphon gerichtet sein. Das Waschbecken darf keinen Überlauf und der Abfluss keinen Verschluss aufweisen. Es sind Wandspender für Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher anzubringen. Ebenso sind sie mit einem Abwurfbehälter für gebrauchte Handtücher auszustatten, der freistehend oder mit einer Fuß-/Kniebedienung versehen ist.
§ 4 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 4
Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen des Baugesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht berührt.
II. Hauptstück Anforderungen an Allgemeine Krankenanstalten, Sonderkrankenanstalten, Pflegeanstalten für chronisch Kranke und Sanatorien
1. Abschnitt Standort
§ 5 Lage und Gestaltung
§ 5
(1) Bei der Wahl des Bauplatzes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Krankenanstalt mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar ist.
(2) Die Krankenanstalt samt Nebengebäuden ist so anzulegen, dass ein wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Krankenhausbetrieb gewährleistet ist.
§ 6 Außenbereich
§ 6
(1) Innerhalb des Krankenhausareals oder in nächster Umgebung ist ein Platz für die Landemöglichkeit eines Hubschraubers freizuhalten und bei Bedarf als Landeplatz anzulegen.
(2) Im Krankenhausareal sind Abstellplätze und Halteplätze für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge auszuweisen.
2. Abschnitt Krankenstationen
1. Unterabschnitt Allgemeine Anforderungen
§ 7
Ausstattung
§ 7
(1) Eine Krankenstation besteht aus einer zusammenhängenden Gruppe von Krankenzimmern und den erforderlichen Betriebsräumen/- bereichen. Die Station muss eine räumliche Einheit bilden.
(2) Eine Krankenstation hat neben den Krankenzimmern folgende Betriebsräume oder -bereiche zu umfassen:
a) Dienstraum für Pflegekräfte (Pflegestützpunkt),
b) Arbeitsraum rein,
c) Geräte- und Vorratsräume,
d) Arbeitsraum unrein,
e) Lagerraum für Abfälle und Schmutzwäsche,
f) Patientenaufenthalts-/Besuchsbereiche,
g) Verteiler-, Stations- oder Teeküche,
h) Arztdienstraum,
i) Untersuchungs- und Behandlungsraum,
j) Personalaufenthaltsraum,
k) Patientenbad,
l) Personaltoiletten,
m) Besuchertoiletten.
Die in lit. f bis m genannten Räume und Bereiche können für mehrere Stationen, die sich auf derselben Geschossebene befinden, gemeinsam eingerichtet werden.
(3) Jede Krankenstation muss mit einer optisch-akustischen Rufanlage, die bei Netzausfall von einer Batterie gespeist wird, ausgestattet sein. Diese muss von jedem Krankenbett und den zugeordneten Sanitäreinheiten betätigt werden können. Die Diensträume für Pflegekräfte und die Gänge sind in die optisch-akustische Rufanlage einzubeziehen.
§ 8 Krankenzimmer
§ 8
(1) Die Krankenzimmer müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,80 m aufweisen.
(2) Jedes Krankenbett muss fahrbar und auf drei Seiten frei zugänglich sein. Der Mindestabstand vom Fußende des Bettes zur Wand darf 1,20 m nicht unterschreiten. Mobile Einrichtungsgegenstände (Tische, Sessel etc.) können aufgestellt werden. Der Freiraum an den Längsseiten muss mindestens 90 cm, jener am Fußende mindestens 80 cm betragen.
(3) Für jedes Bett sind ein Nachtkästchen (Funktionsmöbel) und ein Schrank in ausreichender Größe aufzustellen. Ferner müssen ein Tisch und Anschlüsse für elektrische Geräte vorhanden sein.
(4) Jedes Krankenzimmer muss über zumindest einen frei zugänglichen Händedesinfektionsmittelspender verfügen.
(5) Die Krankenzimmer sind den Erfordernissen entsprechend mit Medizinalgasanschlüssen auszustatten.
(6) Für Besucher sind Sitzgelegenheiten bereitzuhalten.
(7) Jedes Krankenzimmer muss mit einer Sanitäreinheit, die eine barrierefreie Dusche, einen Handwaschplatz der Kategorie B und ein WC mit zwei Haltebügeln umfasst, ausgestattet sein.
2. Unterabschnitt Bestimmungen über einzelne Betriebsräume in Krankenstationen
§ 9 Patientenaufenthalts-/Besuchsbereiche
§ 9
Als Patientenaufenthalts-/Besuchsbereiche gelten auch direkt belichtete Dielen und Gangnischen, die dazu geeignet sind.
§ 10 Diensträume für Pflegekräfte (Pflegestützpunkte)
§ 10
Die Diensträume für Pflegekräfte sind mit einem Medikamentenkühlschrank, einem Medikamentenschrank sowie einer genügend großen Arbeitsfläche zum Vorbereiten von Medikamenten, Infusionen etc. auszustatten. Wenn Suchtmittel gelagert werden, ist hiefür ein versperrbarer Schrank einzurichten. Weiters muss ein Handwaschplatz der Kategorie B vorhanden sein.
§ 11 Patientenbad
§ 11
Die Bodenfläche der Patientenbäder hat mindestens 3,30 m x 4,50 m zu betragen. Ihre Ausstattung hat aus einer freistehenden Badewanne, bei der ein rückenschonendes Arbeiten gewährleistet ist, einer barrierefreien Dusche, einem an der Wand hängenden WC und einem unterfahrbaren Waschtisch zu bestehen.
§ 12 Arbeitsräume rein und unrein
§ 12
(1) Der „Arbeitsraum unrein“ ist mit einer Leibschüsselspüle mit thermischer Desinfektion, einem vertieft liegenden Ausgussbecken und einem Handwaschplatz der Kategorie B auszustatten.
(2) Der „Arbeitsraum rein“ dient der Unterbringung von Putzmitteln, Reinigungswagen und -geräten.
§ 13 Personaltoiletten, Besuchertoiletten
§ 13
Im Vorraum von Personaltoiletten ist ein Handwaschplatz der Kategorie B, im Vorraum von Besuchertoiletten ein Handwaschplatz der Kategorie A einzurichten. Bei den Besuchertoiletten ist ein Haltebügel anzubringen.
§ 14 Untersuchungs- und Behandlungsräume
§ 14
Untersuchungs- und Behandlungsräume sind mit einem Handwaschplatz der Kategorie B auszustatten.
3. Unterabschnitt Zusätzliche Regelungen für besondere Krankenstationen
§ 15 Stationen für Geburtshilfe
§ 15
(1) Die Betten sind so zu gestalten, dass die Neugeborenen bei der Mutter untergebracht werden können.
(2) Für die Reanimation Neugeborener ist im unmittelbaren Bereich der Gebärzimmer ein Platz einzurichten, der mit Medizinalgasanschlüssen ausgestattet ist.
(3) Im Bereich der Gebärzimmer sind Räumlichkeiten und Sanitäreinheiten für das Personal einzurichten.
(4) Für die Neugeborenen sind getrennt von den Räumen für die Wöchnerinnen Neugeborenenzimmer einzurichten. Die Betten der Neugeborenen müssen von mindestens drei Seiten zugänglich sein. In den Neugeborenenzimmern müssen je ein Anschluss für einen Inkubator und ein Wärmebett vorhanden sein. Weiters sind eine Kinderbadewanne und ein Handwaschplatz der Kategorie B einzurichten.
(5) Es ist eine Milchküche einzurichten. Ersatzweise kann auch eine Milchküche auf der Kinderstation verwendet werden.
§ 16 Krankenstationen für Neugeborene, Kinder und Jugendliche
§ 16
(1) Die Krankenzimmer sind nach Altersgruppen (Neugeborene, Kinder, Jugendliche) zu trennen und einzurichten.
(2) Anstelle des Patientenaufenthalts-/Besuchsbereichs ist ein Spielzimmer einzurichten.
(3) Krankenzimmer für Neugeborene und Kinder müssen bei Bedarf vom Flurbereich aus eingesehen werden können.
(4) Es ist eine Milchküche einzurichten. Ersatzweise kann eine in einer Station für Geburtshilfe bereits bestehende Milchküche verwendet werden.
(5) Alle Fenster sind so auszustatten, dass ein unbefugtes großflächiges Öffnen ausgeschlossen ist. Steckdosen sind mit integrierter Kindersicherung auszustatten.
(6) Mindestens ein Krankenzimmer ist als Isolierzimmer mit Schleuse einzurichten. Die Schleuse muss über einen Handwaschplatz der Kategorie B, einen Bereich für den Wechsel der Schutzbekleidung und Entsorgungsmöglichkeiten für Schmutzwäsche und Abfall verfügen. Die Sanitäreinheit des Isolierzimmers ist zusätzlich zu den in § 8 Abs. 7 genannten Vorgaben mit einer Leibschüsselspüle auszustatten.
(7) Die Krankenzimmer für Neugeborene und Kinder müssen so bemessen sein, dass die Mitaufnahme eines Elternteiles möglich ist.
§ 17 Stationen mit Infektionskranken
§ 17
(1) Der Zugang zu den Krankenzimmern für Infektionskranke darf nur über eine eigene Schleuse erfolgen. Die Schleuse muss einen Handwaschplatz der Kategorie B, einen Bereich für den Wechsel der Schutzbekleidung und Entsorgungsmöglichkeiten für Schmutzwäsche und Abfall aufweisen.
(2) Jede Sanitäreinheit ist zusätzlich zu den in § 8 Abs. 7 genannten Vorgaben mit einer Leibschüsselspüle auszustatten.
§ 18 Intensivstationen
§ 18
(1) In Intensivstationen müssen folgende Betriebsräume nicht eingerichtet werden: Patientenaufenthaltsbereich, Untersuchungs- und Behandlungsraum und Patientenbad.
(2) Der Flächenbedarf für ein Intensivbett beträgt 20 m² bei Unterbringung in Einbettzimmern und 14 m² bei Unterbringung in einem offenen Mehrbettzimmer. Jedes Intensivbett muss allseitig zugänglich sein.
(3) Auf Intensivstationen müssen infektiöse oder besonders ansteckungsgefährdete Patienten und Patientinnen isoliert gepflegt werden können.
(4) Intensivstationen müssen über einen zusätzlichen Aufbereitungsraum, in dem Geräte und Material gereinigt werden können, verfügen.
(5) Die Personaltoiletten sind in den Personalschleusen, welche die Intensivstation von anderen Krankenhausbereichen abtrennt, einzurichten. Die Personalschleusen sind mit einem Handwaschplatz der Kategorie B und einer Umkleidemöglichkeit auszustatten.
(6) Die Besuchertoiletten sind in dem für Besucher eingerichteten Wartebereich, welcher auch eine Garderobe enthalten muss, einzurichten.
(7) Die Teeküche für Patienten und Patientinnen ist räumlich vom Personalaufenthaltsraum zu trennen.
(8) Für jede Intensiveinheit ist ein Überwachungsplatz mit einem eigenen Pflegearbeitsplatz und Medikamentenschrank zu errichten.
(9) Falls auf der Intensivstation Überwachungspatienten- und patientinnen untergebracht werden, ist für diese eine eigene Sanitäreinheit einzurichten.
(10) Handwaschplätze sind auf Intensivstationen generell nach der Kategorie B einzurichten.
§ 19 Dialysestationen
§ 19
(1) In einem Dialyseraum hat der Abstand zwischen den Behandlungsplätzen 1,3 m zu betragen. Dialysestationen sind so zu gliedern, dass Patienten und Patientinnen mit bestimmten Infektionskrankheiten (z.B. Hepatitis B, HIV-positive Patienten und Patientinnen, MRSA) maschinell getrennt versorgt werden können.
(2) Es ist ein Handwaschplatz der Kategorie B einzurichten.
(3) Für ambulante Patienten und Patientinnen sind ein Warte- und Umkleidebereich außerhalb des Dialyseraumes sowie ein behindertengerechtes WC einzurichten.
(4) In Dialysestationen müssen folgende Betriebsräume nicht eingerichtet werden: Patientenaufenthalts-/Besuchsbereich, Untersuchungs- und Behandlungsraum, Patientenbad, Besuchertoiletten. Außerdem sind keine Krankenzimmer erforderlich.
§ 20 Psychiatrische Krankenstationen
§ 20
(1) Psychiatrische Krankenstationen sind so zu gliedern, dass Patienten und Patientinnen mit unterschiedlicher Schwere der Krankheitsbilder getrennt versorgt werden können.
(2) Bei der Einrichtung der Bereiche ist das spezielle Sicherheitsbedürfnis der Patienten und Patientinnen zu berücksichtigen.
(3) Es sind geeignete Bereiche für die Therapien, wie z.B. Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Musik- und Bewegungstherapie, Gesprächs- und Gruppentherapie einzurichten. Diese Bereiche können auch für mehrere psychiatrische Stationen gemeinsam eingerichtet werden.
3. Abschnitt Eingriffs- und Operationsbereiche
§ 21 Anstaltsambulatorium (Ambulanz)
§ 21
Je nach dem Zweck des Anstaltsambulatoriums sind Untersuchungs- und Behandlungsräume, Ver- und Entsorgungsräume sowie ein Wartebereich mit WC, ein Personalaufenthaltsbereich und ein Arbeitsraum unrein einzurichten. Die Untersuchungs- und Behandlungsräume sind mit einem Handwaschplatz der Kategorie B auszustatten.
§ 22 Zentraler Operationsbereich
§ 22
(1) Der zentrale Operationsbereich hat folgende Bereiche zu umfassen:
a) Operationsräume,
b) Vorbereitungs-/Einleitungsräume,
c) zentraler Waschraum,
d) ein Händedesinfektionsbereich für jeden Operationsraum,
e) Personalschleuse,
f) Patientenübergabe,
g) Versorgungsschleuse,
h) Entsorgungsschleuse,
i) Geräte- und Lagerräume,
j) Raum für Geräteaufbereitung, falls anderweitig nicht vorhanden,
k) Stützpunkt,
l) Personalaufenthaltsraum und
m) Arbeitsraum unrein.
(2) Der zentrale Operationsbereich muss eine Raumgruppe bilden, die gegenüber den anderen Räumen des Krankenhauses abgeschlossen ist.
(3) In unmittelbarer Nähe des zentralen Operationsbereiches muss der Aufwachraum liegen.
(4) Die Personalschleuse ist mit einem nach Geschlechtern getrennten Umkleidebereich, einer WC-Anlage, einem Handwaschplatz der Kategorie B und einer Dusche einzurichten.
(5) Außerhalb der Personalschleusen sind Toiletten nicht zulässig.
(6) Die Türen zu den Operationsräumen, den Vorbereitungs- /Einleitungsräumen und dem Händedesinfektionsbereich müssen jedenfalls ohne Handkontakt geöffnet werden können. Alle Türen zum und vom zentralen Operationsbereich sind selbstschließend auszuführen.
(7) Im Operationsraum sind Bodenabläufe nicht zulässig.
§ 23 Tagesklinischer Operationsbereich
§ 23
(1) Für Operationen, die einen zentralen Operationsbereich gemäß § 22 nicht erfordern und für die eine Einheit für kleine operative Eingriffe gemäß § 24 nicht geeignet ist, sind folgende Bereiche einzurichten:
a) Operationsraum,
b) Vorbereitungs-/Übergabebereich,
c) Waschraum,
d) Umkleideraum für das Personal,
e) Geräte- und Lagerraum,
f) Raum für Geräteaufbereitung, falls anderweitig nicht vorhanden,
g) Arbeitsraum unrein,
h) Entsorgungsbereich,
i) Patientenwartebereich mit WC,
j) Patientenumkleide mit versperrbaren Garderobeschränken und
k) Ruhe- oder Aufwachbereich.
(2) Handwaschplätze sind nach der Kategorie B einzurichten.
§ 24 Einheit für kleine operative Eingriffe
§ 24
(1) In Einheiten für kleine operative Eingriffe sind folgende Bereiche einzurichten:
a) Eingriffsraum und
b) Personalumkleide.
(2) Falls eine gemeinsame Nutzung mit anderen Funktionsbereichen nicht möglich ist, sind zusätzlich folgende Bereiche erforderlich:
a) Geräte- und Lagerraum,
b) Raum für Geräteaufbereitung,
c) Entsorgungsbereich und
d) Patientenwartebereich.
(3) Handwaschplätze sind nach der Kategorie B einzurichten.
§ 25 Tagesklinik, Wochenklinik
§ 25
Die Räumlichkeiten der Tagesklinik und Wochenklinik sind ihrem Zweck entsprechend auf der Grundlage einer Betriebsablaufsplanung einzurichten. Für die Tagesklinik und Wochenklinik kann die bestehende Infrastruktur einer Krankenanstalt mitbenützt werden.
4. Abschnitt Sonstige Bereiche
§ 26 Zentralsterilisation
§ 26
(1) Die Zentralsterilisation hat aus einem unreinen und einem reinen Bereich mit dazwischen liegender Reinigungs- und Desinfektionsanlage zu bestehen. Der reine Bereich hat zwei aneinanderliegende Zonen, eine für das Verpacken des Sterilgutes und eine für die Lagerung/Auslieferung des Sterilgutes, zu umfassen. Zwischen diesen beiden Zonen ist die Durchreichesterilisationsanlage einzubauen.
(2) Zwischen dem unreinen und reinen Bereich ist eine Personalschleuse mit einer Möglichkeit zur Händedesinfektion einzurichten.
§ 27 Physikalisch-therapeutischer Bereich
§ 27
In einem physikalisch-therapeutischen Bereich sind folgende Räume einzurichten:
a) Behandlungsräume,
b) Ruheräume,
c) Geräte-, Vorrats- und Abstellräume,
d) Dienst- und Personalaufenthaltsräume,
e) Umkleideräume,
f) Duschen,
g) Entsorgungsbereich,
h) Putzraum und
i) Personal- und Patiententoiletten.
§ 28 Leichen- und Sezierraum
§ 28
(1) Der Sezierraum ist in einem abgesonderten Bereich der Krankenanstalt einzurichten. Dieser Raum ist mit Kühl- und Lüftungseinrichtungen sowie einem Handwaschplatz der Kategorie B auszustatten. Einrichtungen und Fußböden müssen wasserundurchlässig sein. Bodenabläufe müssen einen Geruchsverschluss haben. Die Bauausführung muss so erfolgen, dass Ungeziefer ferngehalten und erforderlichenfalls leicht bekämpft werden kann. Fenster, die sich öffnen lassen, müssen mit Fliegengittern ausgestattet sein. Im Sezierraum sind Schränke für die Schutzkleidung und benötigten Materialien sowie Einrichtungen für die Entsorgung bereitzustellen. Im Bereich des Sezierraumes sind Kühleinrichtungen zur Aufbewahrung von Leichen einzurichten.
(2) Wenn im Stationsbereich eine Aufbahrung nicht möglich ist, ist ein eigener Aufbahrungsraum einzurichten.
§ 29 Zytostatikaraum
§ 29
Für die Vorbereitung und Lagerung von Zytostatika sind eigene, räumlich getrennte Bereiche nach dem Stand der Technik und medizinischen Wissen einzurichten.
§ 30 Besprechungs- und Betreuungsräume
§ 30
Für die Betreuung der Patienten und Patientinnen, z.B. durch den Patientenanwalt oder die Patientenanwältin, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Psychologen und Psychologinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen und Seelsorger und Seelsorgerinnen, müssen geeignete Räume vorhanden sein.
§ 31 Umkleideräume
§ 31
(1) Für das Personal sind Umkleideräume einzurichten, die mit Duschen, WC´s, Handwaschplätzen der Kategorie B, Schränken und Sitzgelegenheiten auszustatten sind.
(2) Die Unterbringung der Privat- und Dienstkleidung hat getrennt zu erfolgen.
5. Abschnitt Verwaltungs- und Wirtschaftsräume
§ 32 Patientenaufnahme, Archiv, Zentrallager
§ 32
(1) Im Haupteingangsbereich sind Aufnahme-, Portier- und Warteräume einzurichten.
(2) Für das Archiv und das Zentrallager für Verbrauchsgüter sind geeignete Räume in ausreichendem Ausmaß einzurichten.
§ 33 Pflegedienstleitung
§ 33
Es sind ausreichend Räume für die Pflegedienstleitung bereitzustellen.
§ 34 Wäscheversorgung
§ 34
Es sind getrennte Lagerräume für Rein- und Schmutzwäsche einzurichten.
§ 35 Sammlung, Lagerung und Transport der Abfälle
§ 35
(1) Für die Abfallsammlung ist eine geeignete Infrastruktur bereitzustellen.
(2) Für die Abfalllagerung und Bereitstellung zur Abholung sind geeignete Bereiche einzurichten.
(3) Der innerbetriebliche Abfalltransport darf den Betrieb nicht beeinträchtigen.
6. Abschnitt Technische Einrichtungen
§ 36 Elektrische Anlagen
§ 36
(1) In sämtlichen Räumen und Verkehrswegen sind Beleuchtungsanlagen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu installieren. Weiters sind die Flucht- und Rettungswege sowie die Räume für notwendige Versorgungseinrichtungen mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.
(2) Die Gebäude sind mit Blitzschutzanlagen zu versehen. Die Blitzschutzanlagen sind in regelmäßigen Abständen von höchstens drei Jahren wiederkehrend zu prüfen.
(3) Zur Versorgung wichtiger Verbraucher durch ortsveränderliche Ersatzstromerzeuger bei Netzausfall sind leicht zugängliche Notstromanschlüsse zu errichten.
§ 37 Telekommunikation
§ 37
(1) Unabhängig von den Kommunikationserfordernissen zum Krankenhaus ist sicherzustellen, dass interne Kommunikationserfordernisse des Krankenhausbetriebs auch im Katastrophenfall abgewickelt werden können.
(2) Es ist mindestens eine allgemein zugängliche und rollstuhlgerechte Fernsprecheinrichtung zu installieren.
§ 38 Haustechnische Anlagen
§ 38
(1) Krankenhäuser müssen mit einer zentralen Heizungsanlage versehen oder an eine solche angeschlossen sein.
(2) Die Heizungsanlage muss aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Wärmeerzeugern bestehen, sodass bei Ausfall eines Wärmeerzeugers die Wärmeversorgung des Gebäudes sichergestellt ist.
(3) Die Heizkörper müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie leicht zu reinigen sind. Die Heizkörperanschlüsse sind so auszuführen, dass die Bodenpflege nicht behindert wird. In Schutzzonen (Operationssäle, Einheiten für Verbrennungspatienten und -patientinnen, Sonderbehandlungen wie Knochenmarktransplantationen) dürfen statische Heizungen nur als völlig abgedeckte Flächenheizungen (Fußboden-, Wand- oder Deckenheizung) ausgeführt sein.
(4) Für die Projektierung, Errichtung und Kontrolle von haustechnischen Anlagen (Heizung, Lüftung, Kälte- und Dampferzeugung) gelten die anerkannten Regeln der Technik.
(5) Bei der Planung von Kesselräumen für Dampfkessel ist hinsichtlich der Anordnung von Druckentlastungsflächen auf künftige bauliche Erweiterungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Unmittelbar neben, unter und über Kesselräumen für mittlere und große Dampfkessel dürfen sich keine Räume befinden, welche nicht rasch evakuiert werden können.
§ 39 Aufzüge
§ 39
(1) Sind Krankenstationen in oberen Geschossen untergebracht, ist mindestens ein Bettenaufzug mit einer Größe von mindestens 2,70 m x 1,50 m einzubauen. Der Bettenaufzug muss über zentral zu öffnende Türen verfügen.
(2) In der Aufzugskabine ist eine Sicherheitsbeleuchtung anzubringen, die bei Netzausfall selbständig von einer netzunabhängigen Stromquelle mit Energie versorgt wird.
§ 40 Wasserversorgung
§ 40
Bei der Ausführung von Wasserleitungen sind die anerkannten Regeln der Technik und Hygiene einzuhalten. Über die Schaltungen und Leitungsführungen ist der Spitalbehörde ein Konzept vorzulegen.
§ 41 Medizinalgasanlagen
§ 41
(1) Medizinalgasanlagen in Krankenanstalten müssen der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG entsprechen.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für
a) bereits bestehende Anlagen und
b) für neu zu errichtende Anlagen, wenn andernfalls unangemessene Kosten entstehen würden, z.B. weil auch bereits bestehende Anlagen angepasst, geändert oder erweitert werden müssten.
In diesen Fällen sind andere technische Normen anzuwenden, die dem Stand der Technik entsprechen, wobei eine hiezu befugte Fachperson die Einhaltung dieser Normen und die Sicherheit der Anlage vor ihrer Inbetriebnahme schriftlich bestätigen muss.
(2) Wiederkehrende Prüfungen sind in periodischen Abständen gemäß einem anwendbaren Regelwerk vom Betreiber durchzuführen oder durchführen zu lassen. Über die wiederkehrenden Prüfungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, welche der Behörde auf Verlangen vom Betreiber vorzulegen sind.
7. Abschnitt Bautechnische Erfordernisse
§ 42 Wände und Fußböden
§ 42
(1) In allen für Patienten und Patientinnen bestimmten Räumen müssen die Wände mindestens bis zu einer Höhe von 2 m mit einer feucht wischfesten und nicht saugenden Oberfläche ausgestattet sein. In Operationsbereichen, intensivmedizinischen Stationen, Stationen für Geburtshilfe, Infektionsstationen und Untersuchungs- und Behandlungsräumen sind die Wände zudem desinfizierbar auszuführen. Leitungen in Aufputzverlegung und sonstige Einbauten sind so auszuführen, dass eine leichte Reinigung möglich ist.
(2) Fußböden müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Das Fugenmaterial muss glatt und wasserdicht sein. Operations-, Leichen- und Sezierräume, Laboratorien und ähnliche Einrichtungen sind mit wasserdichten Fußböden auszustatten. Die Eckverbindungen zwischen Fußboden und Wand sind dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig herzustellen.
§ 43 Stiegen und Gänge
§ 43
(1) Es sind nur gerade Stiegenläufe zulässig. Handläufe bei Stiegen in Patientenbereichen sind beidseits und in zwei Höhen anzuordnen.
(2) Die Gänge in Patientenbereichen sind mindestens einseitig, ab einer ununterbrochenen Wandlänge von mehr als 1,20 m beidseitig mit Handläufen auszustatten.
(3) Die lichte Breite von Gängen, die mit Betten befahren werden müssen, muss mindestens 2,50 m betragen.
(4) Verkehrswege, die dem Krankentransport dienen, dürfen keine Schwellen aufweisen.
§ 44 Türen und Fenster
§ 44
(1) Alle Türen, die dem Krankentransport dienen, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,20 m, Türen von Sanitäreinheiten eine lichte Breite von mindestens 0,80 m und Türen von sonstigen Räumen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen. Da Panik-Stoßgriffe die nutzbare Durchgangslichte um 10 cm verringern, ist diese Einschränkung in der Planung zu berücksichtigen. Türen mit einer lichten Breite von 1,20 m müssen zweiflügelig ausgeführt werden.
(2) Bei Fenstern von Krankenzimmern ist für einen wirksamen Sonnenschutz zu sorgen. Bei den Fenstern in Behandlungs- und Diagnosebereichen und Sanitärräumen ist ein Sichtschutz vorzusehen.
III. Hauptstück Selbständige Ambulatorien
§ 45 Allgemeines
§ 45
Für selbständige Ambulatorien gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme des II. Hauptstückes.
§ 46 Behandlungsräume
§ 46
(1) Behandlungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,80 m aufweisen.
(2) Jedes Krankenbett muss fahrbar und auf drei Seiten frei zugänglich sein. Der Mindestabstand vom Fußende des Bettes zur Wand darf 1,20 m nicht unterschreiten. Mobile Einrichtungsgegenstände (Tische, Sessel usw.) können aufgestellt werden. Der Freiraum an den Längsseiten muss mindestens 90 cm, jener am Fußende mindestens 80 cm betragen.
§ 47 Räumlichkeiten und Ausstattung
§ 47
Die Räumlichkeiten und die Ausstattung des selbständigen Ambulatoriums sind seinem Zweck entsprechend auf der Grundlage einer Betriebsablaufsplanung einzurichten.
IV. Hauptstück
§ 48 Schlussbestimmung
§ 48
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spitalbauverordnung, LGBl.Nr. 59/1992, außer Kraft.