LandesrechtVorarlbergVerordnungenSpitalbauverordnung§ 18

§ 18

In Kraft seit 04. September 2013
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(1) In Intensivstationen müssen folgende Betriebsräume nicht eingerichtet werden: Patientenaufenthaltsbereich, Untersuchungs- und Behandlungsraum und Patientenbad.

(2) Der Flächenbedarf für ein Intensivbett beträgt 20 m² bei Unterbringung in Einbettzimmern und 14 m² bei Unterbringung in einem offenen Mehrbettzimmer. Jedes Intensivbett muss allseitig zugänglich sein.

(3) Auf Intensivstationen müssen infektiöse oder besonders ansteckungsgefährdete Patienten und Patientinnen isoliert gepflegt werden können.

(4) Intensivstationen müssen über einen zusätzlichen Aufbereitungsraum, in dem Geräte und Material gereinigt werden können, verfügen.

(5) Die Personaltoiletten sind in den Personalschleusen, welche die Intensivstation von anderen Krankenhausbereichen abtrennt, einzurichten. Die Personalschleusen sind mit einem Handwaschplatz der Kategorie B und einer Umkleidemöglichkeit auszustatten.

(6) Die Besuchertoiletten sind in dem für Besucher eingerichteten Wartebereich, welcher auch eine Garderobe enthalten muss, einzurichten.

(7) Die Teeküche für Patienten und Patientinnen ist räumlich vom Personalaufenthaltsraum zu trennen.

(8) Für jede Intensiveinheit ist ein Überwachungsplatz mit einem eigenen Pflegearbeitsplatz und Medikamentenschrank zu errichten.

(9) Falls auf der Intensivstation Überwachungspatienten- und patientinnen untergebracht werden, ist für diese eine eigene Sanitäreinheit einzurichten.

(10) Handwaschplätze sind auf Intensivstationen generell nach der Kategorie B einzurichten.

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