(1) In einem Dialyseraum hat der Abstand zwischen den Behandlungsplätzen 1,3 m zu betragen. Dialysestationen sind so zu gliedern, dass Patienten und Patientinnen mit bestimmten Infektionskrankheiten (z.B. Hepatitis B, HIV-positive Patienten und Patientinnen, MRSA) maschinell getrennt versorgt werden können.
(2) Es ist ein Handwaschplatz der Kategorie B einzurichten.
(3) Für ambulante Patienten und Patientinnen sind ein Warte- und Umkleidebereich außerhalb des Dialyseraumes sowie ein behindertengerechtes WC einzurichten.
(4) In Dialysestationen müssen folgende Betriebsräume nicht eingerichtet werden: Patientenaufenthalts-/Besuchsbereich, Untersuchungs- und Behandlungsraum, Patientenbad, Besuchertoiletten. Außerdem sind keine Krankenzimmer erforderlich.
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