(1) Krankenhäuser müssen mit einer zentralen Heizungsanlage versehen oder an eine solche angeschlossen sein.
(2) Die Heizungsanlage muss aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Wärmeerzeugern bestehen, sodass bei Ausfall eines Wärmeerzeugers die Wärmeversorgung des Gebäudes sichergestellt ist.
(3) Die Heizkörper müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie leicht zu reinigen sind. Die Heizkörperanschlüsse sind so auszuführen, dass die Bodenpflege nicht behindert wird. In Schutzzonen (Operationssäle, Einheiten für Verbrennungspatienten und -patientinnen, Sonderbehandlungen wie Knochenmarktransplantationen) dürfen statische Heizungen nur als völlig abgedeckte Flächenheizungen (Fußboden-, Wand- oder Deckenheizung) ausgeführt sein.
(4) Für die Projektierung, Errichtung und Kontrolle von haustechnischen Anlagen (Heizung, Lüftung, Kälte- und Dampferzeugung) gelten die anerkannten Regeln der Technik.
(5) Bei der Planung von Kesselräumen für Dampfkessel ist hinsichtlich der Anordnung von Druckentlastungsflächen auf künftige bauliche Erweiterungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Unmittelbar neben, unter und über Kesselräumen für mittlere und große Dampfkessel dürfen sich keine Räume befinden, welche nicht rasch evakuiert werden können.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise