(1) Es sind nur gerade Stiegenläufe zulässig. Handläufe bei Stiegen in Patientenbereichen sind beidseits und in zwei Höhen anzuordnen.
(2) Die Gänge in Patientenbereichen sind mindestens einseitig, ab einer ununterbrochenen Wandlänge von mehr als 1,20 m beidseitig mit Handläufen auszustatten.
(3) Die lichte Breite von Gängen, die mit Betten befahren werden müssen, muss mindestens 2,50 m betragen.
(4) Verkehrswege, die dem Krankentransport dienen, dürfen keine Schwellen aufweisen.
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