(1) Die Krankenzimmer müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,80 m aufweisen.
(2) Jedes Krankenbett muss fahrbar und auf drei Seiten frei zugänglich sein. Der Mindestabstand vom Fußende des Bettes zur Wand darf 1,20 m nicht unterschreiten. Mobile Einrichtungsgegenstände (Tische, Sessel etc.) können aufgestellt werden. Der Freiraum an den Längsseiten muss mindestens 90 cm, jener am Fußende mindestens 80 cm betragen.
(3) Für jedes Bett sind ein Nachtkästchen (Funktionsmöbel) und ein Schrank in ausreichender Größe aufzustellen. Ferner müssen ein Tisch und Anschlüsse für elektrische Geräte vorhanden sein.
(4) Jedes Krankenzimmer muss über zumindest einen frei zugänglichen Händedesinfektionsmittelspender verfügen.
(5) Die Krankenzimmer sind den Erfordernissen entsprechend mit Medizinalgasanschlüssen auszustatten.
(6) Für Besucher sind Sitzgelegenheiten bereitzuhalten.
(7) Jedes Krankenzimmer muss mit einer Sanitäreinheit, die eine barrierefreie Dusche, einen Handwaschplatz der Kategorie B und ein WC mit zwei Haltebügeln umfasst, ausgestattet sein.
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