LandesrechtVorarlbergVerordnungenSpitalbauverordnung§ 10

§ 10

In Kraft seit 04. September 2013
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Die Diensträume für Pflegekräfte sind mit einem Medikamentenkühlschrank, einem Medikamentenschrank sowie einer genügend großen Arbeitsfläche zum Vorbereiten von Medikamenten, Infusionen etc. auszustatten. Wenn Suchtmittel gelagert werden, ist hiefür ein versperrbarer Schrank einzurichten. Weiters muss ein Handwaschplatz der Kategorie B vorhanden sein.

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