(1) Der Sezierraum ist in einem abgesonderten Bereich der Krankenanstalt einzurichten. Dieser Raum ist mit Kühl- und Lüftungseinrichtungen sowie einem Handwaschplatz der Kategorie B auszustatten. Einrichtungen und Fußböden müssen wasserundurchlässig sein. Bodenabläufe müssen einen Geruchsverschluss haben. Die Bauausführung muss so erfolgen, dass Ungeziefer ferngehalten und erforderlichenfalls leicht bekämpft werden kann. Fenster, die sich öffnen lassen, müssen mit Fliegengittern ausgestattet sein. Im Sezierraum sind Schränke für die Schutzkleidung und benötigten Materialien sowie Einrichtungen für die Entsorgung bereitzustellen. Im Bereich des Sezierraumes sind Kühleinrichtungen zur Aufbewahrung von Leichen einzurichten.
(2) Wenn im Stationsbereich eine Aufbahrung nicht möglich ist, ist ein eigener Aufbahrungsraum einzurichten.
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