(1) In allen für Patienten und Patientinnen bestimmten Räumen müssen die Wände mindestens bis zu einer Höhe von 2 m mit einer feucht wischfesten und nicht saugenden Oberfläche ausgestattet sein. In Operationsbereichen, intensivmedizinischen Stationen, Stationen für Geburtshilfe, Infektionsstationen und Untersuchungs- und Behandlungsräumen sind die Wände zudem desinfizierbar auszuführen. Leitungen in Aufputzverlegung und sonstige Einbauten sind so auszuführen, dass eine leichte Reinigung möglich ist.
(2) Fußböden müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Das Fugenmaterial muss glatt und wasserdicht sein. Operations-, Leichen- und Sezierräume, Laboratorien und ähnliche Einrichtungen sind mit wasserdichten Fußböden auszustatten. Die Eckverbindungen zwischen Fußboden und Wand sind dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig herzustellen.
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