(1) Für Operationen, die einen zentralen Operationsbereich gemäß § 22 nicht erfordern und für die eine Einheit für kleine operative Eingriffe gemäß § 24 nicht geeignet ist, sind folgende Bereiche einzurichten:
a) Operationsraum,
b) Vorbereitungs-/Übergabebereich,
c) Waschraum,
d) Umkleideraum für das Personal,
e) Geräte- und Lagerraum,
f) Raum für Geräteaufbereitung, falls anderweitig nicht vorhanden,
g) Arbeitsraum unrein,
h) Entsorgungsbereich,
i) Patientenwartebereich mit WC,
j) Patientenumkleide mit versperrbaren Garderobeschränken und
k) Ruhe- oder Aufwachbereich.
(2) Handwaschplätze sind nach der Kategorie B einzurichten.
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