(1) Alle Türen, die dem Krankentransport dienen, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,20 m, Türen von Sanitäreinheiten eine lichte Breite von mindestens 0,80 m und Türen von sonstigen Räumen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen. Da Panik-Stoßgriffe die nutzbare Durchgangslichte um 10 cm verringern, ist diese Einschränkung in der Planung zu berücksichtigen. Türen mit einer lichten Breite von 1,20 m müssen zweiflügelig ausgeführt werden.
(2) Bei Fenstern von Krankenzimmern ist für einen wirksamen Sonnenschutz zu sorgen. Bei den Fenstern in Behandlungs- und Diagnosebereichen und Sanitärräumen ist ein Sichtschutz vorzusehen.
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