(1) In sämtlichen Räumen und Verkehrswegen sind Beleuchtungsanlagen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu installieren. Weiters sind die Flucht- und Rettungswege sowie die Räume für notwendige Versorgungseinrichtungen mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.
(2) Die Gebäude sind mit Blitzschutzanlagen zu versehen. Die Blitzschutzanlagen sind in regelmäßigen Abständen von höchstens drei Jahren wiederkehrend zu prüfen.
(3) Zur Versorgung wichtiger Verbraucher durch ortsveränderliche Ersatzstromerzeuger bei Netzausfall sind leicht zugängliche Notstromanschlüsse zu errichten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise