(1) Der Zugang zu den Krankenzimmern für Infektionskranke darf nur über eine eigene Schleuse erfolgen. Die Schleuse muss einen Handwaschplatz der Kategorie B, einen Bereich für den Wechsel der Schutzbekleidung und Entsorgungsmöglichkeiten für Schmutzwäsche und Abfall aufweisen.
(2) Jede Sanitäreinheit ist zusätzlich zu den in § 8 Abs. 7 genannten Vorgaben mit einer Leibschüsselspüle auszustatten.
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