LandesrechtVorarlbergVerordnungenSpitalbauverordnung§ 26

§ 26

In Kraft seit 04. September 2013
Up-to-date

(1) Die Zentralsterilisation hat aus einem unreinen und einem reinen Bereich mit dazwischen liegender Reinigungs- und Desinfektionsanlage zu bestehen. Der reine Bereich hat zwei aneinanderliegende Zonen, eine für das Verpacken des Sterilgutes und eine für die Lagerung/Auslieferung des Sterilgutes, zu umfassen. Zwischen diesen beiden Zonen ist die Durchreichesterilisationsanlage einzubauen.

(2) Zwischen dem unreinen und reinen Bereich ist eine Personalschleuse mit einer Möglichkeit zur Händedesinfektion einzurichten.

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