(1) Der zentrale Operationsbereich hat folgende Bereiche zu umfassen:
a) Operationsräume,
b) Vorbereitungs-/Einleitungsräume,
c) zentraler Waschraum,
d) ein Händedesinfektionsbereich für jeden Operationsraum,
e) Personalschleuse,
f) Patientenübergabe,
g) Versorgungsschleuse,
h) Entsorgungsschleuse,
i) Geräte- und Lagerräume,
j) Raum für Geräteaufbereitung, falls anderweitig nicht vorhanden,
k) Stützpunkt,
l) Personalaufenthaltsraum und
m) Arbeitsraum unrein.
(2) Der zentrale Operationsbereich muss eine Raumgruppe bilden, die gegenüber den anderen Räumen des Krankenhauses abgeschlossen ist.
(3) In unmittelbarer Nähe des zentralen Operationsbereiches muss der Aufwachraum liegen.
(4) Die Personalschleuse ist mit einem nach Geschlechtern getrennten Umkleidebereich, einer WC-Anlage, einem Handwaschplatz der Kategorie B und einer Dusche einzurichten.
(5) Außerhalb der Personalschleusen sind Toiletten nicht zulässig.
(6) Die Türen zu den Operationsräumen, den Vorbereitungs- /Einleitungsräumen und dem Händedesinfektionsbereich müssen jedenfalls ohne Handkontakt geöffnet werden können. Alle Türen zum und vom zentralen Operationsbereich sind selbstschließend auszuführen.
(7) Im Operationsraum sind Bodenabläufe nicht zulässig.
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