(1) Krankenanstalten müssen über die nach der Aufgabenstellung erforderlichen Krankenstationen, medizinischen und therapeutischen Bereiche und Verwaltungs- und Wirtschaftsräume verfügen, damit ihre Patienten und Patientinnen ausreichend versorgt werden können.
(2) Die Einrichtungen einer Krankenanstalt müssen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Versorgung und dieser Verordnung entsprechen.
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