(1) Eine Krankenstation besteht aus einer zusammenhängenden Gruppe von Krankenzimmern und den erforderlichen Betriebsräumen/- bereichen. Die Station muss eine räumliche Einheit bilden.
(2) Eine Krankenstation hat neben den Krankenzimmern folgende Betriebsräume oder -bereiche zu umfassen:
a) Dienstraum für Pflegekräfte (Pflegestützpunkt),
b) Arbeitsraum rein,
c) Geräte- und Vorratsräume,
d) Arbeitsraum unrein,
e) Lagerraum für Abfälle und Schmutzwäsche,
f) Patientenaufenthalts-/Besuchsbereiche,
g) Verteiler-, Stations- oder Teeküche,
h) Arztdienstraum,
i) Untersuchungs- und Behandlungsraum,
j) Personalaufenthaltsraum,
k) Patientenbad,
l) Personaltoiletten,
m) Besuchertoiletten.
Die in lit. f bis m genannten Räume und Bereiche können für mehrere Stationen, die sich auf derselben Geschossebene befinden, gemeinsam eingerichtet werden.
(3) Jede Krankenstation muss mit einer optisch-akustischen Rufanlage, die bei Netzausfall von einer Batterie gespeist wird, ausgestattet sein. Diese muss von jedem Krankenbett und den zugeordneten Sanitäreinheiten betätigt werden können. Die Diensträume für Pflegekräfte und die Gänge sind in die optisch-akustische Rufanlage einzubeziehen.
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