(1) Unabhängig von den Kommunikationserfordernissen zum Krankenhaus ist sicherzustellen, dass interne Kommunikationserfordernisse des Krankenhausbetriebs auch im Katastrophenfall abgewickelt werden können.
(2) Es ist mindestens eine allgemein zugängliche und rollstuhlgerechte Fernsprecheinrichtung zu installieren.
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