(1) Die Krankenzimmer sind nach Altersgruppen (Neugeborene, Kinder, Jugendliche) zu trennen und einzurichten.
(2) Anstelle des Patientenaufenthalts-/Besuchsbereichs ist ein Spielzimmer einzurichten.
(3) Krankenzimmer für Neugeborene und Kinder müssen bei Bedarf vom Flurbereich aus eingesehen werden können.
(4) Es ist eine Milchküche einzurichten. Ersatzweise kann eine in einer Station für Geburtshilfe bereits bestehende Milchküche verwendet werden.
(5) Alle Fenster sind so auszustatten, dass ein unbefugtes großflächiges Öffnen ausgeschlossen ist. Steckdosen sind mit integrierter Kindersicherung auszustatten.
(6) Mindestens ein Krankenzimmer ist als Isolierzimmer mit Schleuse einzurichten. Die Schleuse muss über einen Handwaschplatz der Kategorie B, einen Bereich für den Wechsel der Schutzbekleidung und Entsorgungsmöglichkeiten für Schmutzwäsche und Abfall verfügen. Die Sanitäreinheit des Isolierzimmers ist zusätzlich zu den in § 8 Abs. 7 genannten Vorgaben mit einer Leibschüsselspüle auszustatten.
(7) Die Krankenzimmer für Neugeborene und Kinder müssen so bemessen sein, dass die Mitaufnahme eines Elternteiles möglich ist.
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