(1) Psychiatrische Krankenstationen sind so zu gliedern, dass Patienten und Patientinnen mit unterschiedlicher Schwere der Krankheitsbilder getrennt versorgt werden können.
(2) Bei der Einrichtung der Bereiche ist das spezielle Sicherheitsbedürfnis der Patienten und Patientinnen zu berücksichtigen.
(3) Es sind geeignete Bereiche für die Therapien, wie z.B. Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Musik- und Bewegungstherapie, Gesprächs- und Gruppentherapie einzurichten. Diese Bereiche können auch für mehrere psychiatrische Stationen gemeinsam eingerichtet werden.
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