(1) Medizinalgasanlagen in Krankenanstalten müssen der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG entsprechen.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für
a) bereits bestehende Anlagen und
b) für neu zu errichtende Anlagen, wenn andernfalls unangemessene Kosten entstehen würden, z.B. weil auch bereits bestehende Anlagen angepasst, geändert oder erweitert werden müssten.
In diesen Fällen sind andere technische Normen anzuwenden, die dem Stand der Technik entsprechen, wobei eine hiezu befugte Fachperson die Einhaltung dieser Normen und die Sicherheit der Anlage vor ihrer Inbetriebnahme schriftlich bestätigen muss.
(2) Wiederkehrende Prüfungen sind in periodischen Abständen gemäß einem anwendbaren Regelwerk vom Betreiber durchzuführen oder durchführen zu lassen. Über die wiederkehrenden Prüfungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, welche der Behörde auf Verlangen vom Betreiber vorzulegen sind.
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