Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung
Geltungsbereich
§ 2Allgemeine Bestimmungen
§ 3Grundsätze der Leistungsfeststellung
§ 4Formen der Leistungsfeststellung
§ 5Mitarbeit im Unterricht
§ 6Mündliche Prüfungen
§ 7Mündliche Übungen
§ 8Schularbeiten
§ 9Schriftliche Überprüfungen
§ 10Praktische Leistungsfeststellungen
§ 11Graphische Leistungsfeststellungen
§ 12Grundsätze der Leistungsbeurteilung
§ 13Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der Leistung
§ 14Beurteilungsstufen (Noten)
§ 15Leistungsbeurteilung bei schriftlichen Leistungsfeststellungen
§ 16Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten
§ 17Grundsätze der Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 18Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen
§ 19§ 19
§ 20Durchführung von Wiederholungsprüfungen
§ 21Allgemeine Bestimmungen
§ 22Jahreszeugnis
§ 23Abschlusszeugnis für Berufsschulen
§ 24Abschlussprüfungszeugnis
§ 25Schulnachricht
§ 26Schulbesuchsbestätigung
§ 27Aufzeichnungen
§ 28Aufbewahrungsfristen
§ 29§ 29
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 § 1
Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Sinn des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 (im Folgenden als „Gesetz“ bezeichnet) und regelt die Leistungsbeurteilung und die Gestaltung der Formulare für Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie die Aufbewahrungsfristen von in diesen Schulen zu führenden Aufzeichnungen.
2. Abschnitt
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
1. Unterabschnitt
Leistungsfeststellung
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 § 2
(1) Die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind die Grundlage für die Leistungsbeurteilungen.
(2) Feststellungen der Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die der Lehrperson nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schülerinnen und Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung (Informationsfeststellungen).
§ 3 Grundsätze der Leistungsfeststellung
§ 3 § 3
(1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben (Kompetenzbereiche) und nur jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.
(3) Die von der Lehrperson jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schülerinnen und Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass die Schülerinnen und Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet sind.
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten bzw Lehrberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, grundsätzlich während des Unterrichtes durchzuführen. Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen haben außerhalb des Unterrichtes stattzufinden.
(8) An den letzten zwei Werktagen vor einer Beurteilungskonferenz ist die Durchführung einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Die Schulleitung darf diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Diese Bestimmung findet auf die Berufsschulen keine Anwendung.
§ 4 Formen der Leistungsfeststellung
§ 4 § 4
(1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
1. die Feststellung der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht (§ 5);
2. besondere mündliche Leistungsfeststellungen:
a) mündliche Prüfungen (§ 6),
b) mündliche Übungen (§ 7);
3. besondere schriftliche Leistungsfeststellungen:
a) Schularbeiten (§ 8),
b) schriftliche Überprüfungen (§ 9);
4. besondere praktische Leistungsfeststellungen (§ 10);
5. besondere graphische Leistungsfeststellungen (§ 11).
(2) Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen (zB die Arbeit am Computer, projektorientierte Arbeit) in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Auch eine Verbindung verschiedener Formen der im Abs 1 genannten Leistungsfeststellungen ist möglich, wobei die für den Erwerb der jeweiligen Kompetenzen am besten geeigneten gewählt werden sollen.
(3) Besondere schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw Jahresbeurteilung sein.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Abs 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs 4 sind die im Abs 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mitzuberücksichtigen.
§ 5 Mitarbeit im Unterricht
§ 5 § 5
(1) Die Feststellung der Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
1. in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen;
2. Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Arbeitsaufträgen (Hausübungen);
3. Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe;
4. Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten;
5. Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden;
6. Leistungen bei der Durchführung von Arbeiten und sonstigen Tätigkeiten praktischer Art.
(2) Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die die Schülerin oder der Schüler in Alleinarbeit erbringt sowie Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
(3) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert festzustellen.
(4) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für eine gesicherte Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
§ 6 Mündliche Prüfungen
§ 6 § 6
(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die der Schülerin oder dem Schüler die Möglichkeit bieten, ihre oder seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist, jedenfalls aber mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin; dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
(3) Mündliche Prüfungen sind der Schülerin oder dem Schüler spätestens zwei Werktage vorher bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung einer Schülerin oder eines Schülers darf höchstens fünfzehn Minuten dauern.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Im Rahmen der mündlichen Prüfung kann über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitraum behandelt wurden, sofern sie nicht für die Bewältigung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann. Dies gilt jedoch nicht bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungprüfungen.
(7) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(8) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem Tag durchgeführt werden, der unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgt. Dies gilt nicht, wenn sich die Schülerin oder der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet.
§ 7 Mündliche Übungen
§ 7 § 7
(1) Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich der Schülerin oder des Schülers (zB Referate, Redeübungen).
(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
(3) Mündliche Übungen dürfen nur während des Unterrichtes abgehalten werden.
(4) Die mündliche Übung einer Schülerin oder eines Schülers soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
§ 8 Schularbeiten
§ 8 § 8
(1) Schularbeiten sind schriftliche Arbeiten zum Zweck der Leistungsfeststellung in der Dauer von mindestens einer Unterrichtsstunde.
(2) Die Schularbeiten haben die im Lehrplan vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Lerninhalte zu erfassen.
(3) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere im Unterrichtsgegenstand Deutsch oder Lebende Fremdsprache.
(4) Schularbeiten dürfen nicht an einem Tag durchgeführt werden, der unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgt. Ferner dürfen für einen Schultag, an dem bereits eine Schularbeit in der betreffenden Klasse stattfindet, keine weitere Schularbeit oder in einer Woche nicht mehr als zwei Schularbeiten vorgesehen werden. Die Termine der Schularbeiten sind von der betreffenden Lehrperson mit Zustimmung der Schulleitung festzulegen und sodann den Schülerinnen und Schülern bekanntzugeben; außerdem sind sie im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung der bekanntgegebenen Termine darf nur mit Zustimmung der Schulleitung erfolgen und ist ebenfalls den Schülerinnen und Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken. Die Schulleitung hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten bei Nichtbeachtung der ersten beiden Sätze dieses Absatzes zu versagen.
(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülerinnen und Schülern mindestens eine Woche, in Berufsschulen mindestens zwei Werktage vor der Schularbeit bekanntzugeben. Für Schularbeiten in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Lebende Fremdsprache gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes, in Berufsschulen am letzten Werktag vor einer Schularbeit behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen, wenn dies im betreffenden Semester oder im Unterrichtsjahr noch möglich ist und eine eindeutige Beurteilung der Schülerin oder des Schülers mit den anderen Leistungsfeststellungen nicht möglich ist.
(7) Die Schularbeiten sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann die Schulleitung eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.
(8) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der die Schülerin oder der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in Berufsschulen innerhalb einer Woche nach Rückgabe der Schularbeit durch die Lehrperson durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
§ 9 Schriftliche Überprüfungen
§ 9 § 9
(1) Schriftliche Überprüfungen beziehen sich auf in sich abgeschlossene kleinere Bildungs- und Lehraufgaben (Kompetenzbereiche). Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
1. Tests und
2. Diktate in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Lebende Fremdsprache.
(2) Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Werktage vorher, in Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Werktag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(3) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf 25 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand folgendes Höchstausmaß nicht überschreiten:
1. in den Fachschulen 80 Minuten je Semester und
2. in den Berufsschulen 50 Minuten im gesamten Unterrichtsjahr (Lehrgang).
(5) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem Tag durchgeführt werden, der unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgt.
(6) Für einen Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung vorgesehen werden. An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.
(7) Der Termin einer schriftlichen Überprüfung ist von der Lehrperson des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(8) Die Aufgabenstellungen nach Abs 1 Z 1 sind jeder Schülerin und jedem Schüler in geeigneter Weise vorzulegen.
(9) Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.
(10) Schriftliche Überprüfungen im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport sind unzulässig.
(11) Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester durchgeführt wird, unzulässig. An Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.
(12) § 8 Abs 8 ist sinngemäß anzuwenden. Ist die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung nicht möglich, gilt sie als Informationsfeststellung (§ 2 Abs 2) und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen.
§ 10 Praktische Leistungsfeststellungen
§ 10 § 10
(1) Praktische Leistungsfeststellungen sind nach Maßgabe des Lehrplanes in Unterrichtsgegenständen mit praktischem Unterricht in Form von praktischen Prüfungen durchzuführen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten zu bewältigen sind.
(2) Die Schülerin oder der Schüler hat das Recht, in Unterrichtsgegenständen mit praktischem Unterricht auf Verlangen in jedem Semester, in Berufsschulen in jedem Unterrichtsjahr eine praktische Prüfung abzulegen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist, jedenfalls aber mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin; dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
(3) Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten.
(4) Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.
(5) Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde. Häusliche Arbeit darf für praktische Leistungsfeststellungen nicht herangezogen werden.
§ 11 Graphische Leistungsfeststellungen
§ 11 § 11
Graphische Leistungsfeststellungen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen (§§ 8 und 9) zu behandeln. § 9 Abs 12 ist sinngemäß anzuwenden.
2. Unterabschnitt
Leistungsbeurteilung
§ 12 Grundsätze der Leistungsbeurteilung
§ 12 § 12
(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat die Lehrperson durch die im § 4 Abs 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Die Lehrperson hat die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
(3) Die Bekanntgabe der Beurteilung an die Schülerin oder den Schüler erfolgt bei einer Leistungsfeststellung
1. gemäß § 4 Abs 1 Z 3 und 5 spätestens bei der Rückgabe der Arbeit,
2. gemäß § 4 Abs 1 Z 2 spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet,
3. gemäß § 4 Abs 1 Z 4 spätestens am nächsten Tag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird.
Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel ihrer Leistung sind den Schülerinnen und Schülern mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne sie jedoch zu entmutigen oder ihre Selbstachtung zu beeinträchtigen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen die Beurteilung einer Schülerin oder eines Schülers für ein Semester, in Berufsschulen für die gesamte Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich ist, hat die Lehrperson eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters bzw dieser Schulstufe durchzuführen, von der die Schülerin oder der Schüler eine Woche, in Berufsschulen spätestens zwei Werktage vorher zu verständigen ist. Versäumt die Schülerin oder der Schüler eine solche Prüfung, gilt sie oder er als „nicht beurteilt“, sofern nicht § 54 Abs 2 oder 3 des Gesetzes in Betracht kommt. Schularbeiten, die wegen einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten (§ 8 Abs 6) zu behandeln. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Schülerin oder der Schüler bedienen könnte, sind abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.
(5) Das Verhalten der Schülerin oder des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Die äußere Form der Arbeit ist nur bei den im § 13 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mitzuberücksichtigen.
(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen der Schülerin oder des Schülers haben die Beurteilung nicht zu beeinflussen, auch wenn sie von der Meinung der Lehrperson abweichen.
(8) Schülerinnen und Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 3 Abs 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(9) Bei der Beurteilung der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in Bewegung und Sport, Musikerziehung und im praktischen Unterricht sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.
(10) Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrpersonen zu erteilen ist, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Schulleitung zu entscheiden.
§ 13 Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der Leistung
§ 13 § 13
Die äußere Form der Arbeit ist bei der Leistungsbeurteilung in jenen Unterrichtsgegenständen mitzuberücksichtigen, in denen die äußere Form der Aufgaben einen wesentlichen Bestandteil eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der darin enthaltenen Bildungs- und Lehraufgaben (Kompetenzbereiche) darstellt.
§ 14 Beurteilungsstufen (Noten)
§ 14 § 14
(1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr gut (1),
Gut (2),
Befriedigend (3),
Genügend (4),
Nicht genügend (5).
(2) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllen und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit bzw die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung ihres Wissens und Könnens auf für sie neuartige Aufgaben zeigen.
(3) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllen und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit bzw bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung ihres Wissens und Könnens auf für sie neuartige Aufgaben zeigen.
(4) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllen; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllen.
(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs 5) erfüllen.
§ 15 Leistungsbeurteilung bei schriftlichen Leistungsfeststellungen
§ 15 § 15
(1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes und unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen deutschen Rechtschreibung zu beurteilen.
(2) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 14 Abs 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach § 12 Abs 3 letzter Satz handelt, unzulässig.
(3) Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in den Unterrichtsgegenständen Holz- und Metalltechnik bzw Mathematik und Rechnungswesen) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; dies gilt nicht, wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer schriftlichen Leistungsfeststellung derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten.
(4) Falls von der Schülerin oder vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinn der Definition der Beurteilungsstufen (§ 14) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.
§ 16 Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten
§ 16 § 16
(1) Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:
1. im Unterrichtsgegenstand Deutsch
a) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau, Ordnung und Phantasie zu berücksichtigen sind,
b) Ausdruck,
c) Sprachrichtigkeit,
d) Schreibrichtigkeit;
2. im Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache
a) idiomatische Ausdrucksweise,
b) grammatische Korrektheit,
c) Wortschatz,
d) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung sachliche Richtigkeit, Abfolge der Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen und Überlegungen zu berücksichtigen sind,
e) Schreibrichtigkeit,
f) Angemessenheit des Ausdruckes und Stil,
g) Einhaltung besonderer Formvorschriften;
3. in anderen Unterrichtsgegenständen
a) gedankliche Richtigkeit,
b) sachliche bzw rechnerische Richtigkeit,
c) Genauigkeit,
d) Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit.
(2) Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und den Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.
3. Unterabschnitt
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 17 Grundsätze der Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 17 § 17
Den Beurteilungen der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat die Lehrperson alle von der Schülerin oder vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
§ 18 Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen
§ 18 § 18
(1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen (§ 54 Abs 2 und 3 des Gesetzes) bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes aus
1. einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
2. einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
3. einer mündlichen Teilprüfung allein oder
4. einer praktischen Teilprüfung allein oder
5. einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung und die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinn dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung aus einer schriftlichen bzw praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, ist die schriftliche bzw praktische Teilprüfung am Vormittag abzulegen. Die mündliche Teilprüfung hat frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw praktischen Teilprüfung stattzufinden.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten zu betragen. Für die praktische Teilprüfung ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn erfolgen.
(6) Am Tag einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist die Schülerin oder der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(7) Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
(8) Auf die Beurteilung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung findet § 14 Anwendung.
(9) Schülerinnen oder Schülern, die am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert sind, ist unverzüglich nach Wegfall des Verhinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(10) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, sind die Schülerinnen oder Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die sie bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürften. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(11) Auf Antrag der Schülerinnen oder Schüler sind diese zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung innerhalb von zwei Wochen zuzulassen, die Abs 1 bis 10 finden Anwendung. Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung ist nicht zulässig.
Durchführung von Prüfungen gemäß § 54 Abs 4 des Gesetzes
§ 19 § 19
(1) Prüfungen gemäß § 54 Abs 4 des Gesetzes bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes aus einer praktischen Teilprüfung allein.
(2) § 18 Abs 2 und Abs. 4 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Eine Wiederholung dieser Prüfung ist nicht zulässig.
§ 20 Durchführung von Wiederholungsprüfungen
§ 20 § 20
(1) Wiederholungsprüfungen (§ 57 des Gesetzes) bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes aus
1. einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
2. einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
3. einer mündlichen Teilprüfung allein oder
4. einer praktischen Teilprüfung allein oder
5. einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) § 18 Abs 2 bis 6 und Abs. 8 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) In die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, als sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt. Die neu festzusetzende Jahresbeurteilung kann höchstens auf „Befriedigend“ lauten.
(4) Die Wiederholungsprüfung hat sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(5) Eine Wiederholung der Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, ausgenommen in den Fällen des § 57 Abs 2 des Gesetzes.
3. Abschnitt
Gestaltung der Formulare für Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen
§ 21 Allgemeine Bestimmungen
§ 21 § 21
(1) Die von den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen auszustellenden Zeugnisse (§§ 56 und 67 des Gesetzes) sind automationsunterstützt herzustellen. Dabei ist das von der Schulbehörde vorgegebene Unterdruckpapier, das in der Mitte das Wappen des Landes Salzburg aufzuweisen hat, zu verwenden. Die Zeugnisse sind entsprechend den Bestimmungen der §§ 56 und 67 des Gesetzes und den folgenden Bestimmungen auszufüllen.
(2) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(3) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände bzw Übungen in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Die gewählten schulautonomen Unterrichtsgegenstände (§ 10 des Gesetzes) sind in geeigneter Weise zu vermerken, wobei die Reihenfolge von der Schulleitung festzulegen ist.
(4) Die Beurteilung der Leistungen ist auf dem Jahres- und/oder Abschlusszeugnis der Berufsschule und auf dem Abschlussprüfungszeugnis der Fachschule (§§ 56 Abs 6 und 67 des Gesetzes) in Worten, ansonsten in Ziffern auszudrücken.
(5) Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist als Vermerk in das Jahreszeugnis der Berufs- und Fachschulen und in die Schulnachricht aufzunehmen und jedenfalls in Worten auszudrücken.
(6) Bei Berufsschulen ist ein allfälliger Vermerk über die Ausbildung im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung (§ 22 Abs 3 des Gesetzes) aufzunehmen.
(7) Sofern eine unverbindliche Übung (§ 44 des Gesetzes) absolviert wurde, ist statt der Beurteilung der Vermerk „Teilgenommen“ aufzunehmen.
(8) Sofern ein Unterrichtsgegenstand besucht wurde, die Leistungen der Schülerin oder des Schülers jedoch nicht beurteilt werden konnten, ist statt der Beurteilung der Vermerk „Nicht beurteilt“ aufzunehmen.
(9) Sofern eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen befreit wurde (§§ 25, 43 Abs. 3 und 4 oder 45 Abs. 3 des Gesetzes), ist statt der Beurteilung der Vermerk „Befreit“ aufzunehmen.
(10) Bei Besuch eines Unterrichtes, der im Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis bzw die Schulnachricht aufgenommen werden.
(11) Die im Abs 6 und im § 22 vorgesehenen Vermerke sind unmittelbar oberhalb des Ausstellungsdatums einzufügen.
§ 22 Jahreszeugnis
§ 22 § 22
(1) In das Jahreszeugnis sind folgende Vermerke mit den erforderlichen Ergänzungen aufzunehmen:
1. wenn die Schülerin oder der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 56 Abs 2 lit g des Gesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:
„… und hat diese gemäß § 56 Abs 2 lit g des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“
2. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 58 des Gesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist:
„Sie/Er ist gemäß § 58 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 zum Aufsteigen in die … Klasse (… Schulstufe) berechtigt.“
3. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 58 des Gesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist:
„Sie/Er ist gemäß § 58 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 zum Aufsteigen in die … Klasse (… Schulstufe) nicht berechtigt.“
4. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 64 Abs 1 des Gesetzes die letzte Schulstufe der Fachschule erfolgreich abgeschlossen hat und zur Ablegung der Abschlussprüfung berechtigt ist:
„Sie/Er hat gemäß § 64 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 die 3. Klasse (11. Schulstufe) erfolgreich abgeschlossen und ist zur Ablegung der Abschlussprüfung berechtigt.“
5. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 64 Abs 1 des Gesetzes die letzte Schulstufe der Fachschule nicht erfolgreich abgeschlossen hat:
„Sie/Er hat gemäß § 64 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 die 3. Klasse (11. Schulstufe) nicht erfolgreich abgeschlossen und ist zur Ablegung der Abschlussprüfung nicht berechtigt.“
6. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 59 Abs 1 des Gesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
„Sie/Er ist gemäß § 59 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 berechtigt, die … Klasse (… Schulstufe) zu wiederholen.“
7. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 57 Abs 1 des Gesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:
„Sie/Er ist gemäß § 57 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen …………… berechtigt.“
8. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 57 Abs 6 des Gesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen berechtigt ist:
„Sie/Er ist gemäß § 57 Abs 6 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Freigegenstand/Freigegenständen …………… berechtigt.“
9. wenn die Schülerin oder der Schüler auf Grund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 58 des Gesetzes nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 59 Abs 2 letzter Satz des Gesetzes gegeben ist:
„Sie/Er ist gemäß § 58 in Verbindung mit § 59 Abs 2 letzter Satz des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 zum Aufsteigen in die … Klasse (… Schulstufe) berechtigt.“
10. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 60 Abs 2 des Gesetzes die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 61 Abs 2 lit d des Gesetzes):
„Sie/Er hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß § 60 Abs 2 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 zulässigen Höchstdauer gemäß § 61 Abs 2 lit d des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“
11. wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Pflichtgegenstand gemäß § 43 Abs 3 des Gesetzes von der Teilnahme befreit war:
„Sie/Er wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand …………… gemäß § 43 Abs 3 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen befreit.“
12. wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Pflichtgegenstand gemäß § 43 Abs 4 des Gesetzes von der Teilnahme befreit war:
„Sie/Er wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand …………… gemäß § 43 Abs 4 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 befreit. Ihre/Seine Leistungen wurden durch Vorlage eines Zeugnisses gleicher oder größerer Bildungshöhe nachgewiesen.“
13. wenn die Schülerin oder der Schüler das Pflichtpraktikum (§ 45 des Gesetzes) absolviert hat, unterhalb der Aufzählung der Beurteilung in den Pflichtgegenständen und den Freigegenständen und des Teilnahmevermerkes über unverbindliche Übungen:
„Das Pflichtpraktikum gemäß § 45 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 wurde absolviert.“
14. wenn die Schülerin oder der Schüler von der Absolvierung des Pflichtpraktikums gemäß § 45 Abs 3 des Gesetzes teilweise befreit wurde:
„Sie/Er wurde von der Absolvierung des Pflichtpraktikums gemäß § 45 Abs. 3 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 teilweise befreit.“
15. wenn die Schülerin oder der Schüler von der Absolvierung des Pflichtpraktikums gemäß § 45 Abs 3 des Gesetzes zur Gänze befreit wurde:
„Sie/Er wurde von der Absolvierung des Pflichtpraktikums gemäß § 45 Abs. 3 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 zur Gänze befreit.“
16. wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß § 50 Abs 3 des Gesetzes bewilligt wurde:
„Der/Die Pflichtgegenstand/Pflichtgegenstände …………… wurde/n gemäß § 50 Abs 3 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 in der lebenden Fremdsprache …………… unterrichtet.“
17. wenn sich die Schülerin oder der Schüler gemäß § 61 Abs. 2 lit a des Gesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:
„Sie/Er hat sich gemäß § 61 Abs 2 lit a des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 mit …………… vom Schulbesuch abgemeldet.“
18. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, die Schülerin oder der Schüler das Lehr- oder Arbeitsverhältnis gemäß § 61 Abs 2 lit b erster Satz des Gesetzes beendet hat und sie oder er die Berufsschule nicht gemäß § 61 Abs. 2 lit. b zweiter Satz des Gesetzes weiterbesucht:
„Sie/Er hat mit …………… auf Grund der Beendigung des Lehr- oder Arbeitsverhältnisses gemäß § 61 Abs 2 lit b erster Satz des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“
19. wenn die Schülerin oder der Schüler der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 72 Abs 6 des Gesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (§ 61 Abs 2 lit c des Gesetzes):
„Sie/Er hat mit …………… infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule (§ 72 Abs 6 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018) gemäß § 61 Abs 2 lit c des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“
20. beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß § 76 des Gesetzes (§ 61 Abs 2 lit e des Gesetzes):
„Sie/Er hat mit Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß § 76 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 mit …………… gemäß § 61 Abs 2 lit e des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“
21. wenn eine Schülerin oder ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung der §§ 21 Abs 3 und 22 Abs 3 des Gesetzes iVm den §§ 12a und 12d der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – LFBAO 1991 (verlängerte Lehrzeit) unterrichtet wurde:
„Sie/Er wurde gemäß den §§ 21 Abs 3 und 22 Abs 3 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 in Verbindung mit den §§ 12a und 12d der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 unterrichtet.“
22. wenn eine Schülerin oder ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung der §§ 21 Abs 3 und 22 Abs 3 des Gesetzes iVm den §§ 12b und 12d LFBAO 1991 (Teilqualifikation) unterrichtet wurde:
„Sie/Er wurde gemäß den §§ 21 Abs 3 und 22 Abs 3 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 in Verbindung mit den §§ 12b und 12d der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 unterrichtet.“
23. die Angabe des Lehrplanes, nach dem im ablaufenden Schuljahr unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Landesgesetzblattnummer:
„Sie/Er ist im Schuljahr …………… nach der Landwirtschaftlichen Lehrpläneverordnung, LGBl Nr …/…., unterrichtet worden.“
(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.
(3) In das Jahreszeugnis der ersten Schulstufe der Fachschule ist bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 folgender Vermerk aufzunehmen:
„Sie/Er hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 in Verbindung mit § 5 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 mit Ende des Schuljahres …./.. beendet.“
(4) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 56 Abs 4 des Gesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
„Sie/Er wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus …………… bis spätestens …………… zugelassen.“
(5) Die gemäß § 57 Abs 5 des Gesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind von der Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie den betreffenden Prüferinnen oder Prüfern unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:
„Sie/Er hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen …………… gemäß § 57 Abs 5 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 mit der Beurteilung …………… abgelegt.“
(6) Im Fall schulautonomer Lehrplanbestimmungen kann die Schulbehörde vorgeben, dass im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt wird.
§ 23 Abschlusszeugnis für Berufsschulen
§ 23 § 23
(1) Das Abschlusszeugnis der Berufsschule (§ 56 Abs 6 des Gesetzes) ist mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.
(2) In das Abschlusszeugnis oder in einen Anhang zu diesem Zeugnis ist die von der Schulbehörde verordnete Stundentafel aufzunehmen.
(3) In das Abschlusszeugnis ist folgender Vermerk aufzunehmen:
„Sie/Er hat das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf …………… erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt.“
§ 24 Abschlussprüfungszeugnis
§ 24 § 24
(1) In das Abschlussprüfungszeugnis (§ 67 des Gesetzes) sind folgende Vermerke mit den erforderlichen Ergänzungen aufzunehmen:
1. wenn die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung gemäß § 66 Abs 5 Z 1 des Gesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:
„… und hat diese gemäß § 66 Abs 5 Z 1 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden.“
2. wenn die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung gemäß § 66 Abs 5 Z 2 des Gesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:
„… und hat diese gemäß § 66 Abs 5 Z 2 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 mit gutem Erfolg bestanden.“
3. wenn die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung gemäß § 66 Abs 5 Z 3 des Gesetzes mit Erfolg abgeschlossen hat:
„… und hat diese gemäß § 66 Abs 5 Z 3 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 bestanden.“
4. wenn die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung gemäß § 66 Abs 5 Z 4 des Gesetzes nicht bestanden hat:
„… und hat diese gemäß § 66 Abs 5 Z 4 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 nicht bestanden.“
5. zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen. Hierbei ist die Rechtsvorschrift, auf Grund deren diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Rechtsvorschrift allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden. Die Schulbehörde hat vorzugeben, welche Berechtigungen in das Abschlussprüfungszeugnis aufgenommen werden können.
6. wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde:
„Sie/Er ist gemäß § 68 Abs 3 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 zur Wiederholung folgenden/folgender Prüfungsgebietes/Prüfungsgebiete der Abschlussprüfung berechtigt: ……………“
(2) In das Abschlussprüfungszeugnis ist die Angabe des Lehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Landesgesetzblattnummer aufzunehmen. Darüber hinaus ist der Bildungsgang unter Hinzufügung der lehrplanmäßigen Wochen- oder Jahresstundenzahl nach Schulstufen wie folgt anzuführen:
1. die für die Schülerinnen und Schüler der Klasse bzw der Schule geltende Stundentafel (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verpflichtende Praktika),
2. schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen und
3. die von der Schülerin oder dem Schüler an der betreffenden Schule besuchten Freigegenstände und unverbindlichen Übungen.
(3) In das Abschlussprüfungszeugnis oder auf einem physisch mit diesem verbundenen Beiblatt ist folgender Vermerk aufzunehmen:
„Das Ausbildungsniveau der mit diesem Zeugnis abgeschlossenen Ausbildung entspricht Art 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016.“
§ 25 Schulnachricht
§ 25 § 25
(1) In allen Schulstufen der Fachschulen ist am Ende des ersten Semesters für jede Schülerin und jeden Schüler eine Schulnachricht (§ 53 Abs 2 des Gesetzes) auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 14) zu enthalten.
(2) Schulnachrichten sind automationsunterstützt herzustellen.
§ 26 Schulbesuchsbestätigung
§ 26 § 26
(1) Schülerinnen und Schülern, die zu einem Zeitpunkt aus der Berufs- oder Fachschule ausscheiden, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann (§ 56 Abs 7 des Gesetzes), ist auf Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen. Dasselbe gilt für außerordentliche Schülerinnen und Schüler (§ 36 Abs 1 des Gesetzes) bei ihrem Ausscheiden aus der Schule bzw am Ende eines Unterrichtsjahres.
(2) Die Schulbesuchsbestätigung hat die Dauer des Schulbesuches und die Leistungsbeurteilung in den einzelnen Unterrichtsgegenständen zu enthalten. Bei der Beurteilung der Leistungen sind die Bestimmungen des § 14 sinngemäß anzuwenden.
(3) Sofern ein Unterrichtsgegenstand besucht wurde, die Leistungen der Schülerin oder des Schülers jedoch nicht beurteilt werden konnten, ist statt der Beurteilung der Vermerk „Nicht beurteilt“ aufzunehmen.
(4) Unterhalb der Beurteilung ist gegebenenfalls bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 folgender Vermerk aufzunehmen:
„Sie/Er hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 in Verbindung mit § 5 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 mit Ende des Schuljahres …./.. beendet.“
(5) In den Fällen des § 22 Abs 1 Z 17 bis 23 sind die dort angeführten Vermerke aufzunehmen.
(6) Schulbesuchsbestätigungen sind automationsunterstützt herzustellen.
4. Abschnitt
Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen
§ 27 Aufzeichnungen
§ 27 § 27
Die Schülerstammblätter, Klassenbücher und Prüfungsprotokolle haben zu enthalten:
1. Schülerstammblätter: alle für die Ausstellung von Zeugnissen gemäß den §§ 56 und 67 des Gesetzes notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen und der Jahreszeugnisse, Jahres- und Abschlusszeugnisse sowie Abschlussprüfungszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen;
2. Klassenbücher: die Namen der Lehrpersonen und die von ihnen unterrichteten Gegenstände, die Namen der Schülerinnen und Schüler der Klasse, die Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, die Termine von schriftlichen Leistungsfeststellungen, durchgeführte Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen, den durchgenommenen Lehrstoff, die fehlenden Schülerinnen und Schüler, besondere Vorkommnisse und die Unterschrift (Paraphe) der jeweiligen Lehrperson;
3. Prüfungsprotokolle: die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission bzw der Prüferin oder des Prüfers, die Daten der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sowie die Unterschriften der oder des Vorsitzenden und der Prüferinnen und Prüfer.
Sämtliche Unterlagen sind in physischer oder elektronischer Form so aufzubewahren, dass ein nachträgliches Entfernen oder Austauschen von Blättern oder einzelnen Daten nicht möglich ist.
§ 28 Aufbewahrungsfristen
§ 28 § 28
(1) Es sind in physischer oder elektronischer Form aufzubewahren:
1. Schülerstammblätter oder diese ersetzende Aufzeichnungen und die daraus zu bildenden Schülerkataloge bis zur Auflösung des Schulstandortes, jedenfalls aber siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;
2. Prüfungsprotokolle über Abschlussprüfungen gemäß den §§ 62 bis 68 des Gesetzes siebzig Jahre nach Abschluss der Prüfung; Beilagen zu diesen Prüfungsprotokollen jedoch nur drei Jahre nach Abschluss der Prüfung, sofern diese nicht alleine die Prüfungsgebiete sowie die Teil- und Gesamtbeurteilungen belegen;
3. Klassenbücher sieben Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
4. Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses sieben Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
5. Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß den §§ 35 Abs 4, 38 bis 40, 54 Abs 2 bis Abs. 4, 57 und 100 Abs 3 des Gesetzes drei Jahre nach abgelegter Prüfung;
6. ärztliche Zeugnisse gemäß § 35 Abs 1 lit c des Gesetzes für die Dauer des Schulbesuches.
(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs 1 genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.
(3) Die Aufzeichnungen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule, die aufgelassen wird, sind von der Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, sofern diese nicht eine andere Schule mit der Aufbewahrung beauftragt.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung zu § 24
§ 29 § 29
In den Abschlussprüfungszeugnissen sind in den Schuljahren 2017/18 und 2018/19 die von den Schülerinnen und Schülern in den vorangegangenen Schuljahren besuchten alternativen Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen nur nach Maßgabe programmtechnischer Möglichkeiten anzuführen; wo dies nicht möglich ist, sind diese in einer Beilage zum Abschlussprüfungszeugnis anzuführen.
§ 30 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 30 § 30
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf das Schulpflichtgesetz 1985 beziehen sich auf das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 32/2018.
§ 31 In- und Außerkrafttreten
§ 31 § 31
(1) Diese Verordnung tritt mit 28. Juni 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. August 1987 über die Leistungsbeurteilung und über die Gestaltung der Formulare für Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl Nr 70/1987, außer Kraft.