(1) Die Feststellung der Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
1. in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen;
2. Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Arbeitsaufträgen (Hausübungen);
3. Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe;
4. Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten;
5. Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden;
6. Leistungen bei der Durchführung von Arbeiten und sonstigen Tätigkeiten praktischer Art.
(2) Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die die Schülerin oder der Schüler in Alleinarbeit erbringt sowie Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
(3) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert festzustellen.
(4) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für eine gesicherte Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
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